Entscheidungsdatum: 21.12.2011
Der Antrag des Beklagten, ihm für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. November 2011 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Beklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19. August 2011, in dem er zur Räumung seiner Mietwohnung verurteilt worden ist, Berufung zum Landgericht eingelegt. Das Landgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 11. November 2011 als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Hiergegen hat der Beklagte "Klage sowie Antrag auf Prozesskostenhilfe" zum Bundesgerichtshof eingereicht und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, um die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil zu verhindern.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten - in Betracht kommt nach den Umständen nur eine Rechtsbeschwerde - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Aus dem gleichen Grund kommt auch eine einstweilige Anordnung nach § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht.
Ball Dr. Milger Dr. Achilles
Dr. Fetzer Dr. Bünger