Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 15.06.2010


BGH 15.06.2010 - VIII ZR 125/10

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
15.06.2010
Aktenzeichen:
VIII ZR 125/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Köln, 18. März 2010, Az: 1 S 195/08, Urteilvorgehend AG Köln, 27. Mai 2008, Az: 201 C 12/08
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. März 2010 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 4.612 €

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist Satz 2 dieser Vorschrift nicht einschlägig, weil das Berufungsgericht die Berufung der Kläger nicht (als unzulässig) verworfen, sondern (als unbegründet) zurückgewiesen hat. Überdies ist die Beschwerde entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3, § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und auch aus diesem Grunde unzulässig.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ball                               Dr. Frellesen                             Dr. Milger

               Dr. Fetzer                                 Dr. Bünger