Entscheidungsdatum: 07.02.2018
1. Die Frage, ob von einem Haushaltskunden erhobene Einwendungen gegen eine Stromrechnung die "ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers" belegen und den Kunden deshalb zur Zahlungsverweigerung nach § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV berechtigen, ist unter Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu beantworten (hier: angebliche Verzehnfachung des Verbrauchs bei moderatem Haushaltszuschnitt). Danach berechtigte Einwendungen des Kunden hat der Versorger bereits im Zahlungsprozess zu widerlegen.
2. § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StromGVV stellt keine abschließende Regelung sämtlicher Fälle von Verbrauchssteigerungen dar.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Mai 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin, die die Beklagten bis 2015 im Wege der Grundversorgung mit Strom und Gas belieferte, macht im vorliegenden Prozess Nachforderungen für mehrere Abrechnungszeiträume geltend. In den Rechtsmittelinstanzen steht nur noch die Abrechnung der Klägerin vom 29. Juli 2015 nebst Mahnkosten in Streit. Die Klägerin berechnet darin für Stromlieferungen von insgesamt 31.814 kWh im Zeitraum vom 29. Juli 2014 bis zum 24. Juli 2015 einen Betrag von 9.073,40 €.
Die Beklagten bestreiten, die ihnen in Rechnung gestellte Strommenge, die etwa zehnmal so hoch ist wie der übliche Verbrauch von Haushalten vergleichbaren Zuschnitts und auch der Beklagten selbst im Vorjahreszeitraum, verbraucht zu haben. Der Stromzähler an der Abnahmestelle der Beklagten wurde von der Klägerin entsorgt, nachdem eine Untersuchung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle keinen Mangel ergeben hatte.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 10.202,69 € nebst Zinsen und Mahnkosten gerichteten Klage bis auf einen Teil der Nebenforderung stattgegeben. Die Beklagten haben die Verurteilung in Höhe eines Betrages von 1.123,29 € hingenommen und sich mit ihrer Berufung lediglich gegen die ihnen in der Abrechnung vom 29. Juli 2015 in Rechnung gestellten Stromkosten sowie einen Teil der zugesprochenen Mahnkosten gewendet. Die Berufung der Beklagten hatte (bis auf einen geringen Teil der Nebenforderung) Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit im Berufungsurteil zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagten seien gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV berechtigt, die Zahlung von mehr als 1.123,29 € zu verweigern, weil hinsichtlich der in der Rechnung vom 29. Juli 2015 abgerechneten Verbrauchswerte für Strom "die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers" bestehe. Eine solche Möglichkeit könne sich auch aus einer enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung der Verbrauchswerte von denen vorangegangener oder nachfolgender Abrechnungsperioden ergeben. Um einen solchen Fall handele es sich hier, weil es keine plausible Erklärung für den um mehr als 1.000 Prozent von dem Vorjahresverbrauch abweichenden Stromverbrauch gebe. Die Klägerin verlange hier - wie sie selbst ausführe - etwa das Zehnfache dessen, was ein Haushalt mit drei Personen üblicherweise verbrauche.
Anhaltspunkte dafür, dass die hierzu persönlich angehörten Beklagten diese exorbitante Strommenge selbst verbraucht haben könnten, gebe es nicht. Bei den Beklagten handele es sich um ein älteres Ehepaar, in dessen Haushalt außerdem noch der Enkel lebe, der zeitweise jedoch wegen seiner Ausbildung abwesend gewesen sei. Die Beklagten hätten glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie überrascht sie von den abgelesenen Werten seien; auch der Ableser der Klägerin habe die angezeigten Werte spontan für fehlerhaft gehalten. Es spreche auch nichts dafür, dass die Beklagten in dem streitgegenständlichen Zeitraum andere als die von ihnen angegebenen Elektrogeräte und die für einen normalen Haushalt typischen Stromabnehmer eingesetzt hätten. Die eher bescheidenen Lebensverhältnisse der Beklagten ergäben sich schon aus der Notwendigkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die dargelegten Umstände rechtfertigten die Annahme der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers.
