Entscheidungsdatum: 16.05.2018
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. September 2016 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 28.500 €
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