Entscheidungsdatum: 17.01.2012
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2011 aufgehoben.
Den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg vor der Höhe vom 15. Dezember 2010 gewährt.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 8.550 €
I.
Die Beklagten sind durch das vorgenannte Urteil des Amtsgerichts zur Räumung der von ihnen gemieteten Wohnung in B. H. sowie zur Zahlung rückständiger Miete verurteilt worden. Die Frist zur Begründung der von ihnen gegen dieses Urteil rechtzeitig eingelegten Berufung ist vom Landgericht bis zum 22. März 2011 verlängert worden. Die auf den 18. März 2011 datierende Berufungsbegründung ist bei dem Landgericht erst am 28. März 2011 auf dem Postwege eingegangen. Auf entsprechenden Hinweis des Landgerichts hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 5. April 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und vorgetragen, dass die Berufungsbegründung am 18. März 2011 fertiggestellt und am Abend desselben Tages auch zur Post gegeben worden sei, so dass sie normalerweise am Folgetag bei Gericht hätte eingehen müssen. Auf eine Versendung vorab per Telefax sei daher verzichtet worden. Ihm sei zwar nicht mehr erinnerlich, ob der Schriftsatz vor oder kurz nach der Leerung eingeworfen worden sei. Aber auch im letztgenannten Fall hätte er spätestens am Montag, dem 21. März 2011, bei Gericht eingehen müssen. Auf Hinweis des Landgerichts vom 8. April 2011, wonach eine nähere Darlegung und Glaubhaftmachung der Postversendung erforderlich erscheine, hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 18. April 2011 ergänzend an Eides statt versichert, dass die Berufungsbegründung am 18. März 2011 fertig gestellt und an demselben Abend nebst weiteren Schriftstücken zur Post aufgegeben worden sei. Die die Kanzlei verlassenden Poststücke würden fast ausschließlich durch ihn versandfertig gemacht und sodann entweder bei der Hauptpost in B. H. oder auf dem Weg nach Hause in einen Briefkasten der Deutschen Post eingeworfen; ihm sei allerdings nicht mehr erinnerlich, ob der Einwurf vor oder kurz nach der Leerung des Briefkastens erfolgt sei, jedenfalls sei er aber am 18. März 2011 erfolgt.
Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Berufungsgericht den Beklagten zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verweigert hat, hat es das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Es hat zudem die nachstehend wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht beachtet.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
a) Das Berufungsgericht hat es nicht für glaubhaft gemacht erachtet, dass die Beklagten ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen seien. Zwar hätten sie grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass die normalerweise bestehenden Postlaufzeiten eingehalten würden, so dass auch im vorliegenden Fall ein Einwurf der Berufungsbegründungsschrift in den Briefkasten am 18. März 2011 ausreichend gewesen wäre, um mit deren fristgemäßem Eingang bei Gericht bis zum 22. März 2011 rechnen zu können. Allerdings sei durch die eidesstattliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten, dessen Verschulden sie sich zurechnen lassen müssten, nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbegründung tatsächlich am 18. März 2011 in den Briefkasten eingeworfen worden sei. Der eidesstattlichen Versicherung lasse sich nämlich nicht entnehmen, wer die Berufungsbegründung in den Briefkasten eingeworfen habe. Unklar sei auch, in welchen Briefkasten sie eingeworfen worden sei. Außerdem fehle jeder Vortrag dazu, dass das Poststück hinreichend frankiert gewesen sei.
b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt.
aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass den Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, wenn ihr Prozessbevollmächtigter die Berufungsbegründungsschrift bereits am 18. März 2011 per Post an das Landgericht abgesandt hat und sie dort erst nach einer Postlaufzeit von zehn Tagen eingegangen ist. Denn einem Rechtsmittelführer dürfen Verzögerungen oder sonstige Fehler bei der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden zugerechnet werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werden. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010, 726 Rn. 8 mwN). Eine am Freitag, dem 18. März 2011 aufgegebene Postsendung genügte diesen Anforderungen im Hinblick auf die am Dienstag, dem 22. März 2011 ablaufende Berufungsbegründungsfrist.
