Entscheidungsdatum: 23.11.2011
1. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs des Wasserversorgungsunternehmens gegen den Anschlussnehmer auf Zahlung eines Baukostenzuschusses gemäß § 9 Abs. 1 AVBWasserV und auf Erstattung der Kosten für die Erstellung oder Veränderung des Hausanschlusses gemäß § 10 Abs. 4 AVBWasserV.
2. Die Regelung des § 9 AVBWasserV beruht auf dem Grundsatz, dass der Baukostenzuschuss nur einmal, nämlich bei Neuanschluss eines Objekts an die Verteilungsanlagen erhoben werden kann. Die Kosten für die Unterhaltung und etwaige spätere Erneuerung der Verteilungsanlagen können dem Anschlussnehmer nicht im Wege eines Baukostenzuschusses in Rechnung gestellt werden; diese Kosten sind über die Preise abzudecken.
3. Zum Sinn und Zweck des § 9 Abs. 5 AVBWasserV (Anschluss an BGH, Urteil vom 24. März 1988, VII ZR 81/87, NJW-RR 1988, 1427 unter III 2 b).
4. Die Erstellung des Hausanschlusses gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 1 AVBWasserV umfasst nur die erstmalige Herstellung des Hausanschlusses, nicht die Kosten für die Erhaltung des Hausanschlusses durch laufende Instandhaltung und Instandsetzung, technische Verbesserung, Erneuerung oder Auswechslung von Teilen des Hausanschlusses (Fortführung von BGH, Urteile vom 28. Februar 2007, VIII ZR 156/06, NJW-RR 2007, 1541 Rn. 9; vom 26. September 2007, VIII ZR 17/07, NZM 2008, 56 Rn. 15).
5. Ob das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt ist, vom Anschlussnehmer gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 AVBWasserV die Erstattung der Kosten für eine Veränderung des Hausanschlusses zu verlangen, richtet sich in erster Linie danach, ob die Erforderlichkeit der Veränderung in den Verantwortungsbereich des Versorgungsunternehmens oder des Anschlussnehmers fällt. Die Verantwortungsbereiche zwischen dem Wasserversorgungsunternehmen und dem Anschlussnehmer werden durch die Übergabestelle abgegrenzt, an der das Wasser und die Gefahr für das Leitungsgut auf den Kunden übergehen und die Übereignung nach § 929 BGB stattfindet (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. April 2005, VIII ZR 260/04, NJW-RR 2005, 960 unter II 2 b).
6. Zur entsprechenden Anwendung des § 10 Abs. 6 AVBWasserV auf das Inkrafttreten dieser Verordnung in den neuen Bundesländern nach Maßgabe der Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Buchst. b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. September 2007, VIII ZR 17/07, NZM 2008, 56).
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 22. Dezember 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ribnitz-Damgarten vom 19. August 2008 wird zurückgewiesen.
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Kläger begehrt von der Beklagten, einem Wasserversorgungsunternehmen, die Rückerstattung von Zahlungen, die er für einen Baukostenzuschuss und einen Hausanschluss erbracht hat.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks F. -Weg - Flurstücke 9 und 1 - im Bereich des "H. U. " in A. . Er hatte das Grundstück zu DDR-Zeiten zunächst gepachtet und später erworben. Das Grundstück wird seit 1992 von der Beklagten mit Trinkwasser beliefert. Die Beklagte wurde im Januar 1992 als kommunales Ver- und Entsorgungsunternehmen gegründet und nahm nach Liquidation des vormaligen Wasserversorgungsunternehmens zum 1. Juli 1992 ihre selbständige Tätigkeit auf.
Die Trinkwasserbelieferung erfolgte bis 2005 durch die sogenannte Altleitung, welche in einem Weg hinter dem Grundstück des Klägers verlegt war. Seit 2005 beliefert die Beklagte den gesamten Bereich des "H. U. " durch neu hergestellte Trinkwasserleitungen im F. -Weg. Die Hausanschlüsse wurden im Zuge der Verlegung der neuen Leitungen entsprechend auf die Vorderseite der Grundstücke verlegt oder dort neu hergestellt.
