Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 14.07.2016


BGH 14.07.2016 - VII ZR 193/14

Architektenhaftung: Vorlage vom Gebäudeplaner erstellter fehlerhafter Pläne an den die Außenanlagen planenden Architekten durch den Besteller


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
14.07.2016
Aktenzeichen:
VII ZR 193/14
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:140716UVIIZR193.14.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend OLG Celle, 24. Juli 2014, Az: 16 U 59/13, Urteilvorgehend LG Stade, 20. März 2013, Az: 5 O 282/11nachgehend OLG Celle, 22. Dezember 2016, Az: 16 U 59/13, Urteilnachgehend BGH, 27. September 2017, Az: VII ZR 17/17, Beschluss
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Beauftragt der Besteller einen Architekten mit der Objektplanung für ein Gebäude und einen weiteren Architekten mit der Planung der Außenanlagen zu diesem Objekt, trifft ihn grundsätzlich die Obliegenheit, dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten die für die mangelfreie Erstellung seiner Planung erforderlichen Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hat der mit der Objektplanung beauftragte Architekt diese fehlerhaft erstellt, muss sich der Besteller dessen Verschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB im Verhältnis zu dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten zurechnen lassen (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Mai 2013, VII ZR 257/11, BGHZ 197, 252).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juli 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Mitverschuldenseinwand der Beklagten zu 2 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens des Beklagten zu 1 und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit dem Neubau einer Grundschule.

2

Die klagende Gemeinde schloss mit dem Beklagten zu 1 einen Einheitsarchitektenvertrag vom 12. September/6. Dezember 2001 über die Planung und Überwachung des Neubaus der Grundschule F., der die Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß § 15 HOAI (1996) zum Gegenstand hatte. Zudem beauftragte sie im Februar 2002 die Beklagte zu 2, eine Landschaftsarchitektin, mit der Planung und Überwachung des Baus der Freianlagen. Weiterhin beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 3 mit der Lieferung und dem Einbau von Türen- und Fensterelementen für den Neubau der Grundschule.

3

Nach Fertigstellung und Abnahme des Gebäudes am 18. September 2002 wurde die Grundschule im Oktober 2002 bezogen. Zu Beginn der Sommerferien 2004 wurde in verschiedenen Räumen des Gebäudes Schimmelbildung festgestellt. Die Klägerin ließ das Objekt trocknen und desinfizieren; die Schüler der Grundschule wurden ab August 2004 in einer benachbarten Schule und von Januar 2005 bis zu den Sommerferien 2006 zusätzlich in angemieteten Containern unterrichtet.

4

In einem von der Klägerin beantragten selbständigen Beweisverfahren wurde festgestellt, dass der Schimmelbefall auf massivem und dauerhaftem Feuchteeintrag in das Gebäude beruhte. Ursächlich für die Durchfeuchtung des Gebäudes war nach den Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen unter anderem, dass die Betonsohle des Gebäudes ca. 7 cm unter der umgebenden Geländeoberfläche lag und eine wirksame Sickerschicht fehlte. Nachdem die Klägerin erfolglos zur Nachbesserung aufgefordert hatte, wurde der gesamte Estrichbelag ausgetauscht, die Sohlplatte neu abgedichtet und im Außenbereich eine Ringdrainage um das Gebäude angelegt.

5

Die Klägerin hat die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner auf Zahlung von 268.481,63 € sowie auf Erstattung außergerichtlicher Gutachter- und Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen und von den Beklagten zu 1 und 2 darüber hinaus gesamtschuldnerisch die Zahlung weiterer 536.963,27 € begehrt. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

6

Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 zurückgewiesen; die Revision hat es nicht zugelassen. Der Beklagte zu 1 hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt, diese jedoch zurückgenommen. Auf die Beschwerde der Beklagten zu 2 hat der Senat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht ihren Mitverschuldenseinwand zurückgewiesen hat.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Beklagten zu 2 führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht den von der Beklagten zu 2 im Verhältnis zur Klägerin erhobenen Mitverschuldenseinwand abgelehnt hat, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