Auch Rechtsgründe stünden einer solchen Wertung nicht entgegen. Zwar sei die Reichweite des Begriffs der "ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers" umstritten. Nach zutreffender Ansicht würden durch § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV jedoch die Einwendungsmöglichkeiten des Haushaltskunden gegenüber der Vorläuferregelung in § 30 Nr. 1 AVBEltV erweitert. Während sich nach altem Recht die Offensichtlichkeit des Fehlers "aus den Umständen" habe ergeben müssen, genüge nach neuem Recht die "ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers". Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zur Stromgrundversorgungsverordnung ergebe, sei mit der Neuregelung nicht nur eine sprachliche Neufassung verbunden gewesen; vielmehr habe gegenüber der Vorläuferregelung klargestellt werden sollen, dass bereits die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers ein Zahlungsverweigerungsrecht des Haushaltskunden begründen solle.
Insoweit genüge es, wenn ein offensichtlicher Fehler nicht nur theoretisch denkbar sei, sondern bereits dann, wenn für den Fehler eine gewisse Plausibilität spreche. Dies könne bei einer Verbrauchssteigerung um mehr als 1.000 Prozent nicht ernsthaft bezweifelt werden. Wie es zu der Anzeige des außergewöhnlich hohen Stromverbrauchs gekommen sei, sei rätselhaft geblieben. Angesichts der extremen Abweichung des Messergebnisses werde die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers auch durch den vorgelegten Prüfschein nicht beseitigt. Die Nachprüfung des Messgeräts sei ohnehin nur für die Berechtigung einer Zahlungsverweigerung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StromGVV erforderlich, nicht aber für eine solche nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV.
Der Verweis der Beklagten auf einen Sekundärprozess wäre hier zudem eine sinnlose Förmelei, da eine Begutachtung des inzwischen von der Klägerin entsorgten Stromzählers nicht mehr möglich sei und die Beklagten daher in einem Sekundärprozess zwangsläufig obsiegen müssten.
Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr zumindest ein vom Gericht zu schätzender "Sockelbetrag" zugesprochen werden müsse, weil sie diesen Betrag in Form von Abschlagszahlungen bereits erhalten habe.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung (restlicher) Vergütung für gelieferten Strom (§ 433 Abs. 2 BGB) nicht zu, weil sie den tatsächlichen Verbrauch der berechneten Strommenge durch die Beklagten nicht bewiesen hat. Die Beklagten waren mit ihrem diesbezüglichen Einwand im vorliegenden Zahlungsprozess nicht ausgeschlossen, denn insoweit bestand - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - die "ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers" der Abrechnung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2391). Dementsprechend oblag es der Klägerin - wie im Bestreitensfall grundsätzlich jedem Verkäufer, der nach § 433 Abs. 2 BGB den vereinbarten Kaufpreis geltend macht - bereits in den Tatsacheninstanzen des vorliegenden Zahlungsprozesses die tatsächlichen Grundlagen der von ihr beanspruchten Forderung (hier: die Richtigkeit der in ihrer Rechnung zugrunde gelegten Verbrauchsmenge) zu beweisen. Hieran fehlt es.
1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV berechtigen Einwände, die der Kunde gegen Rechnungen des Grundversorgers erhebt, ihn nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, wenn die "ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers" besteht.
Das Berufungsgericht hat dies für den vorliegenden Fall unter Würdigung der von ihm festgestellten Umstände bejaht. Bei dieser Beurteilung handelt es sich im Wesentlichen um eine tatrichterliche Würdigung, die vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rn. 24; vom 9. November 2016 - VIII ZR 73/16, NZM 2017, 26 Rn. 16; jeweils mwN). Ein solcher Rechtsfehler wird von der Revision jedoch nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
a) Zu Unrecht macht die Revision zunächst geltend, der vom Berufungsgericht bejahten ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers stehe das im Prozess vorgelegte Messprotokoll einer staatlich anerkannten Prüfstelle entgegen, weil dieses ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Messeinrichtung bestätige und damit eine etwaige Indizwirkung einer erheblichen Mengenüberschreitung "entkräftet" sei. Damit setzt die Revision aber lediglich ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat die im Prüfschein bestätigte beanstandungsfreie Befundprüfung des Stromzählers bei seiner Würdigung ausdrücklich berücksichtigt, ist jedoch angesichts der übrigen von ihm festgestellten Umstände (angebliche Verzehnfachung des Verbrauchs, Zuschnitt des Haushalts der Beklagten) zu der nachvollziehbaren Einschätzung gelangt, dass gleichwohl die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers gegeben sei.
