Entscheidungsdatum: 26.08.2014
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Oktober 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf 9.156,46 € festgesetzt.
I.
Die Beklagte, ein Leasingunternehmen, schloss am 14./16. Mai 2011 mit dem Kläger, der eine Physiotherapiepraxis betreibt, für eine Laufzeit von 60 Monaten und monatliche Leasingraten von 382,81 € netto einen Leasingvertrag über drei Elektrotherapiegeräte. Lieferantin der Leasingobjekte war eine "Private Akademie der Schmerztherapeuten M. W. ", die die Geräte dem Kläger zuvor im Rahmen von Informations- und Demonstrationsveranstaltungen vorgestellt hatte. Die Verhandlungen über den Abschluss des Leasingvertrages führte der Kläger ausschließlich mit der Lieferantin, der die Beklagte ihre zum Abschluss des Leasingvertrags erforderlichen Formulare zur Verfügung gestellt hatte. Das von den Parteien unterzeichnete Leasingformular enthält unter anderem folgende, überwiegend in Fettdruck gehaltene Bestimmung:
"[...] Zwischen dem LG [= Beklagte] und dem LN [= Kläger] werden außer der Bereitstellung der o.a. Leasingobjekte keinerlei weitere Nebenabreden vereinbart. Der LG weist daraufhin, dass der/die Lieferant(in) und der sonstige Dritte nicht berechtigt sind, vom Vertragstext abweichende Vereinbarungen bzw. Zusagen zu treffen oder den LG in anderer Weise zu vertreten. Sollte es zu Leistungsstörungen bezüglich irgendwelcher weiterer Dienstleistungen oder Zusagen kommen, die ein Dritter - wie z.B der/die Lieferant(in) - gegenüber dem LN erbringen muss, berührt dies die Zahlungsverpflichtungen des LN gegenüber dem LG nicht. Ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund besteht in diesem Fall nicht. [....]"
Ob die Lieferantin dem Kläger über den Vertragswortlaut hinausgehende mündliche Zusagen zur Erstattungsfähigkeit der mit den Therapiegeräten erbrachten Leistungen durch private Krankenversicherungen, zur Möglichkeit von Sondertilgungen und zur Einräumung eines Gebietsschutzes gegeben und ihm ein zweiwöchiges Rücktrittsrecht vom Leasingvertrag zugesichert hat, ist zwischen den Parteien streitig. Gestützt auf die fehlende Einhaltung dieser Zusagen focht der Kläger unter dem 27. Mai 2011 den Leasingvertrag wegen arglistiger Täuschung an und trat hilfsweise vom Vertrag zurück. Die ersten sieben Leasingraten zahlte er anschließend nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Die zuletzt auf Rückzahlung dieser Leasingraten nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Leasingobjekte, auf Feststellung der Beendigung des Leasingvertrages durch die Rücktrittserklärung vom 27. Mai 2011 und auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten mit der Rücknahme der Leasingobjekte gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, um mit der erstrebten Revisionszulassung ihr Klageabweisungsbegehren weiterzuverfolgen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist begründet, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, § 544 Abs. 6, 7 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Dies führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Abweichend vom Landgericht, das aufgrund des von ihm erhobenen Zeugenbeweises angenommen hat, die Lieferantin habe den Kläger in einer der Beklagten zurechenbaren Weise arglistig über die Abrechnungsfähigkeit der mit den Geräten durchzuführenden BCR-Therapie über die privaten Krankenversicherungen getäuscht, hat das Berufungsgericht dem Kläger ein Rücktrittsrecht wegen Störung der Geschäftsgrundlage mit der Folge einer rückwirkenden Auflösung des Leasingvertrags zugebilligt. Dies hat das Berufungsgericht darauf gestützt, dass "nach dem insofern von beiden Parteien ohne Weiteres hingenommenen Ergebnis der Beweisaufnahme [...] der Kläger im Rahmen der Vertragsverhandlungen die Frage der - selbständigen, das heißt ohne vorausgegangene ärztliche Verordnung möglichen - Abrechnungsfähigkeit der BCR-Therapie über die privaten Krankenkassen als für ihn entscheidenden Umstand der Investitionsentscheidung unmissverständlich herausgestellt" habe, und dass die Lieferantin dies nicht bloß zur Kenntnis genommen, sondern den Kläger in seiner entsprechenden Erwartung bestärkt habe. Die "Frage der (selbständigen) Abrechnungsmöglichkeit" und damit auch das Verwendungsrisiko der Leasinggegenstände sei auf diese Weise in den gemeinschaftlichen Geschäftswillen der Vertragsparteien aufgenommen und darüber zur Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags erhoben worden. Eine solche - selbständige - Abrechnungsfähigkeit der BCR-Therapie in der physiotherapeutischen Praxis des Klägers gegenüber privaten Krankenkassen bestehe (jedenfalls) nach dem im Berufungsverfahren zwischen den Parteien erzielten Einvernehmen nicht.
