Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 04.01.2012


BFH 04.01.2012 - VIII B 186/10

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Arbeitszimmer bei Freiberuflern


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsdatum:
04.01.2012
Aktenzeichen:
VIII B 186/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend FG Münster, 31. August 2010, Az: 9 K 510/09 E, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass auch die Büroräume von Freiberuflern im ansonsten selbstgenutzten Einfamilienhaus häusliches Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sein können, sofern sie die dafür erforderlichen Merkmale aufweisen.

2. NV: Das gilt für den Beruf eines Journalisten gleichermaßen.

Gründe

1

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

2

a) Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) konkludent aufgeworfenen Fragen, ob der im Wohnhaus eines Journalisten, der Einkünfte gemäß § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt, für berufliche Zwecke genutzte Raum kein häusliches Arbeitszimmer, sondern eine Betriebsstätte i.S. des § 12 der Abgabenordnung ist, und ob es einen Unterschied machen dürfe, ob ein Freiberufler ein aus betrieblichen Gründen erforderliches Büro in seinem Einfamilienhaus oder in außerhalb gelegenen Räumlichkeiten unterhalte, sind höchstrichterlich geklärt und haben deshalb keine grundsätzliche Bedeutung. Auch aus Gründen der Rechtsfortbildung erfordern diese Fragen keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

3

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers im Gesetz nicht näher bestimmt; aus dem Typus des "häuslichen Arbeitszimmers" folgt zudem, dass seine Grenzen fließend sind und es Übergangsformen gibt (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 XI R 13/04, BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344; vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304, jeweils m.w.N.). Maßgebend ist das sich aus den konkreten Verhältnissen ergebende Gesamtbild. Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, muss daher aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304).

4

Nach diesen Maßstäben können auch die Büroräume von Freiberuflern im ansonsten selbstgenutzten Einfamilienhaus häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sein, sofern sie die dafür erforderlichen Merkmale aufweisen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344; vom 13. April 2010 VIII R 27/08, BFH/NV 2010, 2038, und vom 13. April 2010 VIII R 26/08, BFH/NV 2010, 2035, jeweils zu Räumen eines Rechtsanwalts als häusliches Arbeitszimmer). Für den vom Kläger ausgeübten Beruf eines Journalisten gilt das gleichermaßen.

5

Soweit die Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang eine "unzulässige angestrebte Gleichbehandlung von Unternehmern und Arbeitnehmern im Reisekostenrecht" rügt, vermag der Senat dem nicht zu folgen, zumal er bereits mit Urteil vom 16. März 2010 VIII R 48/07 (BFH/NV 2010, 1433) zum Ausdruck gebracht hat, das Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit spreche dafür, die Abzugsfähigkeit gleichartiger Erwerbsaufwendungen --hier Raumkosten-- bei den verschiedenen Einkunftsarten wegen fehlender sachlicher Differenzierungsgründe nur im gleichen Umfang zuzulassen.

6

b) Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 20. September 2011 in Bezug genommene Änderung der Rechtsprechung des BFH zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte und die damit verbundene Rüge der Divergenz ändern daran nichts, da das Korrespondentenbüro der X-Zeitung nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts, an die der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, die einzige betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers war, die der Kläger regelmäßig aufgesucht hat. Eine Divergenz liegt daher nicht vor.