Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 03.05.2011


BGH 03.05.2011 - VIII ZR 139/10

Wohnraummiete: Bereicherungsansprüche des Vermieters aus einem fehlerhaften Nebenkostenguthaben nach Ablauf der Abrechnungsfrist


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
03.05.2011
Aktenzeichen:
VIII ZR 139/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Bremen, 21. April 2010, Az: 1 S 304/09vorgehend AG Bremen, 14. Oktober 2009, Az: 17 C 217/09
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

1

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht (mehr). Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf die Frage zugelassen, ob der Ausschluss von Nachforderungen aus einer mietvertraglichen Nebenkostenabrechnung nach Fristablauf gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB auch einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch wegen eines versehentlich zu hoch angesetzten Vorauszahlungsbetrags in der Nebenkostenabrechnung erfasst. Der Senat hat mit Urteil vom 30. März 2011 - VIII ZR 133/10 (zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, dass der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist Nachforderungen auch dann nicht mehr stellen darf, wenn in der ursprünglichen, inhaltlich fehlerhaften Nebenkostenabrechnung zugunsten des Mieters ein Guthaben ausgewiesen wurde. Für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt nichts anderes. Auch insoweit kann der Vermieter auf Grund der Präklusionswirkung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB einen irrtümlich errechneten Guthabenbetrag aus einer Nebenkostenabrechnung nicht zurückfordern.

2

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagten steht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückerstattung des Guthabensbetrags von 124,51 € gegen den Kläger nicht zu. Nach Ablauf der Jahresfrist aus § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist der Saldo der Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 keiner Korrektur zum Nachteil des Mieters mehr zugänglich. Anders als in der vorgenannten Senatsentscheidung bietet der vorliegende Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger hier nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein könnte, die Beklagte an ihrer Nebenkostenabrechnung festzuhalten. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Aufrechnung der Beklagten mit einem bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Anspruch des Klägers auf teilweise Kautionsrückzahlung zurückgewiesen.

3

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball                                          Dr. Milger                                        Dr. Hessel

                  Dr. Fetzer                                          Dr. Bünger

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.