Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 17.11.2010


BGH 17.11.2010 - VIII ZR 211/09

Gerichtliches Mahnverfahren: Anforderungen an die Individualisierung des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs; Aufschlüsselung eines Gesamtbetrags


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
17.11.2010
Aktenzeichen:
VIII ZR 211/09
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend LG Münster, 30. Juni 2009, Az: 3 S 135/07, Urteilvorgehend AG Warendorf, 9. November 2007, Az: 5 C 671/07
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. Den in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten Anforderungen an eine Individualisierung des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs kann unter bestimmten Umständen auch dann genügt sein, wenn zwar eine im Mahnbescheid in Bezug genommene Anlage weder diesem beigefügt noch dem Schuldner zuvor zugänglich gemacht worden ist, jedoch die übrigen Angaben im Mahnbescheid eine Kennzeichnung des Anspruchs ermöglichen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 28. Oktober 1993, IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, vom 30. November 1999, VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, und vom 6. Dezember 2001, VII ZR 183/00, NJW 2002, 520) .

2. Das Erfordernis, einen angegebenen Gesamtbetrag bereits im Mahnbescheid hinreichend aufzuschlüsseln, besteht nur dann, wenn eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend gemacht wird. Anders liegt es, wenn Gegenstand des Mahnbescheids eine einheitliche Schadensersatzforderung ist, die sich aus mehreren unselbstständigen Rechnungsposten zusammensetzt .

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 30. Juni 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger waren Mieter eines Wohnhauses der Beklagten in E. Nachdem zwischen den Parteien Streit über Mängel am Mietobjekt entstanden war, der in eine umfangreiche gerichtliche Auseinandersetzung mündete, zogen die Kläger im Oktober 2003 aus dem Wohnhaus aus. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Münster vom 21. Dezember 2006 (3 S 154/05) wurden die jetzigen Kläger zur Zahlung von 3.594,14 € Miete nebst Verzugszinsen verurteilt. In jenem Rechtsstreit hatten die jetzigen Kläger mehrfach die Geltendmachung umfangreicher Schadensersatzansprüche angekündigt.

2

Ende des Jahres 2006 übersandten sie den Beklagten zwei Einschreiben, mit denen sie die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter Bezugnahme auf eine "Forderungsaufstellung, Stand August 2006" mit insgesamt 111.530,24 € bezifferten. Die Beklagten verweigerten die Annahme dieser Schreiben. Daraufhin beantragten die Kläger am 28. Dezember 2006 den Erlass eines Mahnbescheids über 29.014,34 € zuzüglich Zinsen, in dem die geltend gemachte Hauptforderung mit "Schadensersatz aus Mietvertrag gem. Aufstellung vom 27.12.2006" bezeichnet war. Dem Antrag war die erwähnte Schadensaufstellung beigefügt. Nach Eingang des Antrags teilte der zuständige Rechtspfleger dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, dass im maschinell bearbeiteten Mahnverfahren ein Mahnbescheid nicht unter Beifügung einer gesonderten Anlage erlassen und zugestellt werden könne. In Abstimmung mit dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ist daraufhin am 22. Januar 2007 ein Mahnbescheid ohne die angefügte Schadensaufstellung erlassen und den Beklagten am 24. Januar 2007 zugestellt worden. Die Beklagten haben hiergegen Widerspruch erhoben. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2007 haben die Kläger die geltend gemachte Schadensersatzforderung begründet. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und hilfsweise mit Gegenansprüchen in Höhe von 7.271,86 € aufgerechnet.

3

Beide Vorinstanzen haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die von den Beklagten gegen die geltend gemachte Schadensersatzforderung erhobene Verjährungseinrede sei begründet. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hemme ein Mahnbescheid die Verjährung eines Anspruches nur dann, wenn dieser nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Mahnbescheid hinreichend bezeichnet worden sei. Hierzu sei erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Forderungen so unterschieden und abgegrenzt werden könne, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner beurteilen könne, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen wolle. Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen müsse zudem deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Schuldner ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen.

7

Vorliegend fehle es an einer hinreichenden Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs. Bei Zustellung des Mahnbescheids sei es den Beklagten nicht möglich gewesen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für sie unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen. Die "Schadensaufstellung vom 27.12.2006" sei ihnen zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Offen bleiben könne, ob die Beklagten durch die Verweigerung der Annahme der vorprozessualen Einschreiben gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen hätten. Denn dieses Verhalten sei ohne Auswirkungen geblieben, weil den Einschreiben eine "Forderungsaufstellung Stand August 2006" und nicht die im Mahnantrag bezeichnete Aufstellung beigefügt gewesen sei.

