Entscheidungsdatum: 01.06.2011
Die von der Streithelferin geführte Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16. November 2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Streithelferin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 713,53 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin hat die Beklagten nach Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung einer von der Mieterin (M. T. ) geleisteten Kaution einschließlich aufgelaufener Zinsen in Höhe von insgesamt 1.202,78 € in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 489,25 € nebst Verzugszinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 21. November 2009 hat die Streithelferin ihren Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin erklärt und Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt, die sie mit weiterem Schriftsatz begründet hat. Die Beklagte hat gegen den Beitritt Einwendungen erhoben.
Mit Zwischenurteil vom 12. Mai 2010 hat das Landgericht die Nebenintervention zurückgewiesen. Nach Rechtskraft dieses Urteils hat das Landgericht mit Beschluss vom 27. September 2010 darauf hingewiesen, dass es im Hinblick auf die rechtskräftige Zurückweisung der Streithilfe beabsichtige, die von der Streithelferin eingelegte Berufung als unzulässig zu verwerfen. Hierauf hat die Streithelferin zu bedenken gegeben, dass die Zurückweisung der Nebenintervention nur ex nunc wirke, so dass sie zur Rechtsmitteleinlegung berechtigt gewesen sei und bleibe. Mit Beschluss vom 16. November 2010 hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die frühere Streithelferin form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Beklagten haben beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil die Streithelferin nach rechtskräftiger Zurückweisung der Nebenintervention nicht (mehr) zur Einlegung der Rechtsbeschwerde befugt gewesen sei.
II.
Die von der Streithelferin der Klägerin eingelegte Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Nebenintervention bereits vor Einlegung dieses Rechtsmittels rechtskräftig zurückgewiesen worden war.
Die Streithelferin der Klägerin ist nach rechtskräftiger Zurückweisung der Nebenintervention nicht mehr Prozessbeteiligte (vgl. § 71 Abs. 3 ZPO). Sie hat daher nicht mehr die Befugnis, Prozesshandlungen für die von ihr unterstützte Partei vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358, 363). Dies bedeutet insbesondere, dass sie nicht berechtigt ist, den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts mit der Rechtsbeschwerde anzufechten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070 unter 1 zur Revision; vgl. ferner Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 67 Rn. 5, § 71 Rn. 8; Musielak/Weth, ZPO, 8. Aufl., § 67 Rn. 4).
Anders wäre dies nur, wenn sich der angefochtene Beschluss des Landgerichts auch gegen die Streithelferin richten würde, denn dann wäre diese trotz der Zurückweisung ihrer Nebenintervention zur Anfechtung der sie selbst belastenden Entscheidung befugt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05, NJW-RR 2006, 644 Rn. 6 mwN). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Streithelferin ist nicht Berufungsklägerin, denn sie konnte die Berufung nur im Namen der von ihr unterstützten Hauptpartei einlegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88, NJW 1990, 190 unter 1 b; vom 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385 unter II 2; jeweils mwN). Dementsprechend ist die Klägerin - und nicht die Streithelferin - im Rubrum des mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschlusses des Landgerichts als Berufungsklägerin aufgeführt.
Dahin stehen kann, ob eine eigene Betroffenheit eines Streithelfers dann anzunehmen ist, wenn der angegriffene Beschluss neben der Verwerfung der Berufung zugleich - gesondert anfechtbar - die Nebenintervention für unzulässig erklärt (so BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05, aaO). Denn eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben, da die Nebenintervention bereits vor Erlass des angefochtenen Beschlusses mit Zwischenurteil vom 12. Mai 2010 rechtskräftig zurückgewiesen worden war.
Die Streithelferin hat die Kosten der unzulässigen Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ball Dr. Milger Dr. Achilles
Dr. Schneider Dr. Fetzer