8

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in BauR 2014, 2120 abgedruckt ist, hat, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

9

Der Beklagte zu 1 sei der Klägerin dem Grunde nach gemäß § 635 BGB a.F. zum Schadensersatz verpflichtet, weil das von ihm aufgrund des Vollarchitektenvertrags geschuldete Werk mangelhaft gewesen und mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Klägerin aus diesem Grund ein Anspruch auf Schadensersatz in noch unbestimmter Höhe zustehe. Dem Beklagten zu 1 seien hinsichtlich des Geländeanschlusses an das Gebäude sowohl Planungs- als auch Bauüberwachungsfehler vorzuwerfen. Die mangelhafte Ausführung des Geländeanschlusses beruhe auf der Planung des Beklagten zu 1, bei der das Baugrundgutachten - welches das Erfordernis von Drainagen ausgewiesen habe - nicht berücksichtigt worden sei.

10

Auch die Beklagte zu 2 sei der Klägerin dem Grunde nach gemäß §§ 631, 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Architektenleistung fehlerhaft erbracht habe. Sie habe die falschen Planungen des Beklagten zu 1 bezüglich des Geländeanschlusses in ihre eigene Planung übernommen und hiergegen keine Bedenken angemeldet. Für die Beklagte zu 2 sei die fehlerhafte Planung des Beklagten zu 1 erkennbar gewesen. Sie habe die Planungen des Beklagten zu 1 nicht ungeprüft übernehmen dürfen, weil sie eine für eigenständige Ausführungsplanungen qualifizierte und honorierte Außenarchitektin sei.

11

Die Klägerin müsse sich gegenüber der Beklagten zu 2 kein Mitverschulden wegen der Planungsfehler des Beklagten zu 1 entgegenhalten lassen. Die Beklagte zu 2 sei nicht nur ausführende Handwerkerin, sondern (Außen)Architektin. Sie sei als solche verpflichtet gewesen, selbständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorlagen, nach denen die Bodenplatten oberhalb der Entlüftungsfugen hätten eingebaut werden dürfen. Eine ungeprüfte Übernahme der Planungen des Beklagten zu 1 vermöge eine - für eigenständige Entwurfs- und Ausführungsplanungen qualifizierte und honorierte - (Außen)Architektin nicht zu entlasten. Der Bundesgerichtshof habe eine Anrechnung eines Mitverschuldens des Bauherrn wegen eines Fehlers des Planers nur im Verhältnis zu dem bauaufsichtsführenden Architekten angenommen. Diese Konstellation liege hier nicht vor, weil der Beklagten zu 2 die Planung der Außenanlagen selbst oblegen habe.

II.

12

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

13

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Einwand der Beklagten zu 2, die Klägerin müsse sich wegen der Planungsfehler des Beklagten zu 1 ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB zurechnen lassen, nicht abgelehnt werden.

14

1. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Besteller in seinem Vertragsverhältnis zum bauaufsichtsführenden Architekten regelmäßig die Obliegenheit, diesem einwandfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Der bauaufsichtsführende Architekt kann seine Aufgabe, eine mangelfreie Errichtung des Bauwerks herbeizuführen, nur auf der Grundlage mangelfreier Pläne sinnvoll wahrnehmen. Solche zu übergeben, liegt daher im eigenen Interesse des Bestellers. Überlässt er dem bauaufsichtsführenden Architekten fehlerhafte Pläne, verletzt er dieses Interesse im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst. Nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB muss er sich die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm beauftragten planenden Architekten zurechnen lassen, weil er sich des Architekten zur Erfüllung der ihn aus § 254 Abs. 1 BGB im eigenen Interesse treffenden Obliegenheit bedient hat (BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55 Rn. 30, 36).

