Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 01.12.2010


BGH 01.12.2010 - VIII ZR 241/07

Stromeinspeisevergütung für den Betreiber einer Biomasse-Altanlage: Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung im EEG 2004


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
01.12.2010
Aktenzeichen:
VIII ZR 241/07
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend LG Rottweil, 24. Juli 2007, Az: 6 O 66/07, Urteil
Zitierte Gesetze
§ 8 Abs 3 EEG vom 21.07.2004
§ 21 Abs 1 Nr 3 EEG vom 21.07.2004
KWKG

Leitsätze

Die Übergangsbestimmung in § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2004 (EEG 2004) ist verfassungsgemäß .

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 24. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt in der Gemarkung D. eine neben der Kläranlage gelegene Bioabfallvergärungsanlage. Das hierbei anfallende Gas wird in zwei Blockheizkraftwerken verbrannt. Mit der hierbei entstehenden Energie wird ein Generator betrieben, der Strom erzeugt. Dieser Strom wird in das Stromnetz der Beklagten eingespeist. Seit der erstmaligen Stromeinspeisung in ihr Netz im Mai 2003 zahlte die Beklagte der Klägerin 10 Cent je Kilowattstunde (kWh). Die Klägerin begehrt über diese von der Beklagten gezahlte Einspeisevergütung hinaus für die Monate August 2004 bis April 2005 die Zahlung des Kraft-Wärme-Kopplungs (KWK)-Zuschlags von 2 Cent je kWh gemäß § 8 Abs. 3 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918; im Folgenden: EEG 2004).

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Sprungrevision.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

4

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

5

Die Übergangsbestimmung in § 21 EEG 2004 sehe vor, dass für Strom aus Anlagen, die bis zum 31. Juli 2004 in Betrieb genommen worden seien, grundsätzlich die bisherigen Vorschriften über die Vergütungssätze anzuwenden seien. Dieser Zeitpunkt werde in § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 für Strom aus Biomasseanlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden seien, vorverlagert. Sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch der Gesetzessystematik ergebe sich eindeutig, dass § 8 Abs. 3 EEG 2004 für Strom aus Biomasseanlagen, die - wie die Anlage der Klägerin - bis zum 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden seien, nicht gelte. Angesichts des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers sei eine für die Klägerin günstige Auslegung nicht möglich. Anderenfalls würde das Gericht gegen den Willen des Gesetzgebers Subventionen bewilligen, was nicht Aufgabe der Rechtsprechung sei.

6

Ob die Übergangsbestimmung verfassungswidrig sei, könne dahinstehen, so dass eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht erforderlich sei. Denn auf die Gültigkeit des Gesetzes komme es bei der Entscheidung nicht an. Die Klage sei sowohl im Falle der Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Übergangsregelung abzuweisen als auch im Falle eines Verstoßes der Vorschrift gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da es dann ebenfalls an einer Rechtsgrundlage fehle, aufgrund derer der Klage stattgegeben werden könnte. Dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise überhaupt nur die eine Regelung verfassungsmäßig wäre, die den KWK-Zuschlag des § 8 Abs. 3 EEG 2004 für alle Altanlagen gewähre, und daher das Bundesverfassungsgericht die Stichtagsregelung - mit der Folge der Ausdehnung der Förderung auf alle Altanlagen - für nichtig erklären könnte, ohne in die Entschließungsfreiheit des Gesetzgebers einzugreifen, sei von der Klägerin weder dargelegt worden noch sei dies ersichtlich.

II.

7

Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

8

Nach den hier einschlägigen Vorschriften des EEG 2004 (§ 8 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Nr. 3) ist für eine Altanlage wie diejenige der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung des KWK-Zuschlags nicht gegeben. Anlass für die Annahme, die in § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 enthaltene Übergangsbestimmung sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, besteht nicht. Daher kommt entgegen der Auffassung der Revision eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht.

