Entscheidungsdatum: 07.02.2019
1. Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB kann Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten (Fortführung von BGH, Urteile vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17 Rn. 58, BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201 und vom 16. Februar 2017 - VII ZR 242/13 Rn. 23, BauR 2017, 1061 = NZBau 2017, 555).
2. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung. Sein Anwendungsbereich bestimmt sich nach der Reichweite der Nacherfüllung. Da die Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 1, § 635 BGB auf Herstellung des geschuldeten Werks gerichtet ist, bestimmt dieses die Reichweite der Nacherfüllung. Die geschuldete Werkleistung ist dabei im Wege der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Nacherfüllung erfasst danach die Beseitigung der Mängel des geschuldeten Werks, die auf einer im Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen vertragswidrigen Beschaffenheit des Werks beruhen.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. März 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der eine Kfz-Werkstatt betreibt, Schadensersatz in Höhe von 1.715,57 € mit der Behauptung, aufgrund fehlerhafter Arbeiten im Rahmen eines Wartungsvertrags seien Schäden an ihrem Pkw eingetreten.
Im Januar 2016 beauftragte die Klägerin den Beklagten mit der Wartung ihres Kraftfahrzeugs Volvo V 70. Im Zuge der Wartungsarbeiten tauschte der Beklagte unter anderem den Keilrippenriemen, den Riemenspanner und den Zahnriemen für die Motorsteuerung aus. Die Klägerin beglich die Rechnung des Beklagten.
Die Klägerin behauptet, am 9. Februar 2016 seien erhebliche Probleme mit der Lenkung aufgetreten. Sie habe das Kraftfahrzeug in die Werkstatt L. abschleppen lassen, weil der Beklagte - insoweit unstreitig - bis zum 10. Februar 2016 Betriebsferien gehabt habe. Dort habe sich herausgestellt, dass der Beklagte den Keilrippenriemen nicht richtig gespannt habe. Der aus diesem Grund gerissene Riemen habe sich um die Welle und das Gehäuse der Lichtmaschine gewickelt und diese beschädigt. Überreste des Riemens hätten sich um die Riemenscheibe der Servolenkungspumpe gewickelt mit der Folge, dass die Riemenscheibe gebrochen und die Dichtung der Servolenkungspumpe beschädigt worden sei. Zudem seien Teile des Riemens in den Riementrieb des Zahnriemens gelangt. Die Klägerin ließ Keilrippenriemen, Riemenspanner, Zahnriemen, Servolenkungspumpe und Lichtmaschine ersetzen.
Mit der Klage hat die Klägerin Schadensersatz in Höhe der von der Werkstatt L. unter dem 13. Februar 2016 hierfür in Rechnung gestellten Reparaturkosten von 1.715,57 € nebst Zinsen geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
1. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB oder auf Erstattung der Kosten der Selbstvornahme gemäß § 634 Nr. 2, § 637 BGB komme nicht in Betracht, weil es an der erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung gefehlt habe. Die Fristsetzung sei nicht entbehrlich gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hätte. Auch ein besonderes Interesse der Klägerin an der sofortigen Geltendmachung der Rechte aus § 634 Nr. 2 bis 4 BGB sei nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Auftretens der Probleme Betriebsferien gehabt habe, sei ohne Belang, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, warum ihr ein Zuwarten bis zum 11. Februar 2016 nicht zuzumuten gewesen sei.
2. Der Klägerin stehe auch kein Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB zu, weil die Beseitigung der in Rede stehenden Schäden am Kraftfahrzeug der Klägerin von der Nacherfüllungspflicht des Beklagten umfasst sei.
