Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 08.01.2019


BGH 08.01.2019 - VIII ZR 18/18

Rechtzeitige Mängelrüge: Wirksamkeit einer Formularklausel zur Rügepflicht gegenüber der "Betriebsleitung"


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
08.01.2019
Aktenzeichen:
VIII ZR 18/18
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:080119BVIIIZR18.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Frankfurt, 29. Dezember 2017, Az: 5 U 53/15vorgehend LG Wiesbaden, 1. April 2015, Az: 12 O 5/13
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 58.367,68 €.

Gründe

1

Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte ihrer Rügeobliegenheit nach § 377 Abs. 1, 3 HGB nicht rechtzeitig nachgekommen sei, hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Da die Entscheidung auf der vorgenannten selbständig tragenden Begründung beruht, kommt es auf die übrigen geltend gemachten Rügen der Beschwerde nicht an. Zwar ist insoweit zweifelhaft, ob die von der Klägerin verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach Mängel der Kaufsache ausschließlich gegenüber der "Betriebsleitung" zu rügen sind, einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhält. Denn die vorgenannte Formularbestimmung, die von der gesetzlichen Regelung abweicht (vgl. GK-HGB/Achilles, 8. Aufl., § 377 Rn. 43), dürfte - auch wenn sie gegenüber einem Unternehmen, hier der Beklagten, verwendet wird - die Vertragspartner der Klägerin schon deshalb unangemessen benachteiligen, weil sie das Risiko, ob eine an die Klägerin gerichtete Mängelrüge unternehmensintern die "Betriebsleitung" erreicht, dem Vertragspartner auferlegt.

3

Dies ist indes nicht entscheidungserheblich, weil die angefochtene Entscheidung, wie ausgeführt, auf einer weiteren selbständig tragenden Begründung beruht und die Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben kann, wenn hinsichtlich beider Begründungen Zulassungsgründe gegeben sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, NJW 2004, 72 unter II 2 b; vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, NJW-RR 2006, 142; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 45/10, juris Rn. 3; vom 13. September 2012 - IX ZR 215/10, juris Rn. 1; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 85/16, NJW 2017, 2623 Rn. 12).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Dr. Milger     

        

Dr. Hessel     

        

Dr. Fetzer

        

Dr. Bünger     

        

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