Die Altleitung war zu DDR-Zeiten unter anderem auch vom Kläger selbst finanziert und errichtet worden. 1973 hatte der Rat der Gemeinde A. unter anderem mit dem Kläger Pachtverträge im Bereich des "H. U. " abgeschlossen und den Pächtern die Zustimmung zur Errichtung von Wochenendhäusern erteilt. Die Pächter waren verpflichtet, der zu bildenden Interessengemeinschaft für Erschließungsarbeiten beizutreten. In Abstimmung mit der staatlichen Wasserwirtschaft - VEB Wasser- und Abwasserbetrieb R. (VEB WAB) - wurde die Altleitung gelegt. Dabei handelte es sich um einen in südliche Richtung verlaufenden Strang, der als Abzweigung von einer zu der Zeit schon bestehenden Versorgungsleitung im Ha. -Weg abging. Nahe dieser Abzweigung wurde auf dem Flurstück 0 ein Wasseruhrschacht als zentraler Wasserzähler für den gesamten Wasserverbrauch ab dem Abzweig für die Altleitung installiert. Die VEB WAB erteilte die Genehmigung zum Anschluss der Altleitung an die vorhandene Versorgungsleitung. Die Kosten wurden von den Nutznießern getragen.
Am 7. Juli 1992 installierte die Beklagte am Grundstück des Klägers und auch auf Nachbargrundstücken jeweils eigene Trinkwasserzähler, um dem Wunsch der Kunden nach eigenen Wasserabrechnungen nachzukommen. Seit 1992 wartete und unterhielt die Beklagte auf entsprechende Information oder auf entsprechenden Auftrag der Kunden die Altleitung, ohne dies den Kunden in Rechnung zu stellen. Für mehrere Flurstücke tätigte die Beklagte auch Neuanschlüsse an die Altleitung. Am 13. Juni 1996 genehmigte sie für das Flurstück 0 einen Trinkwasserneuanschluss sowie die Installation eines neuen Wasserzählers.
Im Zeitraum vom 16. September 2004 bis zum 3. Juni 2005 verlegte die Beklagte neue Trinkwasserhauptleitungen sowie neue Hausanschlüsse. Sie sieht darin eine Erstherstellung im Sinne von §§ 9, 10 AVBWasserV und nimmt die Anschlussnehmer auf Zahlung in Anspruch. Mit Rechnung vom 25. Januar 2005 verlangte sie von dem Kläger einen Baukostenzuschuss in Höhe von 1.245,50 €, mit Rechnung vom 24. Februar 2005 forderte sie die Zahlung der Kosten für den Hausanschluss in Höhe von 484,56 €. Der Kläger zahlte beide Rechnungsbeträge unter Vorbehalt.
Der Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung von 1.730,06 € nebst Zinsen verklagt. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Beklagte verurteilt, 1.245,50 € nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen, sowie die Klage im Übrigen abgewiesen.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils; die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihr Begehren auf vollständige Klageabweisung weiter.
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Die Revision der Beklagten hat hingegen keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 1.245,50 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, da er den mit Rechnung vom 25. Januar 2005 verlangten Baukostenzuschuss ohne rechtlichen Grund erbracht habe. Die für die Erstellung des Hausanschlusses gezahlten Kosten könne der Kläger dagegen nicht zurückfordern.
Die Beklagte könne von dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Zahlung eines Baukostenzuschusses für die von ihr verlegten neuen Trinkwasserleitungen im Bereich "H. U. " verlangen.
Die Beklagte könne ihre Forderung nicht auf den hier anwendbaren § 9 Abs. 1 AVBWasserV in Verbindung mit Ziffer 5 Abs. 1 ihrer "Ergänzenden Bestimmungen zur AVBWasserV" vom 8. Februar 1995 beziehungsweise 24. Juni 1997 stützen. Entgegen der Auffassung der Beklagten liege kein Neuanschluss im Sinne von Ziffer 5 Abs. 1 der Ergänzenden Bestimmungen vor. Die Beklagte habe vielmehr ein von ihr betriebenes Leitungsnetz instand gesetzt beziehungsweise modernisiert.
