Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 10.08.2010


BGH 10.08.2010 - VIII ZR 1/09

Nachweis des rechtzeitigen Eingangs der Berufungsbegründung


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
10.08.2010
Aktenzeichen:
VIII ZR 1/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend BGH, 11. Mai 2010, Az: VIII ZR 1/09, Beschlussvorgehend LG Hamburg, 20. November 2008, Az: 307 S 87/08, Urteilvorgehend AG Hamburg-Blankenese, 21. Mai 2008, Az: 509 C 231/07, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 7 - vom 20. November 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das vorstehend genannte Urteil teilweise abgeändert und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 21. Mai 2008 als unzulässig verworfen wird.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwert: 1.442,29 Euro

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11. Mai 2010 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die im Anschluss an den Hinweisbeschluss des Senats erfolgten Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 5. Juli 2010 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Berufungsbegründung erst einen Tag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei dem Berufungsgericht eingegangen ist. Damit fehlt es bereits an der Zulässigkeit der vom Revisionskläger eingelegten Berufung und demzufolge auch sowohl an der Entscheidungserheblichkeit der vom Berufungsgericht offenbar für klärungsbedürftig erachteten Rechtsfrage als auch an der Erfolgsaussicht der Revision.

2

Ein rechtzeitiger Eingang der Berufungsbegründung durch Telefax steht auch unter Berücksichtigung des auf den Hinweisbeschluss vom 11. Mai 2010 erfolgten Vorbringens der Revision nicht zur Überzeugung des Senats fest. Aus dem mit Schriftsatz der Revision vom 5. Juli 2010 vorgelegten Schreiben der Präsidentin des Landgerichts Hamburg vom 1. Juli 2010 geht zwar hervor, dass ausweislich der dortigen Telefaxjournale am 26. August 2008, dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, um 16.09 Uhr bei der Fax-Nr. 040/42843-3875 - hierbei handelt es sich nach dem Vorbringen der Revision um den Anschluss der Geschäftsstelle der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts - und um 16.19 Uhr bei der fristwahrenden Fax-Nr. 040/42843-4119 der Gemeinsamen Annahmestelle für das Landgericht Hamburg, das Amtsgericht Hamburg und weitere Gerichte und Behörden jeweils ein sechs Seiten umfassendes Faxschreiben von der Gegenstelle 0...- hierbei handelt es sich um den Anschluss des sich in den Tatsacheninstanzen selbst anwaltlich vertretenden Revisionsklägers - eingegangen ist. Diese Angaben sind indessen allenfalls geeignet, die Richtigkeit des Inhalts des von der Revision bereits vorgelegten Journals des Telefaxgeräts des Klägers zu bestätigen. Aus ihnen ergibt sich indessen, wie die Revisionsbeklagte schon hinsichtlich des vorstehend genannten Journals zutreffend geltend gemacht hat, nicht, dass es sich bei den beim Landgericht eingegangenen Seiten um die Berufungsbegründung des vorliegenden Verfahrens gehandelt hat.

3

Letzteres ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Inhalt des Schriftsatzes der Revision vom 5. Juli 2010 und der dieser beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Klägers. In letzterer hat der Kläger erklärt, die Tatsache, dass er es (gemeint: "ein sechs Seiten umfassendes Faxschreiben") an beide Fax-Nummern des Landgerichts Hamburg - diejenige der zuständigen Kammer des Landgerichts und die fristwahrende Fax-Nummer der Gemeinsamen Annahmestelle - gesandt habe, entspreche seiner Übung. Weiter hat der Kläger erklärt, er "versichere hiermit anwaltlich und an Eides statt, dass die Schreiben so in dieser Angelegenheit herausgegangen sind".

4

Ein rechtzeitiger Eingang der Berufungsbegründung ist auch hierdurch nicht bewiesen. Der sehr kurz gehaltenen eidesstattlichen Versicherung des Klägers und dem hierauf aufbauenden Schriftsatz der Revision vom 5. Juli 2010 vermag der Senat auch unter Einbeziehung des übrigen Vorbringens des Klägers zur Frage des Eingangs der Berufungsbegründung nicht mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, dass es sich bei den beim Landgericht Hamburg eingegangenen Faxschreiben um die Berufungsbegründung des vorliegenden Verfahrens gehandelt hat. Der Kläger hat in seiner Versicherung weder letzteres eindeutig erklärt noch genaue Angaben zum Ablauf der Übersendung gemacht. So enthält seine eidesstattliche Versicherung insbesondere keine Angaben dazu, wer in seiner Kanzlei die Absendung des Faxschreibens vorgenommen hat. Auch werden in der Versicherung, obwohl hierzu insbesondere angesichts des hierauf bezogenen Vorbringens der Revisionsbeklagten Anlass bestanden hätte, keine Angaben dazu gemacht, ob das Schreiben mit der richtigen Position der bedruckten Seite in das Faxgerät eingelegt worden ist.

5

Ist somit der rechtzeitige Eingang der Berufungsbegründung bereits nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen, kommt es auf die Frage, aus welchem Grund beide Exemplare des Faxschreibens des Klägers - unterstellt, es habe sich dabei um die Berufungsbegründung des vorliegenden Verfahrens gehandelt - trotz des Eingangs an zwei unterschiedlichen Faxgeräten des Gerichts dort verloren gegangen sein könnten, nicht entscheidend an.

Ball                                      Dr. Milger                                     Dr. Hessel

               Dr. Achilles                                    Dr. Bünger