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1. Zutreffend und von der Klägerin unbeanstandet ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich aus § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 auch im Wege der Auslegung kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des KWK-Zuschlags ergibt. Der Wortlaut der in § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 enthaltenen Übergangsregelung ist eindeutig. Gemäß dieser Vorschrift sind die Vergütungssätze des § 8 EEG 2004 zwar auch auf Biomasseanlagen anzuwenden, die schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen worden sind, allerdings nur soweit die Betriebsaufnahme nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt ist. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzessystematik bestätigt. Aus § 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004 ergibt sich, dass sich für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen sind, die Mindestvergütung (nur) nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 EEG 2004 erhöht, während die übrigen in § 8 EEG 2004 genannten Erhöhungen der Mindestvergütung nicht zur Anwendung kommen. Den Gesetzesmaterialien ist ebenfalls zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber bewusst für die vorstehend genannte Lösung entschieden und eine Erstreckung des KWK-Zuschlags auf alle Altanlagen nicht beabsichtigt hat. Die Übergangsregelungen des § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EEG 2004 finden sich - als Nr. 2 und 3 - bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2. Januar 2004 (BR-Drucks. 15/04, S. 20; BT-Drucks. 15/2539, S. 5) und dem gleich lautenden Gesetzentwurf der damaligen Regierungsfraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 13. Januar 2004 (BT-Drucks. 15/2327, S. 10). In der Begründung dieser Gesetzentwürfe wird hierzu (bei der Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004) ausgeführt, dass es (nur) der Erstreckung des Zuschlags gemäß § 8 Abs. 2 EEG 2004 auf alle Biomasse-Altanlagen bedürfe, weil sich die Marktsituation dahin entwickelt habe, dass auch bestehende Biomasseanlagen nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könnten, wenn ausschließlich Pflanzenmaterial - mithin nachwachsende Rohstoffe - und Gülle zum Einsatz kämen, da auf dem Markt keine ausreichenden Mengen an energiereichen Kofermenten verfügbar seien oder sein würden (BT-Drucks. 15/2327, S. 29 f., 42). Speziell im Hinblick auf kleine Biogasanlagen sei verschärfend zu berücksichtigen, dass die seit dem 30. April 2003 anzuwendende Verordnung EG Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (sog. Hygiene-Verordnung, ABl. EG Nr. L 273 S. 1) die Betreiber landwirtschaftlicher Biogasanlagen vielfach dazu zwinge, kostenträchtige Änderungen an den Anlagen und ihrem Betrieb vorzunehmen, indem sie bislang nicht bestehende Anforderungen an die Technik, die Überwachung und den Umgang mit Reststoffen aufstelle, so dass eine Erstreckung des Bonus auf bereits bestehende Anlagen gerechtfertigt sei (BT-Drucks. 15/2327, S. 29).

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Der Bundesrat hat daraufhin in seiner Stellungnahme zu den Gesetzentwürfen angeregt, die Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 1 EEG 2004 dahingehend zu ergänzen, dass neben dem Zuschlag nach § 8 Abs. 2 EEG 2004 auch der KWK-Zuschlag nach § 8 Abs. 3 EEG 2004 für Biomasseanlagen gewährt werde, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen seien (BT-Drucks. 15/2539, 14 f.). Er hat dies damit begründet, dass die Erhöhung der Effizienz von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien Grundanliegen einer nachhaltigen Energieversorgung sei. Bestehende Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Wärme und Strom hätten teilweise erhebliche wirtschaftliche Probleme. Die Sicherung bereits getätigter Investitionen und die weitere Erhöhung der Effizienz entsprechender Anlagen seien mindestens ebenso bedeutsam wie ein Anschub für Neuinvestitionen. Gleichzeitig solle der weitere Ausbau der Wärmeauskopplung an bestehenden Anlagen unterstützt werden.