Zwar handle es sich bei der von der Beklagten 2004/2005 errichteten Trinkwasserhauptleitung im F. -Weg augenscheinlich um eine völlig neue Leitung der Beklagten, da die Versorgung erstmals über eine neu erstellte Trasse in einem bisher nicht für die Wasserversorgung genutzten Weg erfolge und die Anschlussnehmer demzufolge auch einen neuen Hausanschluss hätten erstellen lassen müssen. Tatsächlich habe die Beklagte aber seit 1992 bis 2005 die auch den Kläger seit 1973 mit Trinkwasser versorgende Altleitung genutzt und sei so ihrem Versorgungsvertrag nachgekommen. Sie habe nach Aufnahme ihrer Tätigkeit im Juli 1992 bei den Anschlussnehmern der Altleitung - auch bei dem Kläger - einen bis dahin nicht vorhandenen eigenen Trinkwasserzähler installiert. Sie habe Wartungen, Reparaturen und Neuanschlüsse durchgeführt, wobei die Wartungen - auch nach Rohrbrüchen an der Altleitung - den Anschlussnehmern nicht in Rechnung gestellt worden seien. Mit dem Einbau des eigenen Wasserzählers beim Kläger habe die Beklagte nach außen verdeutlicht, dass sie die Altleitung in ihr bestehendes öffentliches Leitungsnetz, welches von ihr als Monopol versorgt werde, eingebunden habe. Mit der kostenlosen Wartung habe sich die Beklagte diesen Teil des Leitungsnetzes insofern zu eigen gemacht, als sie ohne Rücksprache mit den vermeintlichen Eigentümern der Altleitungen ihrer Versorgungspflicht als öffentliche Aufgabe selbstverständlich nachgekommen sei.
Die von der Beklagten vorgetragenen Erwägungen im Hinblick auf das Eigentum an der Altleitung rechtfertigten angesichts dieses unstreitigen Sachverhalts keine andere Auslegung. Wer Eigentümer der Altleitung (gewesen) sei, spiele bei der Frage, ob ein Baukostenzuschuss gefordert werden könne, keine Rolle. Eine solche Voraussetzung finde sich weder in der AVBWasserV noch in den Ergänzenden Bestimmungen der Beklagten. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte offenbar über Jahre hinweg keine Unterscheidung zwischen den "dem öffentlichen Netz" zugehörigen Hauptversorgungsleitungen und der aus ihrer jetzigen Sicht "privaten" Leitung vorgenommen habe. Spätestens 1996 habe die Beklagte durch den Einbau des neuen Zählers auf dem Flurstück 0 faktisch die Altleitung übernommen, da nunmehr nach dem Verständnis der AVBWasserV das Grundstück des Klägers und nicht mehr das Flurstück 0 das Ende der Anschlussleitung gebildet habe. Wenn sie diese jetzt als fremde Leitungen darstelle und mit der Neuerstellung ihrer Leitungen einen Neuanschluss begründe, liege darin ein Wertungswiderspruch.
Ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung eines Baukostenzuschusses ergebe sich auch nicht aus § 9 AVBWasserV in Verbindung mit Ziffer 5 Abs. 2 der Ergänzenden Bestimmungen der Beklagten, da es sich nicht um einen neu gebildeten Versorgungsbereich im Sinne dieser Vorschrift handle. Denn damit sei die Erschließung bisher nicht bebauter beziehungsweise bisher nicht versorgter Bereiche gemeint. Die Beklagte könne den Baukostenzuschuss auch nicht als weiteren Baukostenzuschuss gemäß § 9 Abs. 4 AVBWasserV verlangen, da sie eine wesentliche Erhöhung der Leistungsanforderung durch den Kläger nicht dargetan habe. Ein Anspruch der Beklagten ergebe sich nicht aus § 9 Abs. 5 AVBWasserV. Denn es handle sich nicht um einen Anschluss an Verteilungsanlagen, die vor 1981 gebaut worden seien.
