Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 13.02.2019


BFH 13.02.2019 - VIII B 83/18

Mitwirkungspflichten bei Auslandszeugen


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsdatum:
13.02.2019
Aktenzeichen:
VIII B 83/18
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2019:B.130219.VIIIB83.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend FG Düsseldorf, 17. April 2018, Az: 10 K 799/17 E, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

NV: Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO ist ein im Ausland ansässiger Zeuge vom FG nicht zu laden, sondern von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zu stellen, wenn der ausländische Zeuge auch zu einem ausländischen Sachverhalt aussagen soll. Bezieht sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte unterbliebene Sachaufklärung auf die Vernehmung eines solchen Auslandszeugen, ist in der Beschwerde darzulegen, dass der Beschwerdeführer seiner abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht, den Zeugen zu stellen, genügt hat .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17. April 2018  10 K 799/17 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet und daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

2

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verstöße des Finanzgerichts (FG) gegen die Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

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a) Soweit der Kläger rügt, das FG habe Herrn A, Frau B und Frau C nicht von Amts wegen als Zeugen geladen und vernommen, ist die Rüge unbegründet.

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aa) Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und dabei die erforderlichen Beweise (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FGO) zu erheben. Es ist dabei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 76 Abs. 1 Satz 5 FGO). Das gilt aber nur in dem Sinne, dass das FG von sich aus auch Beweise erheben kann, die von den Beteiligten nicht angeboten worden sind (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juni 2016 III B 134/15, BFH/NV 2016, 1571, Rz 11; vom 14. März 2018 IV B 46/17, BFH/NV 2018, 728, Rz 12). Die Verpflichtung des FG zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen bedeutet aber nicht, dass jeder fernliegenden Erwägung nachzugehen ist. Wohl aber muss das FG die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne ausdrücklichen Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Beweise erheben.

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bb) Die Sachaufklärungspflicht des FG ist nicht von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten gemäß § 76 Abs. 1 FGO losgelöst (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juli 2017 X B 167/16, BFH/NV 2017, 1447, Rz 4). Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ist ein im Ausland ansässiger Zeuge vom FG nicht zu laden, sondern grundsätzlich von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zu stellen, wenn der ausländische Zeuge auch zu einem ausländischen Sachverhalt aussagen soll. Bezieht sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte unterbliebene Sachaufklärung auf die Vernehmung eines solchen Auslandszeugen, ist in der Beschwerde daher darzulegen, dass der Beschwerdeführer seiner abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht, den Zeugen zu stellen, genügt hat (BFH-Beschlüsse vom 25. April 2006 X B 38/05, BFH/NV 2006, 1444, Rz 6; vom 27. Oktober 2015 I B 124/14, BFH/NV 2016, 207, Rz 10). Kommt der Beteiligte, der sich auf einen im Ausland lebenden Zeugen beruft, seiner erhöhten Mitwirkungspflicht gemäß § 90 Abs. 2 AO nicht nach, darf das FG ohne Berücksichtigung des Auslandszeugen den ihm vorliegenden Sachverhalt nach freier Überzeugung würdigen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. August 2011 III B 144/10, BFH/NV 2011, 1915, Rz 11; in BFH/NV 2016, 207, Rz 10; vom 2. September 2016 IX B 66/16, BFH/NV 2017, 52).

6

cc) Hiernach war das FG in Bezug auf die in den Schriftsätzen des Klägers benannten Zeuginnen B und C bereits deshalb nicht zu einer weiteren Sachaufklärung von Amts wegen verpflichtet, weil der Kläger selbst vorgetragen hat, die Frauen seien nach seiner Kenntnis inzwischen verstorben. Zudem ist nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht vorgetragen, dass der Kläger Bemühungen entfaltet hat, seinen Mitwirkungspflichten aus § 90 Abs. 2 AO bei der Beschaffung von sonstigen Beweismitteln in diesem Zusammenhang zu genügen. Gleiches gilt für die Rüge, das FG habe den ehemaligen schweizerischen Bankbetreuer A zu der Behauptung vernehmen müssen, der Kläger habe über das auf seinen Namen lautende schweizerische Konto nicht verfügen können. Auch dieser hätte als ausländischer Zeuge zu im Ausland verwirklichten Sachverhalten aussagen sollen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich bemüht hat, seine Mitwirkungspflicht zu erfüllen und den Zeugen A in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zu stellen.

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b) Die Rüge, das FG habe gegen die Sachaufklärungspflicht verstoßen, weil es zu einem Notizzettel mit handschriftlichen Vermerken des Klägers von Amts wegen keine weitere Sachverhaltsaufklärung betrieben habe, wird nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügend begründet und ist unzulässig.

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Die schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunkts hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2015 I B 94/14, BFH/NV 2016, 748, Rz 11).

9

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger gibt an, das FG wäre bei weiterer Sachaufklärung darauf gestoßen, dass er seine handschriftlichen Notizen (den Vornamen des Bankberaters und den Betrag von 1 Mio. €) auf den Umschlag geschrieben habe, weil dies nach einem "esoterischen Verfahren, an das der Kläger glaube" zu einem Geldzuwachs in Höhe des notierten Betrags von 1 Mio. € führen sollte. Das FG habe entgegen der jetzigen Würdigung in den Notizen des Klägers keinen Beleg für die Verfügungsmacht des Klägers über das schweizerische Konto sehen dürfen. In diesem Vorbringen ist keine schlüssige Darlegung eines Verstoßes des FG gegen die Sachaufklärungspflicht zu sehen. Der Kläger nennt schon keine Beweismittel, die dem FG für eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf das genannte "esoterische Verfahren zur Geldvermehrung" zur Verfügung gestanden haben sollen.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.