11

Die Bundesregierung hat diesem Änderungsantrag des Bundesrates in ihrer Gegenäußerung nicht zugestimmt (BT-Drucks. 15/2593, S. 5 f.). Die vom Bundesrat vorgeschlagene Anwendbarkeit des Technologiebonus und des KWK-Bonus auf Altanlagen sei entbehrlich. Die Regelungen des bislang geltenden Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305; im Folgenden: EEG 2000) führten dazu, dass für KWK-Anlagen auf Biomassebasis eine geeignete Vergütung vorgesehen sei. Von den wirtschaftlichen Folgen der Liberalisierung des Strommarktes seien Biomasse-KWK-Anlagen deshalb weniger betroffen als fossile KWK-Anlagen. Darüber hinaus seien bestehende Biomasse-KWK-Anlagen und bestehende Anlagen, die innovative Technologien zur Stromerzeugung aus Biomasse einsetzten, in der Regel über Förderprogramme des Bundes oder der Länder gefördert worden. Diese Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen seien, bedürften deshalb keiner zusätzlichen Förderung über einen Technologie- oder KWK-Bonus. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist an der in den Gesetzentwürfen hinsichtlich des KWK-Zuschlags enthaltenen Stichtagsregelung festgehalten worden (vgl. den Bericht [BT-Drucks. 15/2864, S. 54] und die Beschlussempfehlung [BT-Drucks. 15/2845, S. 12] des Bundestagsausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie die Beschlussempfehlung und den Bericht des Vermittlungsausschusses [BT-Drucks. 15/3385, S. 2; vgl. hierzu auch BR-Drucks. 290/04 (Beschluss), S. 8, sowie BR-Drucks. 512/04 und BR-Drucks. 512/04 (Beschluss)]).

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2. Es besteht entgegen der Auffassung der Revision kein Anlass für die Annahme, die in § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 enthaltene Übergangsbestimmung sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Gleiches gilt für die von der Revision beanstandete, hier jedoch nicht einschlägige Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004. Deshalb kommt eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe für die Beantwortung der Frage, ob Übergangsbestimmungen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen und der Gesetzgeber den ihm insbesondere auch bei Fördermaßnahmen zukommenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten hat, vermag der Senat eine Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelungen wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu erkennen.

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a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Frage, ob die Übergangsbestimmung verfassungswidrig ist, hier nicht offen gelassen werden. Das Landgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nur dann erforderlich ist, wenn es auf die Gültigkeit des vom Fachgericht für verfassungswidrig erachteten Gesetzes bei der Entscheidung ankommt. Dies ist der Fall, wenn das Gericht bei Gültigkeit oder Ungültigkeit des Gesetzes zu jeweils unterschiedlichen Ergebnissen kommen müsste (vgl. BVerfGE 93, 386, 394; 110, 412, 429 f.). Das Landgericht hat dies verneint, da im Falle der Verfassungswidrigkeit dem Gesetzgeber mehr als nur die eine Lösung der Erstreckung des KWK-Zuschlags auf sämtliche Biomasse-Altanlagen zur Verfügung stünde, so dass es auch in diesem Fall an einer Rechtsgrundlage für eine Klagestattgabe fehle.

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Das Landgericht hat hierbei jedoch nicht berücksichtigt, dass es, wenn der Kläger des Ausgangsverfahrens die Vorenthaltung einer gesetzlichen Begünstigung als gleichheitswidrig beanstandet, für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, auch soweit in erster Linie eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht zu ziehen wäre, genügt, dass eine Beanstandung der zur Prüfung gestellten Norm dem Kläger die Chance offen hält, eine für ihn günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (BVerfGE 74, 182, 195 f.; 93, 386, 395; 110, 412, 430; st. Rspr.).

15

b) § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten bleibt.

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Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dafür kommt es wesentlich auch darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.

17

Nähere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall der allgemeine Gleichheitssatz durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche präzisieren (vgl. BVerfGE 110, 412, 432 mwN). Ob im Falle einer Ungleichbehandlung die herangezogenen Rechtfertigungsgründe den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, lässt sich mithin nicht unabhängig von den konkret bewirkten Ungleichbehandlungen beurteilen. Führt eine Norm zur Ungleichbehandlung mehrerer Vergleichsgruppen, muss die Ungleichbehandlung bezogen auf die jeweilige Vergleichsgruppe durch einen hinreichenden sachlichen Grund gerechtfertigt werden. Lassen sich die einzelnen Ungleichbehandlungen nur durch unterschiedliche Gründe rechtfertigen, dürfen diese Gründe zueinander nicht in Widerspruch stehen, sondern müssen innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt sein (BVerfGE 116, 164, 181 f.).