Der Kläger habe hingegen keinen Anspruch auf Rückerstattung des von ihm gezahlten Rechnungsbetrags für den neu hergestellten Hausanschluss. Dass die Beklagte derartige Kosten dem Grunde nach verlangen könne, ergebe sich aus § 10 AVBWasserV in Verbindung mit Ziffer 6 der Ergänzenden Bestimmungen. Die AVBWasserV sei durch den Einigungsvertrag mit Wirkung ab dem 3. Oktober 1990 mit bestimmten Maßgaben für das Gebiet der ehemaligen DDR übergeleitet worden. Die DDR-Wasserversorgungsbedingungen 1972 und 1978 wirkten nach dem 3. Oktober 1990 noch insoweit auf Anschlussverträge in den neuen Bundesländern, als sie für die Pflichten des Anschlussnehmers im Zusammenhang mit dem Hausanschluss maßgeblich seien. Gemäß § 10 Abs. 6 AVBWasserV könnten die früheren Bestimmungen der DDR-Wasserversorgungsbedingungen über die Pflichten des Anschlussnehmers weiter angewendet werden. In Ergänzenden Bestimmungen könne in zulässiger Weise festgelegt werden, dass für Hausanschlüsse, die vor dem 3. Oktober 1990 errichtet worden seien, die Wasserversorgungsbedingungen der DDR vom 26. Januar 1978 insoweit weitergälten, als der Anschlussnehmer für Betrieb und Kosten des Hausanschlusses, den er auf eigene Kosten errichtet habe, verantwortlich sei und die Kosten für die Auswechslung solcher Hausanschlüsse zu tragen habe. Die Beklagte habe hiervon in zulässiger Weise mit Ziffer 6 Abs. 5 ihrer Ergänzenden Bestimmungen Gebrauch gemacht. Gemäß Ziffer 6 Abs. 4 Satz 3 der Ergänzenden Bestimmungen habe der Kläger die Kosten der Erstellung des Hausanschlusses an die Beklagte zu erstatten. Nach Ziffer 6 Abs. 3 der Ergänzenden Bestimmungen liege eine kostenauslösende Änderung der Hausanschlussleitung auch dann vor, wenn die Umverlegung eines vorhandenen Hausanschlusses an einen anderen Anschlusspunkt erfolge.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des von ihm geleisteten Baukostenzuschusses in Höhe von 1.245,50 € bejaht. Die Revision der Beklagten hat daher keinen Erfolg. Die Revision des Klägers ist hingegen begründet. Denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der von ihm erbrachten Kosten für den Hausanschluss in Höhe von 484,56 € verneint.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 1.245,50 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, da die Beklagte den Baukostenzuschuss ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Die Beklagte kann von dem Kläger keinen Baukostenzuschuss gemäß § 9 Abs. 1, 4 oder 5 AVBWasserV verlangen.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend gemäß Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Buchst. b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) von der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 AVBWasserV ausgegangen. Danach ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, von den Anschlussnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Vorliegend handelt es sich weder um eine Erstellung noch um die Verstärkung einer Verteilungsanlage. Vielmehr stellt die Verlegung der neuen Trinkwasserleitung im F. -Weg nur die Erneuerung eines bereits bestehenden Anschlusses dar. Die Kosten hierfür sind vom Versorgungsunternehmen zu tragen.
