Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 28.01.2010


BGH 28.01.2010 - VII ZR 174/08

Verfahrensstillstand wegen Nichtbetreibens durch die Parteien: Nochmalige Aufforderung zur Anspruchsbegründung nach Mahnverfahren als letzte Verfahrenshandlung des Gerichts


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
28.01.2010
Aktenzeichen:
VII ZR 174/08
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend OLG Dresden, 29. Juli 2008, Az: 9 U 1889/07, Urteilvorgehend LG Görlitz, 19. Oktober 2007, Az: 1 O 2/05, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Eine nochmalige Aufforderung zur Anspruchsbegründung nach § 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO stellt jedenfalls dann eine letzte Verfahrenshandlung des Gerichts im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB dar, wenn die Aufforderung zur Anspruchsbegründung den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zunächst gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden sollte, diese das Empfangsbekenntnis aber nicht zurückgesandt haben und ihnen deshalb die Aufforderung zur Anspruchsbegründung nochmals gegen Postzustellungsurkunde zugestellt wird .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Juli 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 4.394,86 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Restwerklohn aus einem mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden nur: Beklagte) im April 1999 geschlossenen Vertrag über die Errichtung einer Reit- und Sporthalle.

2

Auf den am 16. März 2001 eingegangenen Antrag der Klägerin wurde unter anderem ein Mahnbescheid über einen Betrag von 51.069 DM (26.111,17 €) erlassen, der der Beklagten am 21. März 2001 zugestellt wurde. Am 26. März 2001 verfügte das Amtsgericht die Mitteilung des eingegangenen Widerspruchs an die Klägerin. Diese zahlte am 22. Dezember 2004 weitere Gerichtskosten ein und beantragte die Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht. Mit Verfügung der Geschäftsstelle dieses Gerichts vom 5. Januar 2005 wurden die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis aufgefordert, den Anspruch zu begründen. Sie reichten das Empfangsbekenntnis nicht zurück. Es wurde mit Verfügung vom 26. Januar 2005 mit einfachem Brief ohne Erfolg angemahnt. Mit Verfügung vom 17. Februar 2005 wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin daraufhin die Aufforderung zur Anspruchsbegründung am 23. Februar 2005 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Am 19. August 2005 ging die Anspruchsbegründung bei Gericht ein.

3

Das Landgericht hat der Klägerin einen Teilbetrag von 4.394,86 € und aus einer weiteren Rechnung, die Gegenstand eines zweiten Mahnbescheids war, 20.112,59 €, insgesamt 24.507,45 €, nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt wegen Verjährung abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Auf die umfassend eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 4.394,86 € nebst Zinsen abgewiesen hat, und im Übrigen die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt im zugelassenen Umfang ihren Werklohnanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

5

Das Berufungsgericht führt aus, die für den Werklohnanspruch der Klägerin ursprünglich geltende vierjährige Verjährungsfrist, die zunächst unterbrochen worden sei, habe am 27. März 2001 erneut zu laufen begonnen. Ab dem 1. Januar 2002 sei gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die Verjährungsfrist von drei Jahren in Lauf gesetzt worden. Durch die Einzahlung des Auslagenvorschusses und die Beantragung der Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht am 22. Dezember 2004 sei die Verjährung gehemmt worden. Die Klägerin habe dann das Verfahren nicht weiterbetrieben. Die Hemmung habe daher gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung des Gerichts geendet. Das sei die Aufforderung vom 5. Januar 2005 gewesen, den Anspruch zu begründen. Gemäß § 697 Abs. 1 Satz 2, § 270 Satz 2 ZPO sei davon auszugehen, dass diese Aufforderung den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. Januar 2005 zugegangen sei. Damit habe die Hemmung der Verjährung am 10. Juli 2005 geendet. Hieran schließe sich der noch nicht verbrauchte Rest der Verjährungszeit vom 22. Dezember bis zum 31. Dezember 2004 an. Damit sei die Verjährungsfrist am 20. Juli 2005 abgelaufen. Auf die Aufforderung zur Übersendung des Empfangsbekenntnisses vom 26. Januar 2005 und die zweite Aufforderung zur Anspruchsbegründung vom 17. Februar 2005 könne nicht als letzte Verfahrenshandlung abgestellt werden. Erstere habe das Verfahren sachlich-inhaltlich nicht gefördert, letztere stelle als bloße Wiederholung einer bereits abgeschlossenen gerichtlichen Maßnahme keine verjährungsrelevante Verfahrenshandlung dar.

II.