Die Erklärungen der Lieferantin und ihrer Mitarbeiter zu dieser Frage müsse sich die Beklagte auch zurechnen lassen. Sie habe die Anbahnung und Vorbereitung des Vertrages wie auch die Verhandlungsführung vollumfänglich und uneingeschränkt der Lieferantin überlassen, ohne dass es zu einem unmittelbaren Kontakt der Parteien gekommen sei. Sie habe auf diese Weise nach der von ihr gewählten (Vertriebs-)Organisation die Lieferantin zu ihrer Repräsentantin im Rechtsverkehr berufen und ihr damit zugleich eine typischerweise mit einer Vollmacht verbundene Stellung eingeräumt. Insoweit habe die Beklagte im Berufungsverfahren auch die bereits vom Landgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkannte Unwirksamkeit der Haftungsfreistellungsklausel im Leasingformular hingenommen.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht bei Beurteilung der von ihm angenommenen Störung der Geschäftsgrundlage entscheidungserhebliches unstreitiges Vorbringen der Parteien außer Acht gelassen und dadurch den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht in seinen entscheidungserheblichen Erwägungen von einem Sachverhalt aus, der im Parteivorbringen keine Grundlage (mehr) findet, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des entgegenstehenden Parteivortrags schließen. Ein solcher Verstoß fällt dem Berufungsgericht hier zur Last.
a) Die Annahme des Berufungsgerichts, die selbständige, also ohne eine vorangegangene ärztliche Verordnung mögliche Abrechnungsfähigkeit der BCR-Therapie über die privaten Krankenkassen, sei Geschäftsgrundlage der Investitionsentscheidung des Klägers gewesen, widerspricht dem (übereinstimmenden) Vortrag beider Parteien und verletzt die Beklagte deshalb in Ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Dass nicht einmal der Kläger selbst von einer in dieser Weise verstandenen Abrechnungsmöglichkeit ausgegangen ist, ergibt sich bereits aus seinen Angaben bei seiner Parteianhörung vor dem Landgericht. Dort hat der Kläger im Zusammenhang mit der von ihm für klärungsbedürftig erachteten Abrechnungsfrage angegeben, dass er den Inhaber der Lieferantin danach gefragt habe, ob es so sei, dass die Patienten mit einem Rezept zu ihm kämen, auf dem BCR-Therapie stehe, er ihnen dann eine Rechnung schicke und die Patienten den größten Teil davon erstattet bekämen, woraufhin der Inhaber der Klägerin geantwortet habe, dass es genauso sei.
Ferner hat die Beklagte in ihrer Berufungsschrift darauf hingewiesen, dass sich der Kläger als Physiotherapeut mit mehrjähriger Berufserfahrung darüber habe im Klaren sein müssen, dass physiotherapeutische Leistungen nur auf ärztliche Verordnung von privaten Krankenkassen erstattet würden und jede andere Annahme lebensfremd sei. Der Kläger seinerseits hat sich in seiner Berufungserwiderung nicht nur gegen die Unterstellung verwahrt, eine Durchführung der BCR-Therapie ohne ärztliches Rezept vorgehabt zu haben, sondern unter Bezugnahme auf seine erstinstanzliche Parteianhörung noch einmal klargestellt, die Fragestellung an den Inhaber der Lieferantin sei konkret dahin gegangen, ob die privaten Krankenversicherungen von Patienten mit einem ärztlichen Rezept, auf dem BCR-Therapie stehe, die dadurch entstehenden Kosten nach Abrechnung durch ihn - den Kläger - als Physiotherapeuten zumindest zum größten Teil übernähmen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sind deshalb beide Parteien davon ausgegangen, dass die BCR-Therapie nur abgerechnet werden kann, wenn sie aufgrund einer ärztlichen Anordnung durchgeführt worden ist.
b) Das Berufungsurteil beruht auf der Gehörsverletzung; denn der Rechtsstreit ist nicht schon aus anderen Gründen in der einen oder anderen Richtung entscheidungsreif. Zu der arglistigen Täuschung, die für das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts maßgeblich gewesen ist, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Entgegen der Auffassung der NZB ist die Klage auch nicht umgekehrt schon deswegen abweisungsreif, weil die Erklärungen der Lieferantin der Klägerin nicht zugerechnet werden könnten.