aa) Die Regelung des § 9 AVBWasserV beruht auf dem Grundsatz, dass der Baukostenzuschuss nur einmal, nämlich bei Neuanschluss eines Objekts an die Verteilungsanlagen erhoben werden kann (Morell, AVBWasserV, Stand Januar 2002, § 9 Abs. 4 Erl. a). Die Kosten für die Unterhaltung und etwaige spätere Erneuerung der Verteilungsanlagen können dem Anschlussnehmer nicht im Wege eines Baukostenzuschusses in Rechnung gestellt werden; diese Kosten sind über die Preise abzudecken (Morell, aaO; Hermann in Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser, 1990, § 9 AVBV Rn. 97). So umfasst die Anschlusspflicht eines Versorgungsunternehmens - als Einmalleistung - die Erstellung oder Verstärkung des Anschlusses und - als Dauerleistung - dessen Vorhaltung. Ist die Einmalleistung erbracht, bevor der Versorgungsvertrag mit dem neuen Kunden abgeschlossen wurde, so kann sich die Anschlusspflicht des Versorgungsunternehmens nur noch auf die Vorhaltung des Anschlusses erstrecken. An diese Vorhaltung des Anschlusses knüpfen die Vorschriften der §§ 9, 10 AVBWasserV keine Gegenleistung des Kunden in Form eines Baukostenzuschusses oder der Erstattung von Hausanschlusskosten an (BGH, Urteil vom 29. März 1990 - IX ZR 190/89, NJW 1990, 2130 unter I 2 b; Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - VIII ZR 156/06, NJW-RR 2007, 1541 Rn. 10 mwN).
Um eine solche Vorhaltung handelt es sich hier. Die Grundstücke im Bereich "H. U. ", zu denen auch das Grundstück des Klägers gehört, waren durch die Anschlussleitung zu der Verteilungsleitung im Ha. -Weg an das Netz der Beklagten angeschlossen. Dabei handelte es sich um die Erstellung des Anschlusses. Die Beklagte war verpflichtet, diesen Anschluss vorzuhalten. Durch den Neubau der Trinkwasserleitungen im F. -Weg hat sie diesen Anschluss lediglich verlegt.
bb) Dass nun jedes Grundstück über eine Anschlussleitung zum Verteilungsnetz verfügt und die Versorgung nicht mehr über nur eine Anschlussleitung erfolgt, stellt ebenfalls lediglich eine Änderung eines bestehenden Anschlusses und keine erstmalige Herstellung dar. Es ging bei der streitgegenständlichen Verlegung neuer Trinkwasserhauptleitungen nicht mehr um die Frage, ob die Grundstücke im Bereich "H. U. " angeschlossen werden sollen, sondern nur noch darum, wie dieser Anschluss ausgestaltet ist. Dazu gehört auch die Entscheidung, mit wie vielen Anschlüssen eine Verbindung zum Verteilungsnetz hergestellt wird. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 10 Abs. 2 AVBWasserV. Gemäß dieser Vorschrift werden Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse - also der Verbindungen des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV) - sowie deren Änderung nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt. Die Grundstücke im Bereich "H. U. " waren über einen Hausanschluss angeschlossen und werden nun über mehrere Hausanschlüsse mit dem Verteilungsnetz verbunden. Es liegt somit nur eine Änderung der Zahl der Hausanschlüsse vor. Durch die Leitung im F. -Weg erfolgt zwar ein neu ausgestalteter Anschluss des Bereichs "H. U. " an eine Verteilungsleitung, aber es handelt sich gerade nicht um den erstmaligen Anschluss.
cc) Nach den von der Revision der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts liegt auch keine Verstärkung von Verteilungsanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV vor, da kein Ausbau von Verteilungsanlagen erfolgt ist, um erhöhten Leistungsanforderungen der Anschlussnehmer im Versorgungsbereich Rechnung zu tragen (vgl. Hermann, aaO Rn. 99).