Der Schadensersatzanspruch neben der Leistung komme nur für Schäden in Betracht, die nicht unmittelbar den Mangel der Werkleistung selbst beträfen. Führe der Mangel der Werkleistung zu einem weiteren Schaden, sei vor der Schuldrechtsmodernisierung zwischen Mangelschäden und engen Mangelfolgeschäden einerseits und entfernten Mangelfolgeschäden andererseits unterschieden worden. Erstere seien nach § 635 BGB a.F., der eine Fristsetzung erfordert habe, zu ersetzen gewesen. Habe der Besteller allerdings gemäß § 635 BGB a.F. Ersatz für Folgeschäden begehrt, die zu dem Zeitpunkt, zu dem Nacherfüllung hätte verlangt werden können, bereits definitiv entstanden und daher einer Nacherfüllung nicht zugänglich gewesen seien, sei eine Fristsetzung entbehrlich gewesen. Nach der Schuldrechtsmodernisierung finde eine Differenzierung zwischen Mangelschäden und engen Mangelfolgeschäden sowie entfernten Mangelfolgeschäden nicht mehr statt. Inhaltlich sei jedoch insoweit keine Änderung erfolgt, als ein Schadensersatzanspruch neben der Leistung nur in Betracht komme, wenn die Beseitigung des aufgrund des Mangels entstandenen Schadens nicht Teil der Nacherfüllungspflicht sei.
Entscheidend für die Einordnung eines Schadens neben oder statt der Leistung sei damit letztlich, wie weit das Nacherfüllungsrecht des Unternehmers zu fassen sei, und zwar insbesondere dann, wenn der Mangel der Leistung zu einem weiteren Schaden an dem Leistungsgegenstand selbst führe.
Nach richtiger Auffassung sei der Unternehmer, der aufgrund seiner mangelhaften Werkleistung weitere Schäden am Leistungsgegenstand verursache, zur Nacherfüllung hinsichtlich solcher Folgeschäden verpflichtet, die mit dem eigentlichen Mangel in engem Zusammenhang stünden, weil ihre Entstehung in der Mangelursache angelegt sei, und die deshalb nicht isoliert betrachtet werden könnten.
Die Beschränkung des Nacherfüllungsrechts auf die ursprünglich geschuldete Erfüllungshandlung schränke den Unternehmer unbillig ein. Denn sie stehe im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass der Unternehmer über die Art und Weise der Nacherfüllung bestimme, wobei die Nacherfüllung im Ergebnis allein auf die endgültige Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands gerichtet sei. Es sei deshalb in Übereinstimmung mit dem alten Schuldrecht eine Differenzierung zwischen engen und entfernten Mangelfolgeschäden zu befürworten. Eine andere Sichtweise führe in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten. Eine Aufsplittung der erforderlichen Gesamtreparatur in fortbestehende Nacherfüllungsansprüche gegen den Beklagten (Keilrippenriemen) und Sekundäransprüche, deren Art der Erfüllung die Klägerin selbst bestimmen dürfe (Lichtmaschine, Servolenkungspumpe, Zahnriemen), erscheine nicht sachgerecht, zumal eine Zuordnung häufig erst retrospektiv vorgenommen werden könne.
II.
Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass der Beklagte im Rahmen der Wartung des Kraftfahrzeugs der Klägerin den Keilrippenriemen nicht richtig gespannt und dies zu Schäden an der Lichtmaschine, der Servolenkungspumpe, dem Zahnriemen sowie dem Keilrippenriemen und dem Riemenspanner geführt hat. Das Berufungsgericht hat weiter unterstellt, dass infolgedessen eine Reparatur des Kraftfahrzeugs erforderlich wurde, bei der diese Teile ausgetauscht werden mussten. Hiervon ist daher für die Revisionsinstanz auszugehen.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne gleichwohl keinen Schadensersatz für die Schäden an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe beanspruchen, weil es an einer Fristsetzung zur Nacherfüllung fehle, ist unzutreffend.
Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen der an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe eingetretenen Schäden ergibt sich aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB. Es handelt sich um einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung, der eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht erfordert.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17 Rn. 58, BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und Urteil vom 16. Februar 2017 - VII ZR 242/13 Rn. 23, BauR 2017, 1061 = NZBau 2017, 555, jeweils zum Architektenvertrag; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Februar 2018 - VIII ZR 157/17 Rn. 21, NJW 2018, 1746 zum Mietvertrag sowie BGH, Urteil vom 19. Juni 2009 - V ZR 93/08 Rn. 12 ff., BGHZ 181, 317 zum Nutzungsausfall).