aa) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der Leasinggeber nach § 278 BGB haftet, wenn der Verkäufer/Lieferant der Leasingsache schuldhaft den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs- oder Hinweispflichten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt, sofern der Verkäufer/Lieferant mit Wissen und Willen des Leasinggebers (Vor-)Verhandlungen mit dem Leasing-nehmer über den Abschluss eines Leasingvertrages führt. Dies folgt daraus, dass der Leasinggeber im Interesse der Vereinfachung der Vertragsanbahnung und Vertragsabwicklung einen Dritten - den Verkäufer/Lieferanten - mit Aufgaben betraut, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Dabei kann der Umstand, dass der Verkäufer/Lieferant - wie hier - im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen über Leasingantragsformulare der Klägerin und deren Berechnungsgrundlagen für die Bestimmung der Leasingraten verfügt hat, ein Indiz dafür sein, dass die Verhandlungen des Lieferanten mit Wissen und Wollen des Leasinggebers erfolgt sind (Senatsurteil vom 18. September 2013 - VIII ZR 281/12, NJW-RR 2014, 622 Rn. 18 mwN). Damit einher geht in diesen Fällen eine Erweiterung der Aufklärungs-, Hinweis- und Beratungspflichten des Lieferanten; diesen trifft in einer dem Leasinggeber zurechenbaren Weise auch die Verantwortung dafür, dass das Verhandlungsergebnis gleichermaßen im Erwerbsgeschäft und im Leasingvertrag aufgeht (Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1781).
Von einer solchen zur Einstandspflicht der Beklagten führenden Zurechnung der im Streit stehenden Erklärungen der Lieferantin ist nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls im nachstehend erörterten Umfang auszugehen. Zwar erfordert die Zurechnung des Verhaltens eines Erfüllungsgehilfen einen inneren und sachlichen Zusammenhang mit dem übertragenen Aufgabenkreis. Ob und welche Verhaltensweisen in einem - für eine Zurechnung erforderlichen - inneren und sachlichen Zusammenhang zum Leasingvertrag stehen, bestimmt sich dabei allein nach den dem Erfüllungsgehilfen vom Leasinggeber übertragenen Aufgaben. Der Erfüllungsgehilfe kann deshalb auch in den Fällen, in denen er außerhalb dieses Aufgabenkreises wirkt, einen inneren und sachlichen Zusammenhang mit den ihm übertragenen Pflichten nicht dadurch herstellen, dass er (oder seine Hilfsperson) die Erledigung dieser Aufgaben mit Geschäften verknüpft, die von dem ihm übertragenen Aufgabenkreis so weit entfernt sind, dass aus Sicht eines objektiven Außenstehenden ein innerer Zusammenhang nicht mehr zu erkennen ist. Denn hierdurch würde allenfalls ein kausaler, nicht aber ein innerer und sachlicher Zusammenhang mit den für den Geschäftsherrn zu erfüllenden Pflichten begründet (Senatsurteil vom 18. September 2013 - VIII ZR 281/12, aaO Rn. 23 betreffend die Vermittlung eines Vertrages mit einem Dritten bei Gelegenheit der Leasingvertragsverhandlungen).
Dieser innere und sachliche Zusammenhang kann vorliegend nicht ohne Weiteres verneint werden. Das gilt nicht nur für die vom Kläger gestellten Fragen zur Verwendbarkeit der Leasingobjekte (hier: Abrechnungsfähigkeit der mit den Leasinggeräten erbrachten Therapieleistungen gegenüber privaten Krankenversicherungen), sondern auch für die von ihm behaupteten Sonderkonditionen (hier: Rücktrittsrecht und Sondertilgungsrecht).
bb) Einer Zurechnung der behaupteten Pflichtverletzungen der Lieferantin steht - anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint - auch nicht die vorstehend wiedergegebene Vollmachtsklausel des Leasingvertragsformulars entgegen. Ob einer solchen Klausel allerdings - wie das Berufungsgericht annimmt - jegliche Wirksamkeit abzusprechen wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl. dazu BGH, Urteile vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 102/84, BGHZ 95, 170, 173 f.; vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, WM 1988, 84 unter II 2 b; vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86, WM 1987, 1131 unter I 3 b; vom 14. Juli 1994 - VII ZR 186/93, NJW-RR 1995, 80 unter 1; ferner Ulmer/Schäfer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305b BGB Rn. 42, 44 mwN). Denn die Klausel steht jedenfalls einer Einstandspflicht der Beklagten nach § 278 BGB für ein Verschulden der Lieferantin als ihrer Erfüllungsgehilfin bei den Vertragsverhandlungen nicht entgegen.