b) Das Berufungsgericht hat zu Recht und von den Revisionen unbeanstandet einen Anspruch der Beklagten aus § 9 Abs. 4 und 5 AVBWasserV verneint. Weder ist eine wesentliche Erhöhung der Leistungsanforderung des Klägers (§ 9 Abs. 4 AVBWasserV) vorgetragen worden noch handelt es sich gemäß § 9 Abs. 5 AVBWasserV um die Herstellung eines Anschlusses an eine Verteilungsanlage, die vor dem 1. Januar 1981 errichtet worden ist. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 9 Abs. 5 AVBWasserV besteht darin, dass das Wasserversorgungsunternehmen die Finanzierung sogenannter Altanlagen, mit deren Errichtung noch vor dem Inkrafttreten der AVBWasserV begonnen worden ist, auf der Grundlage der bisherigen Baukostenzuschussregelung fortsetzen kann, um so alle Anschlussnehmer gleich zu behandeln (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1988 - VII ZR 81/87, NJW-RR 1988, 1427 unter III 2 b mwN [zu § 9 Abs. 4 AVBGasV]). Eine Anwendung auf die vorliegende Fallkonstellation scheidet schon deshalb aus, weil sich die Beklagte nicht auf Baukostenzuschussregelungen stützt, die vor Inkrafttreten der AVBWasserV galten.
c) Die Ergänzenden Bestimmungen der Beklagten enthalten lediglich eine Ausgestaltung der Regelungen des § 9 AVBWasserV und begründen keinen darüber hinausgehenden Anspruch der Beklagten auf Zahlung eines Baukostenzuschusses.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 484,56 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, da die Beklagte auch die Kosten für den Hausanschluss ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Denn ein Anspruch der Beklagten auf Kostenerstattung aus § 10 Abs. 4 AVBWasserV ist nicht gegeben.
a) Gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 1 AVBWasserV ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Erstellung umfasst nur die erstmalige Herstellung des Hausanschlusses, nicht die Kosten für die Erhaltung des Hausanschlusses durch laufende Instandhaltung und Instandsetzung, technische Verbesserung, Erneuerung oder Auswechslung von Teilen des Hausanschlusses (Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - VIII ZR 156/06, aaO Rn. 9 mwN; vom 26. September 2007 - VIII ZR 17/07, NZM 2008, 56 Rn. 15).
Vorliegend handelt es sich - wie unter II 1 a bb ausgeführt - nicht um die Erstellung eines Hausanschlusses, sondern um die Änderung der Zahl der Anschlüsse und somit lediglich um eine Veränderung des Hausanschlusses. Gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 AVBWasserV kann das Wasserversorgungsunternehmen Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses nur verlangen, wenn der Anschlussnehmer diese durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage oder aus anderen Gründen veranlasst. Das ist hier nicht der Fall. Zwar berief sich die Beklagte in ihrem Schreiben vom August 2002 auf einen Verschleiß der Altleitung als Grund für den Neubau der Trinkwasserleitungen. Die Altleitung ist jedoch dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen, so dass die Veränderung des Hausanschlusses nicht von den Anschlussnehmern veranlasst ist.
aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, in wessen Eigentum die Leitung steht, sondern darauf, in wessen Verantwortungsbereich sie fällt. Die AVBWasserV unterscheidet insoweit zwischen Betriebsanlagen und Kundenanlagen.
So regelt § 10 Abs. 3 AVBWasserV, dass die Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens gehören und vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in dessen Eigentum stehen. Hausanschlüsse gehören somit unabhängig von der Eigentumslage immer zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 17/07, aaO mwN; Ludwig/Odenthal, Die Allgemeinen Wasserversorgungsbedingungen, 1981, § 10 Anm. 4). Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV werden sie daher ausschließlich vom Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. § 12 AVBWasserV regelt die Verantwortung für die Kundenanlage. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens ist der Anschlussnehmer verantwortlich (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV).
Die Verantwortungsbereiche zwischen dem Wasserversorgungsunternehmen und dem Kunden werden durch die Übergabestelle abgegrenzt - die Stelle, an der das Wasser und die Gefahr für das Leitungsgut auf den Kunden übergehen und die Übereignung nach § 929 BGB stattfindet (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 260/04, NJW-RR 2005, 960 unter II 2 b; OLG Naumburg, OLGR 1999, 393 mwN; Schütte/Horstkotte in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand November 2010, § 10 AVBWasserV Rn. 1; Ludwig/Odenthal, aaO Anm. 1).