18

Dem Gesetzgeber kommt von Verfassungs wegen ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 93, 386, 397; BVerfG, GewArch 2009, 450, 451; jeweils mwN). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfGE 84, 348, 359 mwN; 110, 412, 436; st. Rspr.).

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Will der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten fördern, das ihm aus wirtschafts-, sozial-, umwelt- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist, hat er eine große Gestaltungsfreiheit. In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendung des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Zwar bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet aber nur, dass er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen darf. Sachbezogene Gesichtspunkte - zu denen beispielsweise auch die durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrte Einführung von Stichtagen zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte gehört, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (BVerfGE 87, 1, 43) - stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE 110, 274, 293 und 299).

20

Unter Anwendung dieser Maßstäbe besteht kein Anlass für die Annahme, § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Dementsprechend sind bisher in der Rechtsprechung der Instanzgerichte, soweit ersichtlich, keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der vom Gesetzgeber in § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 gewählten Stichtagsregelung erhoben worden (vgl. OLG Oldenburg, ZNER 2006, 158; OLG Koblenz, OLGR 2008, 239; LG Regensburg, ZNER 2006, 279). Solche Bedenken bestehen schon deshalb nicht, weil sich der Gesetzgeber, wie sowohl die Gesetzesbegründung als auch der Inhalt der Stellungnahme der Bundesregierung und die weiteren Gesetzesmaterialien belegen, bei seiner Entscheidung hinsichtlich der hier maßgeblichen Stichtagsregelung ebenso wie bei § 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004 von sachbezogenen Gesichtspunkten hat leiten lassen (siehe oben unter 1).

21

aa) Hieran ändert das Vorbringen der Klägerin nichts, es fehle schon an einer sachlichen Rechtfertigung der vom Gesetzgeber vorgenommenen Differenzierung, den vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangenen Biomasseanlagen nur den Zuschlag nach § 8 Abs. 2 EEG 2004, nicht jedoch den KWK-Zuschlag nach § 8 Abs. 3 EEG 2004 zu gewähren, weil die hierzu insbesondere in der Stellungnahme der Bundesregierung gegebene Begründung jedenfalls für Bioabfallvergärungsanlagen wie die der Klägerin auf falschen Grundannahmen beruhe. Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, entgegen der Annahme des Gesetzgebers hätten Biogasanlagen, die überwiegend Bioabfälle aus Kommunen und der Industrie vergärten, nicht wirtschaftlich und kostendeckend betrieben werden können, da für diesen Anlagentyp im EEG 2000 eine geeignete Förderung nicht vorgesehen gewesen sei und für Anlagen der von der Klägerin betriebenen Größenordnung öffentliche Fördermittel nicht bereit gestellt worden seien.

22

Selbst wenn Biomasseanlagen in einzelnen Fällen auf der Grundlage der Vergütungssätze des EEG 2000 nicht wirtschaftlich und kostendeckend (hätten) betrieben werden können, stellt dies die generelle Wertung des Gesetzgebers, der KWK-Zuschlag sei für vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangene Biomasseanlagen wirtschaftlich entbehrlich, nicht in Frage. Der von der Klägerin angeführte Gesichtspunkt hätte deshalb nicht die Gleichheitswidrigkeit der Übergangsregelung zur Folge. Im Übrigen ging die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme hinsichtlich der von der Klägerin angesprochenen Förderung durch Förderprogramme des Bundes oder der Länder lediglich davon aus, eine solche Förderung sei in der Regel, also nicht unbedingt in allen Fällen, erfolgt, so dass sich die Annahme auch insoweit nicht als unzutreffend erweist.