Bedient sich der Leasinggeber - wie hier - zur Vertragsvorbereitung der Hilfe des Lieferanten, damit dieser die notwendigen Vorgespräche insbesondere zu Auswahl, Beschaffenheit und Erwerbsbedingungen des Leasinggegenstandes und zum Inhalt des Leasingvertrages führt, so wird dieser in Bezug auf die dabei entstehenden Hinweis- oder Aufklärungspflichten zu seinem Erfüllungsgehilfen, für den er nach § 278 BGB einzustehen hat (dazu vorstehend unter II 2 b aa). Entsprechendes gilt für die in § 123 Abs. 2 BGB vorgesehene Zurechnung einer arglistigen Täuschung durch den Lieferanten (Senatsurteil vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, WM 2011, 1760 Rn. 15). Von dieser sich auch auf eine falsche Auskunfts- oder Ratserteilung erstreckenden Verantwortlichkeit kann der Leasinggeber sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vollständig freizeichnen, wenn er in seinem auf eine Vereinfachung der Vertragsabwicklung abzielenden Interesse einen Dritten - den Lieferanten - mit Aufgaben betraut hat, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Für eine Zurechnung des Lieferantenverhaltens ist es deshalb im vorliegenden Fall unerheblich, dass die Beklagte im vorformulierten Vertragstext darauf hinweist, der Lieferant oder sonstige Dritte seien nicht berechtigt, vom Vertragstext abweichende Vereinbarungen oder Zusagen zu treffen oder den Leasinggeber in anderer Weise zu vertreten (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 102/84, aaO S. 181 ff.; vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, aaO unter II 2 c aa).
cc) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde mangelt es der Gehörsverletzung hinsichtlich der behaupteten Zusicherung einer Abrechnungsfähigkeit der BCR-Therapie auch nicht deshalb an der Entscheidungserheblichkeit, weil es sich dabei um ein Beschaffenheitsmerkmal der Leasingobjekte handele, für dessen Einstehenmüssen die Beklagte sich in den Leasingbedingungen durch Abtretung der daraus gegen die Lieferantin resultierenden Gewährleistungsansprüche wirksam freigezeichnet habe. Allerdings bedarf es insoweit keiner Entscheidung, ob an der Rechtsprechung des Senats, wonach in Fällen, in denen der Verkäufer im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen und auf Befragen des Käufers jeweils einen ausdrücklichen Rat erteilt, bei fahrlässig falscher Auskunfts- oder Ratserteilung eine Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer im Rahmen des Kaufvertrages übernommenen Nebenpflicht neben Gewährleistungsansprüchen selbst dann bestehen kann, wenn sich das Verschulden des Verkäufers auf Angaben über Eigenschaften der Kaufsache bezieht (Senatsurteil vom 6. Juni 1984 - VIII ZR 83/83, WM 1984, 1092 unter II 3 a), auch unter der Geltung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes festzuhalten ist (bejahend Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 1787 f.; verneinend Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. L 285). Denn bei der angeblich zugesicherten Abrechnungsfähigkeit der Therapie handelt es sich nicht um einen der kaufrechtlichen Mängelgewährleistung (§§ 434 ff. BGB) für die Leasinggegenstände unterfallenden Anspruch.
Zwar können nach dem in Anknüpfung an die gemäß § 459 Abs. 2 BGB aF zusicherungsfähigen Eigenschaften weit zu fassenden Mangelbegriff, wie er den §§ 434 ff. BGB zugrunde liegt, sämtliche Eigenschaften einer Sache eine Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB darstellen. Das sind sowohl alle Faktoren, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (BGH, Urteile vom 30. November 2012 - V ZR 25/12, NJW 2013, 1671 Rn. 9 f.; vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 15; jeweils mwN). Darum geht es hier aber nicht. Bei der Abrechnungsfähigkeit der mit den Leasinggeräten zu erbringenden Therapieleistungen handelt es sich vielmehr um einen von der physischen Beschaffenheit der Geräte gänzlich unabhängigen Umstand, der aufgrund bestimmter versicherungsrechtlicher Gegebenheiten im Verhältnis zwischen den Patienten und deren privaten Krankenversicherungen geeignet ist, das Nachfrageverhalten der Patienten zu steuern. Bei derart entfernt liegenden Beziehungen des als nachteilig angesehenen Umstandes zum Kaufgegenstand ist aber selbst unter Geltung des § 459 Abs. 2 BGB aF keine zusicherungsfähige Eigenschaft angenommen worden (vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 1987 - V ZR 144/86, WM 1988, 48 unter II 1 aa bb; vom 28. März 1990 - VIII ZR 169/89, BGHZ 111, 75, 78 f.).
3. Der für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde festgesetzte Gebührenstreitwert bemisst sich nach dem zuerkannten Zahlungsbetrag von 3.188,78 €, dem Jahresbetrag des vereinbarten Leasingentgelts von 5.467,68 € (§ 41 Abs. 1 GKG, vgl. OLG Frankfurt/Main, MDR 1978, 145; Zöller/Herget, 19 ZPO, 30. Aufl., § 3 "Leasingvertrag" mwN) und der mit 500 € zu bewertenden Feststellung des Annahmeverzugs.
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles
Dr. Fetzer Kosziol