bb) Der Wasseruhrschacht auf dem Flurstück 0 als zentraler Wasserzähler für den gesamten Wasserverbrauch der Grundstücke im Bereich "H. U. " bildete zunächst die Übergabestelle und grenzte die Verantwortungsbereiche ab. Bis zu dem Wasseruhrschacht war das Versorgungsunternehmen verantwortlich, danach die Anschlussnehmer. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 11 AVBWasserV, wonach das Wasserversorgungsunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen verlangen kann, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt. Durch diese Anbringung wird die Übergabestelle vorverlegt. Es geht darum, das Wasserversorgungsunternehmen im Interesse der Gesamtheit der Anschlussnehmer nicht mit überdurchschnittlichen Aufwendungen für Unterhaltung, Erneuerung und Ablesung zu belasten und es vor den Nachteilen zu schützen, die dadurch entstehen, dass ungemessenes Wasser in einer auf fremdem Grund verlegten, besonders langen Leitung fließt (Ludwig/Odenthal, aaO, § 11 Anm. 1). Dieses Bestimmungsrecht des Wasserversorgungsunternehmens besteht nicht nur bei erstmaligem Anschluss, sondern für die Gesamtdauer des Wasserversorgungsverhältnisses (Ludwig/Odenthal, aaO; OLG Saarbrücken, OLGR 2008, 865). Daraus ergibt sich aber auch, dass das Wasserversorgungsunternehmen eine einmal getroffene Bestimmung auch ändern kann mit der Folge, dass die Übergabestelle wieder verlegt wird und damit die Verantwortungsbereiche verschoben werden.
Das ist hier dadurch erfolgt, dass die Beklagte im Einvernehmen mit den Kunden nicht mehr den Verbrauch über den Wasseruhrschacht abgerechnet hat, sondern die Kundenanlagen (auch das Flurstück 0, auf dem der Wasseruhrschacht war) mit eigenen Zählern versehen und zudem neue Anschlüsse an die Altleitung erstellt hat. Die Beklagte hat dabei nicht lediglich Arbeiten an einer Kundenanlage durchgeführt, sondern die Anlage in ihren Verantwortungsbereich übernommen. Dies ergibt sich daraus, dass sie - wie aus ihrem Schreiben vom August 2002 ersichtlich ist - die Anschlüsse im Rahmen von Anschlussverträgen erstellt und damit nach außen deutlich gemacht hat, dass sie davon ausgeht, dass über die Verbindung mit der Altleitung eine Verbindung mit ihrem Versorgungsnetz besteht und sie damit ihre Verpflichtungen aus dem Anschluss- und Versorgungsvertrag erfüllen kann.
b) Aus § 10 Abs. 6 AVBWasserV in Verbindung mit den Ergänzenden Bedingungen der Beklagten ergibt sich ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Hausanschluss.
aa) § 10 Abs. 6 AVBWasserV gilt hier nicht unmittelbar. Nach dieser Vorschrift können allgemeine Versorgungsbedingungen, die hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluss und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung von § 10 Abs. 3 AVBWasserV abweichen, nach Inkrafttreten der AVBWasserV beibehalten werden. Gemeint ist insoweit das ursprüngliche Inkrafttreten der AVBWasserV, das gemäß § 37 Abs. 1 AVBWasserV am 1. April 1980 erfolgt ist. Zu diesem Zeitpunkt galt die AVBWasserV für die Wasserversorgung des in der DDR gelegenen Grundstücks des Klägers noch nicht.
