Entscheidungsdatum: 18.07.2017
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2017 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780017116754 - wird zurückgewiesen.
1. Der Senat hat die Eingabe des Beklagten vom 10. Februar 2017, mit der er Einwendungen gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 12. Januar 2017 - 10 S 104/16 - erhoben hat, als Nichtzulassungsbeschwerde gewertet, weil es sich dabei um das gegen eine solche Entscheidung einzig statthafte, wenngleich im Streitfall nicht zulässige Rechtsmittel handelt. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde sodann mit Beschluss vom 28. März 2017 verworfen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 hat der Beklagte Einwendungen gegen den darauf erfolgten Kostenansatz erhoben. Er meint, er habe keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
2. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1, § 1 Abs. 5 GKG grundsätzlich der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte dieser nicht abgeholfen hat.
Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Dieser setzt die durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Gerichtskosten im Hinblick auf den Streitwert von 4.640,96 € gemäß Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des GKG zu Recht mit 292 € an.
3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Hoffmann