Entscheidungsdatum: 18.05.2010
Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8. Januar 2009 wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe eingestellt, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig ist, wenn die Beklagte für sämtliche Monate ab Einstellung der Zwangsvollstreckung die Zahlung der vertraglich vereinbarten Monatsmiete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung gemäß den Bedingungen des Mietvertrages an den Kläger nachweist.
Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO, § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (vgl. Senatsbeschluss vom 6. August 2003 - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Durch die Vollstreckung des Räumungsurteils würde einerseits der Beklagten ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen; andererseits drohen dem Kläger durch einen Aufschub der Vollstreckung keine wesentlichen Nachteile, wenn - wie im Tenor ausgesprochen - die Einstellung der Vollstreckung unter der Bedingung steht, dass die Beklagte den jeweiligen monatlichen Mietzins in den künftigen Monaten fristgerecht leistet.
Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde erscheint nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und im Übrigen auch begründet. Nach der Rechtsbeschwerdebegründung spricht viel dafür, dass die Beklagte innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügende Begründung ihres Rechtsmittels bei dem Berufungsgericht eingereicht hat.
Ball Dr. Milger Dr. Hessel
Dr. Schneider Dr. Bünger