bb) § 10 Abs. 6 AVBWasserV findet jedoch entsprechende Anwendung (Senatsurteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 17/07, aaO Rn. 18 mwN). Gemäß Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Buchst. b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) ist die AVBWasserV im Beitrittsgebiet unter anderem mit der Maßgabe in Kraft getreten, dass das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen bleibt, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Damit gilt zwar für das Beitrittsgebiet hinsichtlich des Eigentums an Hausanschlüssen von Gesetzes wegen, was § 10 Abs. 6 AVBWasserV erst durch Regelung in ergänzenden Versorgungsbedingungen ermöglicht. Hinsichtlich der Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung der Hausanschlüsse sieht die angeführte Bestimmung der Anlage I zum Einigungsvertrag dagegen keine Fortgeltung der in der DDR geltenden Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für den Anschluss von Grundstücken an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und für die Lieferung und Abnahme von Trink- und Betriebswasser - Wasserversorgungsbedingungen - vom 26. Januar 1978 (GBl. DDR I S. 89) vor, nach deren § 4 Abs. 4 etwa - anders als nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV - Betrieb und Instandhaltung der Anschlussleitungen dem Eigentümer oblagen. Da in dieser Hinsicht nach dem Inkrafttreten der AVBWasserV in den neuen Bundesländern am 3. Oktober 1990 die gleiche Situation besteht wie nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in den alten Bundesländern am 1. April 1980, ist es gerechtfertigt, § 10 Abs. 6 AVBWasserV insoweit entsprechend anzuwenden und damit die Fortgeltung der betreffenden Regelungen der Wasserversorgungsbedingungen der DDR durch Übernahme in ergänzende Versorgungsbedingungen zur AVBWasserV zu ermöglichen (Senatsurteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 17/07, aaO mwN).
cc) Unter Berücksichtigung der Maßgabe in Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Buchst. b des Einigungsvertrages steht zwar dem Kläger an dem auf eigene Kosten erstellten Hausanschluss das Eigentum zu, das er auch nicht auf die Beklagte übertragen hat. Es fehlt jedoch - was das Berufungsgericht verkannt hat - auf Seiten der Beklagten an einer wirksamen Regelung durch ergänzende Versorgungsbedingungen, durch die in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 6 AVBWasserV die Regelung des § 4 Abs. 4 der Wasserversorgungsbedingungen der DDR, wonach Betrieb und Instandhaltung der Anschlussleitungen dem Eigentümer oblagen, beibehalten worden ist. Ohne eine solche Regelung ist der Eigentümer des Hausanschlusses nicht verpflichtet, die Kosten der dem Wasserversorgungsunternehmen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV obliegenden Herstellung, Erneuerung oder Änderung zu erstatten (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 17/07, aaO Rn. 19; OLG Naumburg, OLGR 1998, 437, 438 f.).
In Ziffer 6 Abs. 5 Satz 2 der Ergänzenden Bestimmungen der Beklagten ist nur geregelt, dass § 2 Abs. 3 der Wasserversorgungsbedingungen der DDR fortgelten soll. Diese Vorschrift bestimmt, wann die Öffentlichkeit der Anlagen endet - grundsätzlich ist dies an der Grundstücksgrenze des Bedarfsträgers der Fall (Buchstabe a). Bei Bedarfsträgern mehrerer hintereinander liegender Grundstücke endet die Öffentlichkeit der Anlagen an der der Versorgungsleitung nächstgelegenen Grundstücksgrenze, unabhängig davon, ob ein oder mehrere dazwischenliegende Grundstücke an die Wasserversorgung angeschlossen sind (Buchstabe b). Von diesem Punkt an war die Leitung persönliches Eigentum des Grundstückseigentümers (vgl. Hempel in Hempel/Franke, aaO, Stand Mai 2001, Einf. Rn. 251). Durch die Verweisung auf § 2 Abs. 3 der Wasserversorgungsbedingungen der DDR weichen die Ergänzenden Bestimmungen der Beklagten somit nur hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluss von den Bestimmungen in § 10 Abs. 3 AVBWasserV ab. Eine Abweichung auch hinsichtlich der Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung liegt hingegen nicht vor.
III.
Nach alledem ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Das angefochtene Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist; es ist auf die Revision des Klägers daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Hausanschluss hat und dem Kläger daher ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückerstattung des dafür gezahlten Rechnungsbetrags zusteht, war das Urteil des Amtsgerichts unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wiederherzustellen.
Ball Dr. Milger Dr. Hessel
Dr. Fetzer Dr. Bünger