Dies entspricht dem der Schuldrechtsmodernisierung zugrundeliegenden Konzept des Gesetzgebers, mit dem das Leistungsstörungsrecht vereinfacht und vereinheitlicht werden sollte. Liegt eine Pflichtverletzung in Form einer mangelhaften Werkleistung vor, ist danach zwischen dem Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB und dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB zu unterscheiden. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung und erfasst damit das Leistungsinteresse des Bestellers. Er erfordert zunächst - vorbehaltlich der geregelten Ausnahmen - eine Fristsetzung zur Nacherfüllung, um dem Unternehmer eine letzte Gelegenheit zur Erbringung der geschuldeten Werkleistung, also zur Herstellung des mangelfreien Werks, zu geben. Demgegenüber sind gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB die über das Leistungsinteresse hinausgehenden Vermögensnachteile, insbesondere Folgeschäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers als dem Werk selbst oder an dessen Vermögen, zu ersetzen (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 225, 263).
Für derartige Folgeschäden kommt die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Denn der Zweck dieser Fristsetzung, dem Unternehmer eine letzte Gelegenheit einzuräumen, ein mangelfreies Werk herzustellen, kann nicht erreicht werden in Bezug auf Schäden, die durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht zu beseitigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 198/10 Rn. 12, BauR 2012, 494 = NZBau 2012, 104; vgl. so schon zum alten Schuldrecht BGH, Urteil vom 7. November 1985 - VII ZR 270/83, BGHZ 96, 221, juris Rn. 18 f., und Urteil vom 16. Oktober 1984 - X ZR 86/83, BGHZ 92, 308, juris Rn. 11).
b) Bei den Schäden an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe handelt es sich um Folgeschäden in diesem Sinne, die gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen sind.
Die Einordnung eines Schadens als Folgeschaden, der durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden kann, setzt zunächst voraus, dass im Wege der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB die geschuldete Werkleistung ermittelt wird.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Beklagte mit der Wartung des Kraftfahrzeugs der Klägerin beauftragt. Ein Wartungsvertrag über ein Kraftfahrzeug beinhaltet regelmäßig dessen Überprüfung auf Funktions- und Verkehrstüchtigkeit im vereinbarten Umfang und damit insbesondere auch die Aufdeckung etwaiger Schäden der zu überprüfenden Bereiche. Auch der Austausch von Verschleißteilen kann davon umfasst sein. Die Reparatur von im Rahmen der Wartung aufgedeckten Schäden gehört dagegen nicht zur geschuldeten Leistung eines Wartungsvertrags. Sie ist nur bei einer entsprechenden Vereinbarung durchzuführen.
Entgegen der Auffassung der Revision umfasste der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ferner den Austausch des Keilrippenriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens. Dabei kann dahinstehen, ob derartige Arbeiten regelmäßig zum geschuldeten Leistungsumfang eines Vertrags über die Wartung eines Kraftfahrzeugs gehören. Denn die Parteien haben diese Arbeiten hier - spätestens mit der (konkludenten) Abnahme der ausgeführten Arbeiten seitens der Klägerin durch Abholung des Kraftfahrzeugs und Begleichung der Rechnung des Beklagten - zum Gegenstand ihrer vertraglichen Vereinbarungen gemacht.
Die vom Beklagten geschuldete Werkleistung bestand danach in der ordnungsgemäßen Wartung des Kraftfahrzeugs einschließlich des Austauschs des Keilrippenriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens. Hierauf beschränkte sich indes auch die Leistungspflicht des Beklagten.