23

bb) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, die in § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG enthaltene Stichtagsregelung sei willkürlich und daher wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, da für sie jede sachliche Rechtfertigung fehle. Gleiches gilt für den von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hervorgehobenen Gesichtspunkt, es fehle an einer sachlichen Begründung des Gesetzgebers, warum gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 für Biomasseanlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden sind, ab dem 1. August 2004 die Vergütungssätze des § 8 EEG 2004 gelten sollen, während dies für Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen sind, mit Ausnahme des (die Gewinnung des Biomassestroms aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle betreffenden) Zuschlags gemäß § 8 Abs. 2 EEG 2004 nicht der Fall sein soll.

24

Der Gesetzgeber hat zur Begründung des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 ausgeführt, parallel zu der in § 13 des EEG 2000 (in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes [EEG 2000] vom 22. Dezember 2003, BGBl. I S. 3074, in Kraft getreten am 1. Januar 2004) getroffenen Regelung für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sollten Biomasseanlagen, die nach dem 31. Dezember 2003, aber vor Inkrafttreten des EEG 2004 in Betrieb genommen werden, mit dem Inkrafttreten des EEG 2004 in den Genuss der Regelungen des neuen § 8 EEG 2004 kommen (BR-Drucks. 15/04, S. 97; BT-Drucks. 15/2327, S. 42). Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des EEG 2000 hatte der Gesetzgeber im Wege eines Vorschaltgesetzes (vgl. BT-Drucks. 15/2084, S. 5; BR-Drucks. 881/03 (Beschluss), S. 1) einen Teil der mit der damals beabsichtigten Novellierung des EEG vorweg geregelt. Anlass hierfür war gemäß der Gesetzesbegründung das im Jahre 2003 erfolgte Auslaufen des sogenannten 100.000-Dächer-Solarstrom-Progamms. Der Gesetzgeber sah aufgrund der hierdurch entstandenen Finanzierungslücke die Gefahr eines dem Ziel des EEG, den Anteil der Erneuerbaren Energien am Stromverbrauch zu erhöhen, zuwiderlaufenden erheblichen Rückgangs der Nachfrage nach Solaranlagen, verbunden mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten für die seit dem Inkrafttreten des EEG 2000 entstandene, in weiten Teilen mittelständisch geprägte Solarindustrie, der es kaum möglich sei, den zu befürchtenden Umsatzrückgang bis zur Gesamtnovellierung des EEG zu überbrücken (BT-Drucks. 15/1974, S. 1 und 4).

25

Der Revision ist zuzugeben, dass sich der Gesetzesbegründung der Übergangsregelung des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 keine näheren Ausführungen entnehmen lassen, aus welchem Grund der Gesetzgeber auch hinsichtlich der Biomasseanlagen eine der auf die Solaranlagen bezogenen Übergangsbestimmung entsprechende Regelung für erforderlich hielt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der sachliche Grund für eine Regelung sich nicht nur aus der Entstehungsgeschichte oder der Begründung des Gesetzes ergeben kann, sondern objektiv zu bestimmen ist. Willkür des Gesetzgebers kann deshalb nicht schon dann bejaht werden, wenn es an dogmatisch überzeugenden oder systematisch richtigen oder überhaupt an formulierten Gründen mangelt, sondern nur dann, wenn sich ein sachlicher Grund für die gesetzliche Bestimmung überhaupt nicht finden lässt (BVerfG, NJW 2005, 3132, 3133; BVerfGE 48, 227, 237; 51, 1, 26 f.; 93, 386, 400; 123, 111, 126; st. Rspr.; BeckOK-GG/Epping/Hillgruber/Kischel, Stand Oktober 2010, Art. 3 Rn. 30, 33). Dies ist hier nicht der Fall.

26

Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass gemäß dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommene Biomasseanlagen ohne Stichtagsregelung von den neuen Vergütungstatbeständen des EEG 2004 erfasst werden sollten und dies nur deshalb nicht gelang, weil sich das Gesetzgebungsverfahren verzögerte.