6

Das hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Letzte Verfahrenshandlung des Gerichts im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die am 17. Februar 2005 verfügte und am 23. Februar 2005 förmliche zugestellte zweite Aufforderung zur Anspruchsbegründung.

7

1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Länge der ursprünglichen Verjährungsfrist von vier Jahren, zu den Unterbrechungstatbeständen vor dem 1. Januar 2002, zum Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist ab dem 1. Januar 2002 und zur Hemmung der Verjährung am 22. Dezember 2004 sind nicht zu beanstanden und werden von der Revision auch nicht angegriffen.

8

2. Nach dem 22. Dezember 2004 hat die Klägerin das Verfahren erst wieder durch Einreichung der Anspruchsbegründung am 19. August 2005, also nahezu neun Monate später, weiterbetrieben. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die am 22. Dezember 2004 eingetretene Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung des Gerichts endete, § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB. Rechtsfehlerhaft stellt es dabei allein auf die Aufforderung zur Anspruchsbegründung vom 5. Januar 2005 ab und misst der am 17. Februar 2005 verfügten und am 23. Februar 2005 förmlich zugestellten erneuten Aufforderung keine Bedeutung bei.

9

a) Unter einer Prozesshandlung im Sinne von § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. wird jede Handlung verstanden, die zur Begründung, Führung und Erledigung des Rechtsstreits dient und vom Prozessrecht in ihren Voraussetzungen und Wirkungen geregelt ist (RGZ 77, 324, 329). Die Aufforderung nach § 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO, den Anspruch zu begründen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine derartige Prozesshandlung (BGH, Urteile vom 20. Februar 1997 - VII ZR 227/96, BGHZ 134, 387 und vom 6. Juli 1995 - IX ZR 132/94, NJW-RR 1995, 1335).

10

Auf diese Rechtsprechung kann zur näheren Bestimmung des Begriffs der Verfahrenshandlung im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ohne weiteres zurückgegriffen werden, da diese Vorschrift die Regelung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nahezu inhaltsgleich übernommen hat.

11

b) Auch die zweite Aufforderung zur Anspruchsbegründung vom 17. Februar 2005 ist eine Verfahrenshandlung in diesem Sinne. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es nicht von Bedeutung, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits mit Verfügung vom 5. Januar 2005 aufgefordert worden waren, die Anspruchsbegründung einzureichen.

12

Diese Aufforderung sollte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zunächst gemäß § 174 ZPO gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Sie hatten das Empfangsbekenntnis trotz Mahnung nicht zurückgesandt und damit ihre Mitwirkung an der Zustellung verweigert. Damit war dieser Versuch einer Zustellung gescheitert. Hier sollte die nochmalige Übersendung der Aufforderung zur Anspruchsbegründung, nunmehr gegen Postzustellungsurkunde, Abhilfe schaffen. Wegen der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sollten ersichtlich auf diese Weise Zugang und Zugangszeitpunkt dokumentiert werden. Somit diente die Verfügung vom 17. Februar 2005 der Förderung und Erledigung des Rechtsstreits, selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, dass im Rahmen des § 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine förmliche Zustellung entbehrlich ist (so z.B. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 697 Rdn. 4; a.A. MünchKommZPO/Schüler, 3. Aufl., § 697 Rdn. 3). Unerheblich ist dabei, ob es sich, wie das Berufungsgericht meint, um die Wiederholung eines bereits abgeschlossenen Vorgangs handelt. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass dann, wenn das Gericht Anlass sieht, eine Verfahrenshandlung im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nochmals vorzunehmen, dieser weiteren Verfahrenshandlung keine Bedeutung für den Lauf der Verjährung zukommen soll. Entscheidend ist nur, dass auch sie die Voraussetzungen für eine Verfahrenshandlung im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB erfüllt.

13

c) Da im Rahmen von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB bei einer gerichtlichen Verfügung auf deren Zugang abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - VII ZR 227/96, BGHZ 134, 387), hätte die durch die Verfügung vom 17. Februar 2005 ausgelöste Hemmung der Verjährung am 23. August 2005 geendet, § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB. Vor diesem Zeitpunkt hat die Klägerin das Verfahren durch Einreichung der Anspruchsbegründung weiterbetrieben. Dadurch wurde die Verjährung erneut gehemmt, § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB.

III.

14

Das Berufungsurteil kann im Umfang der Anfechtung keinen Bestand haben. Es ist insoweit aufzuheben, die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr den Anspruch der Klägerin inhaltlich zu prüfen haben.

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