15

Nichts anderes gilt, wenn der Besteller einem Tragwerksplaner durch den von ihm mit der Planung beauftragten Architekten Pläne und Unterlagen zu den bei der Erstellung der Tragwerksplanung zu berücksichtigenden Boden- und Grundwasserverhältnissen überreicht oder dazu sonstige Angaben macht, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen. Der Tragwerksplaner kann eine zutreffende Statik nur erstellen, wenn Klarheit hinsichtlich der Boden- und Grundwasserverhältnisse herrscht. Er kann und darf daher erwarten, dass der Besteller ihm die Angaben macht, die es ihm ermöglichen, eine mangelfreie, den Boden- und Grundwasserverhältnissen gerecht werdende Tragwerksplanung zu erstellen. Werden ihm insoweit unzutreffende Angaben gemacht oder ergeben sich sonst aus den ihm als Grundlage seiner Berechnungen übergebenen Unterlagen unzutreffende Boden- und Grundwasserverhältnisse, verletzt der Besteller die ihm gegenüber dem Tragwerksplaner bestehende Obliegenheit, diesem die der Tragwerksplanung zugrunde zu legenden tatsächlichen Verhältnisse mitzuteilen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2013 - VII ZR 257/11, BGHZ 197, 252 Rn. 21 f.).

16

b) Beauftragt der Besteller einen Architekten mit der Objektplanung für ein Gebäude und einen weiteren Architekten mit der Planung der Außenanlagen zu diesem Objekt, darf der mit der Planung der Außenanlagen beauftragte Architekt erwarten, dass die ihm vom Besteller zur Verfügung gestellten Pläne und Unterlagen des mit der Objektplanung beauftragten Architekten zutreffende Angaben über die Umstände enthalten, die er für seine eigene Planung benötigt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Obliegenheiten des Bestellers im Verhältnis zu einem bauaufsichtsführenden Architekten und zu einem Tragwerksplaner gilt auch für das Verhältnis des Bestellers zu einem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten, wenn dieser Pläne und Unterlagen des mit der Objektplanung beauftragten Architekten benötigt, um seine eigene Planungsleistung zu erbringen. Die Übergabe der Pläne und Unterlagen des mit der Objektplanung beauftragten Architekten stellt in diesem Fall eine Mitwirkungshandlung zur Erlangung einer sachgerechten Planung der Außenanlagen dar.

17

Dem Besteller obliegt es in diesem Fall, dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Überlässt der Besteller einem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten fehlerhafte Pläne des von ihm mit der Objektplanung beauftragten Architekten, muss er sich die Mitverursachung des infolge einer mangelhaften Planung eingetretenen Schadens durch diesen gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB zurechnen lassen, weil er sich dieses Architekten zur Erfüllung der ihn aus § 254 Abs. 1 BGB im eigenen Interesse treffenden Obliegenheit bedient hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55 Rn. 30 f.; Urteil vom 15. Mai 2013 - VII ZR 257/11, BGHZ 197, 252 Rn. 20).

18

c) In einem solchen Fall trifft den Besteller dagegen kein Mitverschulden wegen fehlerhafter Pläne und Unterlagen, die er einem von ihm beauftragten Architekten zur Verfügung gestellt hat, wenn letzterer die Erstellung dieser Pläne und Unterlagen als eigene Leistung schuldet (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. März 2010 - 19 U 100/09, juris Rn. 65). Dann kann der Architekt nicht erwarten, dass der Besteller ihm zur Erfüllung der von ihm geschuldeten Planungsleistungen zutreffende Pläne oder Unterlagen zur Verfügung stellt.

19

2. Nach den vorstehenden Grundsätzen kann die Beklagte zu 2 der Klägerin auf der Grundlage des im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalts mit Erfolg den Einwand eines Mitverschuldens entgegenhalten.