bb) Soweit das Berufungsgericht der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten keine hinreichende Glaubhaftmachung für die Absendung der Berufungsbegründungsschrift am 18. März 2011 entnommen hat, hält dies den Angriffen der Rechtsbeschwerde hingegen nicht stand. Denn wenn das Rechtsmittelgericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren über die Wiedereinsetzung keinen Glauben schenken will, muss es den Antragsteller in zureichender Weise darauf hinweisen, dass zur Prüfung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels das vorgelegte Glaubhaftmachungsmittel nicht ausreicht, und ihm Gelegenheit geben, etwaige Lücken im Vorbringen zu ergänzen und/oder entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2002 - I ZB 30/01, juris Rn. 6; vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, aaO Rn. 10). Unabhängig davon hätte das Berufungsgericht auch prüfen müssen, ob in der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung des Prozessbevollmächtigten als Zeugen zu den darin genannten Tatsachen gelegen hat, weil in diesem Fall die Ablehnung der Wiedereinsetzung ohne vorherige Vernehmung des Zeugen auf eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinausgelaufen wäre (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, aaO Rn. 11).
Das Berufungsgericht hat zwar in allgemeiner Form darauf hingewiesen, dass eine nähere Darlegung und Glaubhaftmachung der Postversendung erforderlich sei. Dadurch ist das Berufungsgericht jedoch - wie die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt - den zu stellenden Anforderungen nicht gerecht geworden. Es hätte die Beklagten, denen sich die vom Berufungsgericht letztlich angenommenen Lücken auch nicht aufdrängen mussten, vielmehr darauf hinweisen müssen, welche Lücken es konkret in den Darlegungen zum Postversand gesehen hat, um den Beklagten Gelegenheit zur Schließung dieser Lücken zu geben und etwaigen fortbestehenden Bedenken des Berufungsgerichts gegen eine hinreichende Überzeugungskraft der vorgetragenen Tatsachen durch die nahe liegende Benennung ihres Prozessbevollmächtigten als Zeugen zu begegnen. Das gilt nicht nur für die vom Berufungsgericht vermisste Angabe, wer die Berufungsbegründung in den Briefkasten eingeworfen hat, sondern auch für die von ihm als klärungsbedürftig angesehene Frage, welcher Briefkasten dazu benutzt worden und ob das Poststück hinreichend frankiert gewesen sei.
3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Zwar müssen alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen jedoch auch nach Fristablauf - und zwar auch mit der Rechtsbeschwerde - noch erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 17, 21 mwN). Dies ist mit der Rechtsbeschwerde geschehen.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat ergänzend an Eides statt versichert, dass in seiner Kanzlei keine weiteren Mitarbeiter beschäftigt würden, so dass sämtliche Poststücke generell von den Anwälten selbst postfertig gemacht würden. Die in Rede stehende Berufungsbegründung sei von ihm am 18. März 2011 persönlich ausgefertigt, geheftet und versandfertig gemacht sowie ausreichend frankiert worden. Auch an diesem Tage habe er sämtliche Post am Abend mitgenommen und diese in einen Briefkasten der Deutschen Post AG eingeworfen. Ihm sei lediglich nicht mehr genau erinnerlich, ob dieser Einwurf - wie zumeist - von ihm bei der Hauptpost in B. H. oder - wie gelegentlich - auf dem Nachhauseweg zu seinem Wohnort in einen der dort befindlichen beiden Briefkästen getätigt worden sei. Ebenso wenig könne er noch konkret angeben, ob der Einwurf vor oder nach Leerung des Briefkastens erfolgt sei; er sei sich aber sicher, dass der Einwurf am 18. März 2011 erfolgt sei und dass er wegen dieser Sendung auch keinen Rücklauf von der Post erfahren habe.
Spätestens hierdurch haben die Beklagten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines rechtzeitigen Einwurfs der von ihnen zur Post gegebenen Berufungsbegründungsschrift genügt. Den Beklagten ist danach unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Dadurch wird zugleich die Verwerfung der Berufung als unzulässig gegenstandslos.
Ball Dr. Milger Dr. Hessel
Dr. Achilles Dr. Schneider