II.

8

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Lauf der am 31. Dezember 2006 endenden Verjährungsfrist durch die am 24. Januar 2007 erfolgte Zustellung des am 28. Dezember 2006 beantragten Mahnbescheids gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO).

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1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Zustellung eines Mahnbescheids die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur dann hemmt, wenn dieser im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert worden ist. Dazu ist erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr.; Senatsurteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 Rn. 13; BGH, Urteile vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn. 18; vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, NJW 2008, 3498 Rn. 7; Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, NJW-RR 2010, 1455 Rn. 11; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 39 zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB aF mwN).

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2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind vorliegend jedoch die von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs gewahrt.

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a) Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist (Senatsurteile vom 23. Januar 2008, VIII ZR 46/07, aaO Rn. 15, und vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, aaO; vgl. ferner BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, aaO Rn. 46 mwN). So kann im Mahnbescheid zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auf Rechnungen oder andere Unterlagen Bezug genommen werden; wenn ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu werden (Senatsurteile vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, aaO Rn. 18; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, aaO; BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, aaO). Den in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten Anforderungen an eine Individualisierung des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs kann aber unter bestimmten Umständen auch dann genügt sein, wenn zwar eine im Mahnbescheid in Bezug genommene Anlage weder diesem beigefügt noch dem Schuldner zuvor zugänglich gemacht worden ist, jedoch die übrigen Angaben im Mahnbescheid eine Kennzeichnung des Anspruchs ermöglichen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323 unter B III 1 b, insoweit in BGHZ 124, 27 nicht abgedruckt; vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420 unter II 1 b, und vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, NJW 2002, 520 unter II 2 b).

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b) Die Bestimmung des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verlangt lediglich eine knappe Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs und der verlangten Leistung. Umfangreiche Erläuterungen wären mit der auf eine schnelle Erledigung ausgerichteten Zielsetzung des Massenverfahrens nach §§ 688 ff. ZPO nicht vereinbar (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, aaO). Gemessen an diesen Maßstäben erfüllt die im Mahnbescheid vom 22. Oktober 2007 erfolgte Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs unter den gegebenen Umständen noch die von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellten Anforderungen. Dabei kann zur Individualisierung des Anspruchs nicht auf die im Mahnbescheid in Bezug genommene "Aufstellung vom 27.12.2006" abgestellt werden, da den Beklagten ein solches Schriftstück nicht zugegangen ist. Vielmehr verbleibt zur Kennzeichnung des Anspruchs nur die Mitteilung, dass es sich um "Schadensersatz aus Mietvertrag" handelt. Diese Angaben sind unter den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls für eine Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs noch ausreichend. Denn für die Beklagten war im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erkennbar, auf welchen Lebenssachverhalt die Kläger ihre Forderungen gründeten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305 unter II 2 c bb).

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aa) Entscheidend ist hierbei zunächst, dass zwischen den Parteien bei Zustellung des Mahnbescheids außerhalb des hier in Rede stehenden Mietverhältnisses keine rechtlichen Beziehungen bestanden haben (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, aaO ["Schadenersatz aus Unfall/Vorfall"], sowie Senatsurteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, aaO Rn. 15). Zudem war den Beklagten aufgrund des vorangegangenen Rechtsstreits, der erst kurz vor Zustellung des Mahnbescheids mit Urteil des Landgerichts vom 21. Dezember 2006 seinen Abschluss gefunden hatte, bekannt, dass die Kläger wegen der von ihnen gerügten Mängel des angemieteten Hauses und den von ihnen in diesem Zusammenhang getätigten Aufwendungen beabsichtigten, Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend zu machen. Aus diesem Grund konnte bei den Beklagten bei verständiger Würdigung kein Zweifel daran bestehen, dass die im Mahnbescheid vom 22. Januar 2007 verlangte Schadensersatzforderung in Höhe von 29.014,34 € aus dem von den Klägern als mangelhaft beanstandeten Zustand des vermieteten Wohnhauses resultierte.

