Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 20.11.2012


BGH 20.11.2012 - VIII ZR 294/12

Beiordnung eines Notanwalts für eine Nichtzulassungsbeschwerde


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
20.11.2012
Aktenzeichen:
VIII ZR 294/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Berlin, 4. September 2012, Az: 63 S 137/12vorgehend AG Schöneberg, 22. März 2012, Az: 106 C 15/11
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beiordnung eines Anwalts (Notanwalts) kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung des Beklagten - unabhängig von der Frage der rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung - aussichtslos ist (§ 78 b Abs. 2 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. September 2012 ist auch deshalb unzulässig, weil der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 € durch die Verurteilung des Beklagten zur Zustimmung zu einer monatlichen Mieterhöhung um 96 €, zur Räumung des zusätzlich zur Wohnung im zweiten OG im ersten OG angemieteten Zimmers und zur Entfernung eines Regals aus der Waschküche - offensichtlich - nicht erreicht ist.

2

Für die "vorläufige Zulassung" eines nicht am Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts durch den Senat gibt es keine Rechtsgrundlage.

Ball                           Dr. Milger                               Dr. Hessel

           Dr. Fetzer                             Dr. Bünger