b) Soweit die Revision sich auf die schon der Vorgängerregelung des § 30 Nr. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684) zugrundeliegende Interessenabwägung des Verordnungsgebers beruft, an der sich durch die Neufassung in § 17 StromGVV nichts Grundlegendes geändert habe, zeigt sie einen Rechtsfehler der Würdigung des Berufungsgerichts - etwa durch Anlegung eines rechtlich unzutreffenden Maßstabes - ebenfalls nicht auf. Insbesondere trifft es nicht zu, dass § 17 Abs. 1 StromGVV den Kunden mit Einwendungen, die eine nähere Sachprüfung und Beweisaufnahme erforderlich machen, ausnahmslos auf den Rückforderungsprozess verweist.
aa) Zutreffend ist allerdings der Hinweis der Revision, dass auch der nunmehr in § 17 Abs. 1 StromGVV vorgesehene Einwendungsausschluss - ebenso wie schon die Vorgängerregelung des § 30 Nr. 1 AVBEltV (dazu Senatsurteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12, NJW 2013, 2273 Rn. 11, unter Hinweis auf BR-Drucks. 76/79 zu § 30 AVBEltV) - auf der Erwägung des Verordnungsgebers beruht, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Grundversorger im Interesse einer möglichst kostengünstigen Versorgung nicht gezwungen sein sollten, unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen hinzunehmen, die sich daraus ergeben, dass Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen. Um Liquiditätsengpässe und daraus folgende Versorgungseinschränkungen zu vermeiden, soll es den Versorgungsunternehmen durch den weitgehenden Einwendungsausschluss ermöglicht werden, die Vielzahl ihrer oft kleinen Forderungen mit einer vorläufig bindenden Wirkung festzusetzen und im Prozess ohne eine abschließende Beweisaufnahme über deren materielle Berechtigung durchzusetzen.
bb) Der Kunde soll somit zwar regelmäßig darauf verwiesen sein, die von ihm vorläufig zu erbringenden Zahlungen in einem anschließend zu führenden Rückforderungsprozess in Höhe des nicht geschuldeten Betrags erstattet zu verlangen (Senatsurteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12, aaO Rn. 12 mwN). Dadurch wird der Kunde aber nicht rechtlos gestellt, denn es handelt sich um eine nur vorläufige Regelung, mit der lediglich die Beweisaufnahme über die darin erfassten Einwendungen in den Rückforderungsprozess des Kunden verlagert wird. Die Darlegungs- und Beweislast des Versorgungsunternehmens für die Richtigkeit seiner Abrechnung, insbesondere für den tatsächlichen Verbrauch der berechneten Strommenge, ändert sich hingegen dadurch nicht, denn in diesen Fällen ist von einer Zahlung des Kunden unter Vorbehalt auszugehen (BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II 2 c aa (2), insoweit in BGHZ 163, 321 nicht abgedruckt; vom 9. März 1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606 unter 2 a [zur Darlegungs- und Beweislast für den Bereicherungsanspruch des auf Grund einer Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern zur Zahlung verpflichtet gewesenen Bürgen]; zu der Regelung des § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV: OLG Hamm, WuM 1991, 431, 432; im Ergebnis ebenso [zu § 30 Nr. 1 AVBEltV]: Hempel in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Oktober 2006, Band 5, § 30 AVBEltV, Rn. 12, 58).
Auch hat der Senat schon zu § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV wiederholt entschieden, dass die inhaltliche Reichweite des darin bestimmten Ausschlusses von Einwendungen unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zu beurteilen sei. Den Interessen der Kunden an der Geltendmachung von Einwänden kann danach ein solches Gewicht zukommen, dass es unangemessen wäre, diese im Zahlungsprozess unberücksichtigt zu lassen und die Kunden auf einen Rückforderungsprozess zu verweisen. Aus diesem Grund hat der Senat etwa Einwendungen des Kunden, die die vertraglichen Grundlagen für Inhalt und Umfang der Leistung betreffen, vom Anwendungsbereich eines Einwendungsausschlusses ausgenommen (vgl. nur Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 51 f.; sowie vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, WM 2006, 1442 Rn. 28).
