Entscheidungsdatum: 22.11.2018
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 24. August 2018 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780018136934 - wird zurückgewiesen.
I.
Über den als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegenden Antrag auf "Aufhebung" der Kostenrechnung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nach Nichtabhilfe der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN).
II.
Die zulässige Erinnerung des Klägers hat keinen Erfolg.
Im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Solche bringt der Kläger nicht vor. Der Umstand, dass er gegen den kostenauslösenden Senatsbeschluss vom 7. August 2018, mit welchem nach Belehrung seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde, Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, wirkt sich weder auf den Kostenansatz aus, noch gebietet es das beantragte "Ruhen des gesamten Kostenverfahrens".
Zudem ist der Kostenansatz zutreffend. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde war gemäß Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des GKG eine Festgebühr in Höhe von 120 € zu erheben.
III.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Dr. Schmidts