Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 03.11.2015


BGH 03.11.2015 - VIII ZR 108/15

Wert der Beschwer bei Nichtzulassungsbeschwerde: Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses von unbestimmter Dauer


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
03.11.2015
Aktenzeichen:
VIII ZR 108/15
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Hildesheim, 27. März 2015, Az: 7 S 4/15vorgehend AG Peine, 10. Dezember 2014, Az: 16 C 57/14
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landgerichts Hildesheim - Zivilkammer 7 - vom 27. März 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gebührenstreitwert wird auf 3.263,16 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nur 11.421,06 € beträgt und deshalb die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.

2

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Beschwerdewert bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer - wie hier bei einem unbefristeten Mietverhältnis - unbestimmt ist, gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete zu bemessen (zuletzt Senatsbeschluss vom 16. September 2015 - VIII ZR 135/15, juris Rn. 3 mwN). Der Beklagte ist durch das angefochtene Räumungsurteil des Berufungsgerichts angesichts der monatlichen Miete von 271,93 € (nur) in Höhe von 11.421,06 € (42 x 271,93 €) beschwert.

3

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde verstößt es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass die Beschwer damit bei einem unbefristeten Mietverhältnis geringer ist als bei einem auf bestimmte, langjährige Dauer abgeschlossenen Mietverhältnis. Denn ein unbefristetes Mietverhältnis kann - anders als ein Mietverhältnis von bestimmter Dauer - von beiden Seiten ordentlich gekündigt werden. Schließlich ist es - entgegen der weiteren Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde - auch sachgerecht, dass §§ 8, 9 ZPO bei der Bemessung der Beschwer auf die vereinbarte Miete abstellen und daneben ein etwaiges persönliches Interesse einer Partei, an einem besonders günstigen Vertrag festzuhalten, nicht berücksichtigt wird.

Dr. Milger                            Dr. Hessel                         Dr. Fetzer

                     Dr. Bünger                           Kosziol