cc) Der typische Anwendungsbereich des Einwendungsausschlusses betrifft somit Streitigkeiten über Mess- und Ablesefehler, in denen es regelmäßig um überschaubare Beträge geht und es dem Haushaltskunden auch zumutbar ist, mit der Prüfung seiner Einwände auf eine Beweisaufnahme im Regressprozess verwiesen zu werden. Aus diesem Rahmen fällt allerdings eine Fallgestaltung wie die vorliegende, in der dem Haushaltskunden weit außerhalb jeder Plausibilität liegende Verbrauchsmengen und dementsprechend Nachforderungen in einer Höhe in Rechnung gestellt werden, die zu einer finanziellen Bedrängnis eines durchschnittlichen Privathaushalts führen können, deutlich heraus. Einen vergleichbaren Sachverhalt hatte der Senat bisher - auch unter der Geltung des § 30 Nr. 1 AVBEltV - nicht zu beurteilen.
dd) Die Frage, ob in der vorliegenden "extremen" Fallgestaltung schon nach der Regelung des § 30 Nr. 1 AVBEltV ein Einwendungsausschluss des Kunden zu verneinen gewesen wäre, kann jedoch dahinstehen. Denn mit der Neuregelung des Einwendungsausschlusses in § 17 StromGVV ist zu Gunsten des Kunden auch eine inhaltliche Änderung gegenüber der Vorgängerregelung verbunden gewesen, wie das Berufungsgericht im Anschluss an vorangegangene instanzgerichtliche Rechtsprechung (OLG Celle, NJW-RR 2016, 435; OLG Köln, NJOZ 2012, 1646; aA OLG Koblenz, Beschluss vom 17. März 2015, 3 U 1514/14, juris Rn. 19) richtig gesehen hat.
Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift, wonach der Kunde Einwände gegen die Rechnung (schon) erheben kann, wenn die "ernsthafte Möglichkeit" eines offensichtlichen Fehlers besteht, während § 30 Nr. 1 AVBEltV erforderte, dass die Rechnung "offensichtliche, sich aus den Umständen ergebende Fehler" aufweist. Der sich auf § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 berufende Kunde genügt daher seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er Tatsachen vorträgt, die dem Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den Schluss auf die "ernsthafte Möglichkeit" eines offensichtlichen Fehlers ermöglichen.
Diese Auslegung wird von den Gesetzgebungsmaterialien zur Stromgrundversorgungsverordnung gestützt. So hat der Verordnungsgeber ausgeführt, dass gegenüber der bisherigen Regelung klargestellt werde, dass "bereits das Bestehen der ernsthaften Möglichkeit" eines offensichtlichen Fehlers den Haushaltskunden gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung berechtigt (BR-Drucks. 306/06, S. 37). Der Verordnungsgeber wollte mit der Neuregelung ersichtlich die Einwendungsmöglichkeiten des Kunden gegenüber § 30 Nr. 1 AVBEltV erweitern und gerade einen etwas weniger strengen Maßstab für die Berücksichtigung von Einwendungen des Kunden im Zahlungsprozess des Versorgungsunternehmens einführen, weil ihm die in der Rechtsprechung zu § 30 Nr. 1 AVBEltV angelegten Maßstäbe teilweise als zu streng (zum Nachteil des Kunden) erschienen.
Anders als die Revision offenbar meint, führt daher der Umstand, dass es zum Nachweis der Richtigkeit einer vom Kunden mit konkreten Einwendungen bestrittenen Abrechnung der Durchführung einer Beweisaufnahme bedarf, jedenfalls im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV nicht dazu, dass der Kunde "zwangsläufig" auf einen Rückforderungsprozess zu verweisen wäre. Denn in Fällen, in denen - wie hier nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts - die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, wird dem Kunden gerade nicht zugemutet, ohne Prüfung seiner Einwendungen zahlen zu müssen, und hat der Verordnungsgeber für derartige (Ausnahme-)Fälle dem Interesse des Versorgungsunternehmens gerade keinen Vorrang eingeräumt.
c) Ebenfalls ohne Erfolg wendet die Revision schließlich ein, § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StromGVV sei auf Fälle eines außergewöhnlichen (angeblichen) Mehrverbrauchs nicht anwendbar, weil diese ausschließlich nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StromGVV zu beurteilen seien und danach ein Zahlungsverweigerungsrecht der Beklagten jedenfalls mit der Feststellung der ordnungsgemäßen Funktion der Messeinrichtung durch die staatlich anerkannte Prüfstelle entfallen sei.
