Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 08.04.2015


BGH 08.04.2015 - VII ZR 254/14

Kostenentscheidung bei Erledigung des in der Revisionsinstanz anhängigen Streitteils; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
08.04.2015
Aktenzeichen:
VII ZR 254/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Frankfurt, 25. September 2014, Az: 16 U 124/13vorgehend LG Frankfurt, 28. Juni 2013, Az: 2-25 O 520/09
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des Berufungsverfahrens (OLG Frankfurt, 16 U 124/13) werden im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1 und der Beklagten gegeneinander aufgehoben. Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und im Berufungsverfahren (16 U 124/13) entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten mit der Maßgabe, dass die in erster Instanz entstandenen Kosten im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1 und der Beklagten gegeneinander aufgehoben werden und die Streithelferin der Beklagten die in Bezug auf ihren Beitritt im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1 und der Beklagten in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und das Berufungsverfahren (16 U 124/13) wird entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger waren für die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden nur: Beklagte) und auch für die Streithelferin der Beklagten als Handelsvertreter tätig. Die Handelsvertreterverträge beider Kläger sind mittlerweile beendet. Über das Vermögen des Klägers zu 2 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat den Rechtsstreit für den Kläger zu 2 gegen die Beklagte aufgenommen.

2

Die Kläger haben von der Beklagten zunächst im Wege der Stufenklage jeweils die Erteilung eines Buchauszugs sowie noch zu beziffernde Provisionszahlungen verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil vom 17. September 2010 auf der ersten Stufe verurteilt, den Klägern jeweils Buchauszüge mit dem beantragten Inhalt zu erteilen.

3

Nachdem der Kläger zu 1 das gegen die Beklagte auf der Grundlage dieses Teilurteils eingeleitete Vollstreckungsverfahren für erledigt erklärt hatte, hat er auf einer weiteren Stufe einen Anspruch auf Bucheinsicht gegen die Beklagte geltend gemacht. Das Landgericht hat diesen Anspruch durch Teilurteil vom 28. Juni 2013 zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers zu 1 hat das Berufungsgericht die Beklagte in Abänderung des angefochtenen Teilurteils entsprechend dem Klageantrag verurteilt, nach ihrer Wahl entweder dem Kläger zu 1 oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen nach näherer Maßgabe Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden, sonstigen Unterlagen bzw. Computer- und EDV-Systeme der Beklagten zu gewähren.

4

Hiergegen hat die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Vor Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde haben die Beklagte und der Kläger zu 1 im Hinblick auf einen zwischen ihnen außergerichtlich geschlossenen Vergleich den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. In dem Vergleich ist vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden sollen.

II.

5

Nachdem der Kläger zu 1 und die Beklagte den Rechtsstreit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren insgesamt übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis des Klägers zu 1 und der Beklagten in allen Instanzen entsprechend der im Vergleich getroffenen Kostenregelung durch Beschluss zu entscheiden.

6

In Abweichung des Grundsatzes, dass über die Kosten eines Rechtsstreits einheitlich zu entscheiden ist, hat das Revisionsgericht auch dann, wenn nur ein Teil des Rechtsstreits bei ihm und ein weiterer Teil in einer der Vorinstanzen weiter anhängig ist, über die Kosten dieses Teils des Rechtsstreits in allen Instanzen nach § 91a ZPO zu entscheiden, wenn die Parteien diesen Teil des Rechtsstreits insgesamt in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären. Dies folgt daraus, dass die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO grundsätzlich den bisherigen Sach- und Streitstand berücksichtigen muss und deshalb in dem Fall, dass die Hauptsache in der Revisionsinstanz für erledigt erklärt wird, darauf abzustellen ist, ob das Rechtsmittel Erfolg gehabt haben würde, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre. Die Kostenentscheidung des Revisionsgerichts darf sich dabei nicht auf die Kosten des Revisionsverfahrens beschränken; sie muss sich vielmehr auch auf die in den Vorinstanzen entstandenen Verfahrenskosten erstrecken, soweit sie den in der Revisionsinstanz erledigten Teil des Rechtsstreits betreffen, weil sonst die Gefahr einander widersprechender Kostenentscheidungen zum gleichen Anspruch bestünde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1975 - I ZR 48/74, MDR 1976, 379). Gleiches gilt hinsichtlich der vom Revisionsgericht zu treffenden Kostenentscheidung auf der Grundlage eines zwischen einem der Kläger und dem Beklagten geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs, wenn der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz im Hinblick auf diesen Vergleich von den beteiligten Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wird. Die Kostenentscheidung hat auch in diesem Fall hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits einheitlich durch das Revisionsgericht zu erfolgen, um einander widersprechende Kostenentscheidungen zu vermeiden.

7

Danach sind die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und die Kosten des vorausgegangenen Berufungsverfahrens entsprechend der vom Kläger zu 1 und der Beklagten im Vergleich getroffenen Kostenregelung gegeneinander aufzuheben. Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und im vorausgegangenen Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04, NJW-RR 2005, 1159; Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 354 ff.). Hinsichtlich der in erster Instanz entstandenen Kosten ist die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung mit der Maßgabe vorzubehalten, dass die in erster Instanz entstandenen Kosten im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1 und der Beklagten gegeneinander aufgehoben werden und die Streithelferin der Beklagten die in Bezug auf ihren Beitritt im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1 und der Beklagten in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

8

Entgegen der Auffassung des Klägers zu 1 war die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten nicht ohne Rücksicht auf die übereinstimmenden Erledigungserklärungen mangels Erreichen des Beschwerdewerts gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO auf ihre Kosten als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 9/67, BGHZ 50, 197, 198; Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 188/03, ZInsO 2004, 201). Eine Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, solange die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde für den Beschwerdeführer noch nicht abgelaufen ist. Ob die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zulässig ist, kann mangels Begründung der Beschwerde nicht abschließend geprüft werden.

Eick                            Kartzke                        Jurgeleit

             Graßnack                          Sacher