20

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte zu 2, die mit der Planung der Außenanlagen der Grundschule F. beauftragt war, nach den vom Beklagten zu 1 erstellten Plänen und Unterlagen zum Geländeanschluss, aus denen sich unter anderem die zu den Planungsaufgaben des Beklagten zu 1 gehörende Gebäudeanschlusshöhe ergab, ihre Planung zu erstellen. Zu diesem Zweck wurden ihr seitens der Klägerin die Detailzeichnungen zum Anschluss an das Gebäude übergeben, die vom Beklagten zu 1 gefertigt worden waren. Die Beklagte zu 2 konnte insoweit erwarten, dass ihr von der Klägerin fehlerfreie Planungsunterlagen übergeben würden. Die ihr zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen des Beklagten zu 1 waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlerhaft. Da die Klägerin den Beklagten zu 1 mit der Objektplanung der Grundschule beauftragt hatte, muss sie sich dessen Verschulden im Rahmen der Erfüllung ihrer Obliegenheit gemäß § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB zurechnen lassen.

21

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Mitverschulden der Klägerin nicht deswegen ausgeschlossen, weil die mit der Planung der Außenanlagen beauftragte Beklagte zu 2 verpflichtet gewesen ist, die ihr überlassenen Pläne auf Fehler und Widersprüche zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55 Rn. 36; Urteil vom 6. Juli 2000 - VII ZR 82/98, BauR 2000, 1513, 1514 f., juris Rn. 15 f. m.w.N. = NZBau 2000, 525). Dies ist lediglich für die aufgrund der Zulassungsbeschränkung bereits entschiedene Frage bedeutsam, ob ihr hinsichtlich des Mangels der von ihr erstellten Planung, der auf der Übernahme fehlerhafter Angaben aus der vom Beklagten zu 1 erstellten Planung beruhte, ein Verschulden zur Last gelegt werden kann.

22

c) Das Berufungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, dass die Beklagte zu 2, soweit es um den Geländeanschluss und die Gebäudeanschlusshöhe geht, mit einer eigenständigen Planung beauftragt gewesen ist. Das Berufungsgericht hat insoweit weder hinreichende eigene Feststellungen getroffen noch auf entsprechende Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen.

23

aa) Die Begründung des Berufungsgerichts, die Anrechnung eines Mitverschuldens der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu 2 scheide aus, weil der Beklagten zu 2 die Planung der Außenanlagen selbst oblegen habe, besagt nichts darüber, ob die Beklagte zu 2 hinsichtlich des bereits vom Beklagten zu 1 zu planenden Geländeanschlusses eigene Planungsleistungen schuldete. Denn es fehlen Feststellungen dazu, dass die der Beklagten zu 2 übertragene Planung der Außenanlagen auch den bereits vom Beklagten zu 1 geplanten Geländeanschluss mit umfasste.

24

bb) Aus den vom Berufungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts ergibt sich ebenfalls nichts dafür, dass die Beklagte zu 2 neben dem Beklagten zu 1 die Planung des Geländeanschlusses als eigene Planungsleistung schuldete. Hierfür reicht nicht die Feststellung, dass für die Beklagte zu 2 die nicht sach- und fachgerechte Planung des Beklagten zu 1 erkennbar und sie als Landschaftsarchitektin verpflichtet gewesen sei, selbständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür vorlagen, dass die Bodenplatten oberhalb der Entlüftungsfugen eingebaut werden durften. Das Bestehen einer solchen Prüfungspflicht bedeutet nicht, dass der Beklagten zu 2 insoweit ein eigenständiger Planungsauftrag erteilt worden war.

III.

25

Das Berufungsurteil kann im angefochtenen Umfang nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben, soweit der von der Beklagten zu 2 erhobene Einwand zurückgewiesen worden ist, die Klägerin treffe ein Mitverschulden an dem infolge der vom Beklagten zu 1 erstellten mangelhaften Planung eingetretenen Schaden. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Eick                       Halfmeier                       Jurgeleit

           Graßnack                         Borris