27

Das Inkrafttreten der EEG-Novelle war ursprünglich für den 1. Januar 2004 vorgesehen (Klemm, Versorgungswirtschaft 2004, 53, 54). Als erkennbar wurde, dass dieser Zeitplan nicht einzuhalten war, wurden die Änderungen und Anpassungen, die für den Bereich der Photovoltaik vorgesehen waren, aus der Novelle herausgelöst und - wie bereits erwähnt - im Rahmen eines eigenständigen Vorschaltgesetzes in den Bundestag eingebracht (Klemm, aaO; Reshöft, ZNER 2004, 240, 241). Die Begründung hierfür lag im Auslaufen des 100.000-Dächer-Solarstrom-Programms (vgl. BT-Drucks. 15/1974, S. 1, 4; Reshöft, aaO). Ohne dieses Programm wurde - bei unveränderten Vergütungssätzen - ein erheblicher Rückgang der Nachfrage nach Photovoltaikanlagen befürchtet (BT-Drucks. 15/1974, S. 1; Reshöft, aaO).

28

Schon bei den Beratungen dieses Vorschaltgesetzes wurde erörtert, dass nicht nur die Lage in der Photovoltaik-Branche, sondern auch in den Bereichen Biomasse und Biogas schlecht sei (vgl. BT-Plenarprotokoll 15/75, S. 6411, 6424 ff.). Im Zeitraum von Herbst 2003 bis Frühjahr 2004 war daher auch ein Vorschaltgesetz für Biomasseanlagen im Gespräch, das dann aber nicht zustande kam (vgl. BT-Plenarprotokoll 15/79, S. 6995; Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., § 8 Rn. 13 Fn. 41).

29

Vor diesem Hintergrund ist es nicht willkürlich, sondern vielmehr von einem sachlichen Grund getragen, wenn der Gesetzgeber auch diejenigen Anlagen ab dem 1. August 2004 - dem Inkrafttreten des EEG 2004 - in die neue Vergütungsregelung miteinbezogen hat, die er von Anfang an einbeziehen wollte und die während des Laufs des Gesetzgebungsverfahrens nur mit dem Risiko in Betrieb genommen werden konnten, dass die Vorschriften des EEG 2000 auf sie anzuwenden bleiben würden. Zu einer Erstreckung der neuen Vergütungsregelung auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen sind, war der Gesetzgeber, dem bei der Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises im Rahmen seines Gestaltungsspielraums die Entscheidung obliegt, ob und inwieweit er - auch unter Berücksichtigung der Interessen der bei einer Erhöhung der Vergütungssätze wirtschaftlich letztlich belasteten Verbraucher (vgl. hierzu Büdenbender in Festschrift für Baur, 2002, S. 225, 240 ff.; Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 21 Rn. 2) - die geänderte Gesetzeslage auf die vor ihrem Inkrafttreten verwirklichten Sachverhalte erstrecken will (BVerfG, NVwZ-RR 2001, 166, 167), hingegen nicht verpflichtet.

30

Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der von der Revision angeführte Entwurf eines Erfahrungsberichts 2007 zum EEG 2004 durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktionssicherheit vorschlägt, zur Steigerung der Lenkungswirkung den KWK-Zuschlag nach § 8 Abs. 3 EEG 2004 von bisher 2 Cent je kWh auf 3 Cent je kWh anzuheben und den Anwendungsbereich des Kraft-Wärme-Kopplungs-Bonus auf Altanlagen zu erweitern, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden. Dass eine weitergehende Erstreckung des KWK-Zuschlags eine stärkere Lenkungswirkung hätte, macht die geringere noch nicht ungeeignet.

Ball     

        

Hermanns

        

Dr. Milger

                 

RinBGH Hermanns ist wegen Ihrer

Ernennung zur Richterin des

Bundesverfassungsgerichts an der

Unterschrift gehindert.

                 
                 

Ball   

                 
        

Dr. Fetzer     

        

     Dr. Bünger