Demgegenüber handelt es sich bei den Schäden an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe um Folgeschäden, die durch die mangelhafte Werkleistung des Beklagten - das mangelhafte Spannen des Keilrippenriemens - entstanden sind, und die durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht mehr beseitigt werden können. Diese Schäden betreffen vielmehr zuvor unbeschädigte Bestandteile des Kraftfahrzeugs und nicht das geschuldete Werk selbst.
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Verpflichtung und das Recht zur Nacherfüllung nicht auf enge Mangelfolgeschäden im Sinne der Rechtsprechung zum alten Schuldrecht zu erstrecken mit der Folge, dass diese nur unter den Voraussetzungen der § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB zu ersetzen wären.
aa) Eine solche Auffassung stünde im Widerspruch dazu, dass sich nach dem Gesetz die Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 4, § 635 BGB allein auf die geschuldete Werkleistung - die Herstellung eines mangelfreien Werks - bezieht. Die Beseitigung von Folgeschäden fällt nicht hierunter (vgl. bereits II. 2. a)).
bb) Etwas anderes ergibt sich - anders als das Berufungsgericht meint - auch nicht aus den Entscheidungen des Senats, nach denen die Nacherfüllung alle Arbeiten umfasst, die erforderlich sind, um einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 142/78, BauR 1979, 333, juris Rn. 17, und Urteil vom 29. November 1971 - VII ZR 101/70, WM 1972, 800, juris Rn. 41). Jene Entscheidungen betreffen allein die Frage, welche Maßnahmen im Rahmen einer Nacherfüllung geschuldet sind, um ein mangelfreies Werk herzustellen. Erfordert die Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung Eingriffe in das sonstige Eigentum des Bestellers, sind auch die hierdurch entstehenden Schäden zu beheben. Von solchen Schäden, die im Zuge der Nacherfüllung zwangsläufig entstehen, sind diejenigen Schäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen zu unterscheiden, die durch die mangelhafte Werkleistung verursacht wurden. Sie werden von der Nacherfüllung nicht erfasst, sondern können nur Gegenstand des - verschuldensabhängigen - Schadensersatzanspruchs gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB sein (vgl. zur Abgrenzung bereits BGH, Urteil vom 7. November 1985 - VII ZR 270/83, BGHZ 96, 221, juris Rn. 14 ff.). So liegt der Fall hier. Denn hinsichtlich der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe geht es nicht um die Nacherfüllung der Wartung oder der vereinbarten Austauscharbeiten und hierdurch erforderlich werdende Maßnahmen, sondern um die Beseitigung weiterer, aufgrund der mangelhaften Werkleistung eingetretener Schäden am Kraftfahrzeug der Klägerin.
cc) Eine Erweiterung der Nacherfüllung auf enge Mangelfolgeschäden ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus Billigkeitsgründen erforderlich. Zum einen ist nicht erkennbar, dass die Begrenzung der Nacherfüllung auf das geschuldete Werk zu einer haftungsrechtlichen Überforderung des Unternehmers führt. Den Interessen des Unternehmers wird in Bezug auf Folgeschäden durch das in § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB geregelte Verschuldenserfordernis hinreichend Rechnung getragen. Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Erweiterung würde demgegenüber dazu führen, dass der Unternehmer nicht nur das Recht, sondern auch - verschuldensunabhängig - die Verpflichtung zur Beseitigung enger Mangel-folgeschäden im Rahmen der Nacherfüllung hätte. Zum anderen würde es zu einer nicht gerechtfertigten Einschränkung des Bestellers führen, wenn er bei mangelbedingten (engen) Folgeschäden nicht mehr entscheiden könnte, durch wen sie beseitigt werden sollen (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - VII ZR 242/13 Rn. 29, BauR 2017, 1061 = NZBau 2017, 555 zum Architektenvertrag).
3. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann auch ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich des Keilrippenriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens nicht verneint werden.
