Entscheidungsdatum: 11.10.2016
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 22. Januar 2016 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 18. August 2016 gemäß § 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
I.
Die Beklagten sind seit Anfang April des Jahres 2014 Mieter eines Hausgrundstücks der Kläger in G. . Nach dem Mietvertrag beträgt die Miete 536,80 € zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 210,10 €. Zusätzlich vereinbarten die Parteien eine weitere Zahlung der Beklagten in Höhe von 113,50 €. Diese Zahlung wurde - anders als die vorgenannte Miete - nicht vom Jobcenter übernommen.
Im Mai 2014 machten die Beklagten gegenüber den Klägern mehrere Mängel des gemieteten Hauses geltend. Ab Juli 2014 zahlten die Beklagten unter anderem den zusätzlich vereinbarten Betrag in Höhe von 113,50 € nicht mehr. Die Kläger sprachen daraufhin mehrere außerordentliche fristlose Kündigungen wegen Zahlungsverzugs aus, zuletzt mit Schriftsatz vom 14. April 2016 aufgrund des inzwischen aufgelaufenen Rückstandes von 3.839,51 €.
Das Amtsgericht hat der auf Räumung und Herausgabe gerichteten Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat einen Zahlungsrückstand in der oben genannten Höhe festgestellt. Eine Mietminderung hat es verneint, da die von den Beklagten behaupteten Mängel bei Abschluss des Mietvertrages bereits vorgelegen hätten und ihnen der Zustand des Mietobjekts bekannt gewesen sei. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und beantragen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
II.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet.
Nach § 719 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO in dem hier gegebenen Fall der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar ist, kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt aber nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (st. Rspr.; siehe nur Senatsbeschlüsse vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6; vom 22. Oktober 2013 - VIII ZR 214/13, juris Rn. 1; vom 16. September 2014 - VIII ZR 221/14, WuM 2014, 681 Rn. 1; vom 23. März 2016 - VIII ZR 26/16, WuM 2016, 305 Rn. 5). Dies ist hier der Fall.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat nach derzeitigem Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nach derzeitiger Beurteilung nicht ersichtlich. Auch lässt die Annahme des Berufungsgerichts, das Mietverhältnis sei durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Kläger vom 14. April 2016 beendet worden und die Beklagten seien deshalb zur Räumung und Herausgabe des Hauses verpflichtet, nach bisheriger Beurteilung einen Rechtsfehler nicht erkennen, der eine Zulassung der Revision erforderlich machte.
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles
Dr. Bünger Kosziol