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bb) Die im Mahnbescheid enthaltene Bezeichnung "Schadensersatz aus Mietvertrag" ist - entgegen der von der Revisionserwiderung geteilten Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht deswegen unzureichend, weil sie es den Beklagten bei Zustellung des Mahnbescheids nicht ermöglicht habe, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für sie unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht das Erfordernis, einen angegebenen Gesamtbetrag bereits im Mahnbescheid hinreichend aufzuschlüsseln, nur dann, wenn eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, aaO unter II 2 c aa; Senatsurteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, aaO Rn. 13, 19; BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, aaO; vgl. ferner BGH, Urteile vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, NJW 1993, 862 unter II 2, und vom 6. November 2007 - X ZR 103/05, GE 2008, 119 Rn. 7). Solche selbständigen Einzelforderungen verfolgen die Kläger im Streitfall nicht. Gegenstand des Mahnbescheids ist vielmehr eine einheitliche Schadensersatzforderung, die sich lediglich aus mehreren unselbständigen Rechnungsposten zusammensetzt (vgl. zur Unterscheidung zwischen selbständigen Forderungen und unselbständigen Rechnungspositionen: Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, aaO Rn. 16). Anders als in den vom Bundesgerichtshof am 17. Dezember 1992 (VII ZR 84/92), am 17. Oktober 2000 (XI ZR 312/99), am 6. November 2007 (X ZR 103/05) und am 10. Juli 2008 (IX ZR 160/07) entschiedenen Fällen nimmt der Mahnbescheid nicht auf eine größere Anzahl von Rechnungen oder auf eine Vielzahl von gezogenen Verrechnungsschecks Bezug. Zur weiteren Kennzeichnung der verlangten Leistung "Schadensersatz aus Mietvertrag" in Höhe von 29.014,34 € wird lediglich auf eine "Aufstellung" verwiesen. Bereits diese Wortwahl deutet darauf hin, dass die Kläger nicht mehrere selbständige Schadensersatzansprüche verfolgten. Hinzu kommt, dass sich für die Beklagten aus dem vorangegangenen Rechtsstreit, insbesondere aus den dortigen Angaben der Kläger und den Feststellungen im rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichts vom 21. Dezember 2006 bei objektiver Betrachtung erschloss, dass die Kläger ihre Schadensersatzforderung auf den festgestellten Schimmelbefall und dessen Auswirkungen und damit auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt stützten. Einzelangaben zur Berechnung der Höhe der aus diesem Tatsachenkomplex abgeleiteten Schadensersatzforderung waren für eine ausreichende Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs nicht erforderlich (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, aaO unter II 2 b). Die Angaben im Mahnbescheid genügen daher in Anbetracht der konkreten Fallumstände auch ohne die Beifügung der "Aufstellung vom 27.12.2006" den in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten Anforderungen.

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cc) Die ausreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs und der verlangten Leistung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Kläger ihre Forderung auf einen Betrag von 29.014,34 € beschränkt haben. Denn die Kläger haben mit Mahnbescheid vom 22. Januar 2007 keine Teilforderung geltend gemacht. Zwar hatten sie in ihren Einschreiben vom 24. November 2006 und vom 30. November 2006 einen Gesamtbetrag von 111.530,24 € gefordert. Die Beklagten verweigerten jedoch die Annahme dieser Schreiben, so dass sie keine Kenntnis davon erlangten, dass sich die Kläger ursprünglich einer höheren Forderung berühmten. Der wenige Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereichte Mahnantrag enthielt auch keine Hinweise darauf, dass der darin bezeichnete Anspruch nur einen Teil einer höheren Gesamtforderung ausmachte (vgl. zu dieser Fallgestaltung BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, aaO). In Anbetracht der aufgezeigten Umstände konnten bei den Beklagten keine durchgreifenden Zweifel darüber aufkommen, dass die Kläger den ihnen entstandenen Schaden abschließend auf 29.014,34 € bezifferten.

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3. Demnach scheitert die Hemmung der am 31. Dezember 2006 abgelaufenen Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht bereits an einer unzureichenden Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs und der verlangten Leistung. Unschädlich ist auch, dass die Zustellung des Mahnbescheids erst am 24. Januar 2007 und damit nach Eintritt der Verjährung erfolgt ist. Denn gemäß § 167 ZPO wirkt die in § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB angeordnete Hemmung zurück auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrags beim Mahngericht, wenn die Zustellung des Mahnbescheids "demnächst" erfolgt. Im Bereich des Mahnverfahrens ist eine binnen eines Monats erfolgende Zustellung im Hinblick auf die Wertung des § 691 Abs. 2 ZPO stets als "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO anzusehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 237/03, NJW-RR 2006, 1436 Rn. 17; Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZR 135/04, GE 2005, 1420 unter I).

III.

17

Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die mit Mahnbescheid vom 22. Januar 2007 geltend gemachte Schadensersatzforderung und die von den Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen bestehen. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Ball                                       Dr. Frellesen                                      Dr. Milger

                 Dr. Fetzer                                         Dr. Bünger