Allerdings geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass sich ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten für den Austausch des Keilrippenriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens aus § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB herleitet. Insoweit handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung, der grundsätzlich eine Fristsetzung zur Nacherfüllung erfordert.
a) Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung und erfasst das Leistungsinteresse des Bestellers. Er knüpft daran an, dass eine ordnungsgemäße Nacherfüllung nicht erfolgt ist. Sein Anwendungsbereich bestimmt sich damit nach der Reichweite der Nacherfüllung. Da die Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 1, § 635 BGB auf Herstellung des geschuldeten Werks gerichtet ist, bestimmt dieses die Reichweite der Nacherfüllung. Die geschuldete Werkleistung ist dabei im Wege der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Nacherfüllung erfasst danach die Beseitigung der Mängel des geschuldeten Werks, die auf einer im Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen vertragswidrigen Beschaffenheit des Werks beruhen (vgl. zum Kaufrecht BGH, Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434, juris Rn. 16, und Urteil vom 2. Juni 2004 - VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, juris Rn. 12; BeckOGK/Höpfner, BGB, Stand: 15. September 2018, § 439 Rn. 83; BeckOK BGB/Faust, Stand: 1. November 2018, § 437 Rn. 65 und § 439 Rn. 34; Kaiser in Staudinger, Eckpfeiler des Zivilrechts, Kapitel I. Rn. 187 f.).
b) Nach diesen Maßstäben sind die hier in Rede stehenden Austauschkosten unter den Voraussetzungen der § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB zu ersetzen.
Der Beklagte schuldete nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag die ordnungsgemäße Wartung des Kraftfahrzeugs einschließlich des Austauschs des Keilrippenriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens (vgl. II. 2. b)).
Soweit der Keilrippenriemen durch den mangelhaft ausgeführten Austausch - das mangelhafte Spannen - gerissen ist und deshalb dessen erneuter Austausch erforderlich wurde, betrifft dies den bei Abnahme vorhandenen Mangel des Werks. Die Beseitigung dieses Mangels wird von der Nacherfüllung erfasst, so dass die Kosten für den Austausch des Keilrippenriemens als Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB zu ersetzen sind.
Gleiches gilt hinsichtlich des Austauschs von Riemenspanner und Zahnriemen. Auch insoweit ist das geschuldete Werk betroffen. Ohne Belang ist, dass Riemenspanner und Zahnriemen bei Abnahme noch nicht mangelhaft waren. Denn der jeweilige Mangel hat seine Ursache in dem mangelhaften Spannen des Keilrippenriemens und damit in der vertragswidrigen Beschaffenheit des Werks bei Abnahme. Der erforderliche erneute Austausch wird damit ebenfalls von der Nacherfüllung erfasst, so dass sich der Ersatz der Austauschkosten nach § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB richtet.
c) Das Berufungsgericht hat indes nicht hinreichend erwogen, ob die danach grundsätzlich erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß §§ 636, 281 Abs. 2 BGB entbehrlich ist, weil hier besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Solche Umstände sind hier zu bejahen. Danach besteht ein besonderes Interesse der Klägerin an einer einheitlichen Reparatur, bei der die erforderlichen Austauscharbeiten im Zuge der Beseitigung der wirtschaftlich im Vordergrund stehenden Folgeschäden an der Lichtmaschine und der Servolenkung miterledigt werden. Demgegenüber tritt das - grundsätzlich bestehende - Interesse des Beklagten an der Möglichkeit einer Nacherfüllung betreffend Keilrippenriemen, Riemenspanner und Zahnriemen zurück, zumal dies im Anschluss an die Reparatur (allein) der Folgeschäden ein aufwendiges Verbringen des Kraftfahrzeugs in die Werkstatt des Beklagten erfordert hätte. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob hier bereits der Umstand, dass der Beklagte bei Schadenseintritt Betriebsferien hatte, zu einer Entbehrlichkeit der Fristsetzung führt.
III.
Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Dieses wird die erforderlichen Feststellungen zu treffen und insbesondere zu klären haben, ob die von der Klägerin geltend gemachten Schäden auf einer mangelhaften Werkleistung des Beklagten beruhen.
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