aa) § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StromGVV eröffnet dem Kunden die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs, wenn der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum. Allerdings gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und nur, solange nicht durch die Nachprüfung die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Für die Auffassung der Revision, es handele sich dabei um eine abschließende Sonderregelung für sämtliche Fälle ungewöhnlicher Verbrauchssteigerungen, gibt es allerdings keine Anhaltspunkte. In § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV werden die beiden dort aufgeführten Möglichkeiten eines Zahlungsaufschubs oder einer Zahlungsverweigerung durch ein "oder" verbunden und somit als nebeneinander bestehende Möglichkeiten angesehen. Dementsprechend ist in den Gesetzgebungsmaterialien davon die Rede, dass die Regelung nach Nr. 2 dem Kunden "auch dann" ein Zahlungsverweigerungsrecht einräume, wenn die Rechnung ohne ersichtlichen Grund auf einer Verdoppelung des Verbrauchs beruhe und er durch das Verlangen nach einer Nachprüfung der Messeinrichtung Zweifel an der Verbrauchsmessung unterstreicht (BR-Drucks. 306/06, S. 37).
bb) Im Übrigen verkennt die Revision auch hier, dass mit der Neufassung der bisherigen Bestimmung in § 30 Nr. 1 AVBEltV eine Verbesserung der Rechtsstellung der Kunden beabsichtigt war. Deshalb knüpft § 17 StromGVV die Geltendmachung eines Zahlungsaufschubs oder einer Zahlungsverweigerung - anders die Vorgängerregelung in § 30 Nr. 2 AVBEltV - nicht mehr an eine bestimmte Frist; zugleich ist gegenüber der bisherigen Regelung klargestellt, dass bereits das Bestehen der "ernsthaften Möglichkeit" eines offensichtlichen Fehlers ausreicht, um ein Zahlungsverweigerungsrecht des Kunden zu begründen. Zusätzlich erhält der Kunde mit der in Ziffer 2 getroffenen Regelung ein vorläufiges Zahlungsverweigerungsrecht bis zur Feststellung der ordnungsgemäßen Funktion der Messeinrichtung, das lediglich an eine Verbrauchssteigerung um mehr als das Doppelte ohne ersichtlichen Grund sowie an ein Nachprüfungsbegehren des Kunden geknüpft ist. Diese Regelung bezweckt damit eine (weitere) Verbesserung der rechtlichen Stellung des Kunden für die davon erfassten Fälle und schließt es deshalb aus, sie als Einschränkung der in Ziffer 1 getroffenen Regelung anzusehen, wie es die Revision verstanden wissen will.
d) Der weitere Einwand der Revision, eine Berücksichtigung der Einwände der Beklagten im vorliegenden Prozess sei "grob unbillig", weil die Klägerin mit der Abweisung der Klage im vorliegenden Prozess einen endgültigen Rechtsverlust erleide, den Beklagten im umgekehrten Fall aber mit dem Rückforderungsprozess ein "zweiter Anlauf" zur Verfügung stehe, trifft schon im Ansatz nicht zu. Denn dem Kunden, der mit Einwendungen aufgrund der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV ausgeschlossen wird, steht mit dem Rückforderungsprozess kein "zweiter Anlauf" zu; vielmehr werden seine Einwendungen erstmals dort berücksichtigt. Sind Einwendungen des Kunden hingegen - wie hier - nicht ausgeschlossen, ist deren Berechtigung bereits im Zahlungsprozess (abschließend) zu prüfen und steht weder dem Kunden noch dem Versorgungsunternehmen nach einem Verlust des Prozesses ein "zweiter Anlauf" zu.
2. Da die Beklagten nach den vorstehenden Ausführungen mit ihrem Einwand, die berechnete Strommenge nicht verbraucht zu haben, nicht ausgeschlossen waren, hatte die Klägerin die Richtigkeit ihrer Abrechnung zu beweisen. Diesen Beweis hat sie jedoch - was auch die Revision nicht verkennt - nicht geführt. Verfahrensrügen sind von der Revision nicht erhoben worden.
Dr. Milger |
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Dr. Hessel |
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Dr. Achilles |
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Dr. Schneider |
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Kosziol |
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