Entscheidungsdatum: 13.10.2011
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die weitergehende Klage in Höhe von 63.198,23 € nebst Zinsen abgewiesen und insoweit die Berufung der Kläger zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 3. Juli 2009 teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 99.319,64 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21. Mai 2004 zu bezahlen. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die Hilfsanschlussberufung der Beklagten wird verworfen.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Kläger 82 % und die Beklagte 18 % zu tragen. Die Beklagte hat auch 18 % der durch die Nebeninterventionen auf Klägerseite entstandenen Kosten erster Instanz zu tragen. Im Übrigen tragen die Nebenintervenienten der Kläger die durch ihre jeweilige Nebenintervention entstandenen Kosten erster Instanz.
Von den Kosten zweiter Instanz haben die Kläger 64 % und die Beklagte 36 % zu tragen. Die Kläger tragen auch 64 % der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite entstandenen Kosten zweiter Instanz. Die Beklagte trägt 36 % der durch die Nebeninterventionen auf Klägerseite entstandenen Kosten zweiter Instanz. Im Übrigen tragen die Nebenintervenienten jeweils die durch ihre Nebeninterventionen entstandenen Kosten zweiter Instanz.
Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen auf Klägerseite entstandenen Kosten trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Die Kläger wurden von der Beklagten ab 2001 stufenweise mit Planungsleistungen für den Umbau und die Modernisierung des Schwimmbadkomplexes im G. Freizeitpark beauftragt. Mit der Klage haben die Kläger 713.469,52 € geltend gemacht.
Die Beklagte hat mit Schadensersatzansprüchen wegen behaupteter Planungsmängel aufgerechnet.
In einem Zwischenvergleich vor dem Landgericht haben die Parteien vereinbart:
"1. …
2. Die Kläger und die Beklagte sind sich darüber einig, dass den Klägern für die erbrachten Leistungen bei o.g. Bauvorhaben gegenüber der Beklagten noch ein Gesamtresthonorar in Höhe von € 500.000 brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zusteht. Darüber hinausgehende Honorarforderungen stehen den Klägern nicht zu und werden durch die Kläger nicht mehr geltend gemacht.
3. Die von der Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche wegen behaupteter Mängel der Leistungen aus dem Generalplanervertrag vom 1./2.8.2001 bei den Bauvorhaben bleiben von dieser Einigung unberührt und sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gegenüber dem Gesamtresthonoraranspruch der Kläger i.H.v. € 500.000 brutto zu verrechnen bzw. aufzurechnen. Da Verrechnung bzw. Aufrechnung von der Beklagten bereits erklärt sind, bleibt der Vergleichsbetrag von brutto € 500.000 zuzüglich Zinsen "stehen" bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits oder seiner vergleichsweisen Erledigung. Zinsen werden nur auf den etwaigen Betrag geschuldet, der nach Aufrechnung bzw. Verrechnung noch an die Kläger zu zahlen ist."
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es nach Durchführung der Beweisaufnahme Gegenansprüche der Beklagten in Höhe von brutto 563.049,18 € für begründet erachtet hat.
Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an die Kläger 36.121,41 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat der Senat die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgen die Kläger weitere Honoraransprüche in Höhe von 63.198,23 € nebst Zinsen.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Verurteilung der Beklagten in Höhe von weiteren 63.198,23 € nebst Zinsen.
1. Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen Mängeln der Planungsleistungen gegen die Kläger mit 400.680,36 € netto festgestellt. Es reduziert sodann die Honorarforderung der Kläger aus dem Zwischenvergleich vor dem Landgericht in Höhe von 500.000 € brutto auf den Nettobetrag von 431.034,48 € und verrechnet diese beiden Forderungen miteinander, weil dies im Zwischenvergleich zwischen den Parteien so vereinbart worden sei. Die Differenz in Höhe von 30.354,13 € zugunsten der Kläger ergebe sodann unter Ansatz von 19 % Umsatzsteuer den Verurteilungsbetrag von 36.121,41 € brutto.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die Revision nimmt die Berechnung der Schadensersatzforderung der Beklagten gegen die Kläger aus Planungsfehlern durch das Berufungsgericht hin. Auch die vom Berufungsgericht durch Auslegung des Zwischenvergleichs ermittelte Verrechnungsabrede zwischen den Parteien greift die Revision nicht an.
b) Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht die im Zwischenvergleich vom 8. November 2005 vor dem Landgericht zwischen den Parteien vereinbarte Resthonorarforderung von "500.000 € brutto" nur mit deren Nettobetrag in die Verrechnung einstellt. Hierfür ist kein sachlicher Grund gegeben. Eine Auslegung des Zwischenvergleichs in diese Richtung nimmt das Berufungsgericht nicht vor und wäre auch nicht interessengerecht. Die Planungsleistung der klagenden Architekten ist eine steuerbare Leistung eines Unternehmers im Sinne des Umsatzsteuerrechts, das Entgelt hierfür unterliegt der Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz und die Kläger sind als Empfänger deren Steuerschuldner.
Aus der Tatsache, dass die Schadensersatzforderung der Beklagten wegen Planungsfehlern netto, also ohne Umsatzsteuer anzusetzen ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ergibt sich nichts anderes. Dies beruht ausschließlich darauf, dass die Beklagte unstreitig vorsteuerabzugsberechtigt im Sinne des § 15 UStG ist und ihr in Höhe des Vorsteuerabzugs kein Schadensersatzanspruch zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1972 - VI ZR 49/71, NJW 1972, 1460). Eine Auslegung des Zwischenvergleichs dahin, dass die Parteien nur Brutto- oder nur Nettobeträge miteinander verrechnen wollten, wie die Revisionserwiderung meint, ist fernliegend und nicht interessengerecht. Vielmehr kann der Zwischenvergleich, woran auch der Wortlaut keinen Zweifel aufkommen lässt, nur so verstanden werden, dass den Klägern ein Bruttobetrag in Höhe von 500.000 € zugesprochen werden sollte, da sie diesen Umsatz zu versteuern haben, und die zu verrechnende Schadensersatzforderung der Beklagten netto anzurechnen war, weil nur in dieser Höhe der Beklagten überhaupt ein Schaden entstehen konnte. Diese Auslegung kann der erkennende Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht keine Auslegung vorgenommen hat und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.
Damit errechnet sich die Klageforderung aus 500.000 € Resthonorar abzüglich 400.680,36 € Schadensersatz = 99.319,64 €, so dass über die bereits vom Berufungsgericht zugesprochenen 36.121,41 € vom Senat weitere 63.198,23 € zuzüglich Zinsen auszuurteilen sind.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92 Abs. 1, §§ 97, 101 Abs. 1 ZPO.
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