Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 20.04.2011


BGH 20.04.2011 - VII ZB 42/09

Selbstständiges Beweisverfahren: Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
20.04.2011
Aktenzeichen:
VII ZB 42/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 15. April 2009, Az: 6 W 30/09, Beschlussvorgehend LG Magdeburg, 19. März 2009, Az: 11 OH 52/07
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist auch im selbstständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010, VI ZB 59/09, BauR 2010, 932 = ZfBR 2010, 449) .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2 gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. April 2009 wird verworfen.

Die Antragsgegnerin zu 2 hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat auf Antrag der Antragstellerin, die von der Antragsgegnerin zu 1 Pflasterflächen im Bereich des Tankplatzes im Hansehafen M. nach Planung der Antragsgegnerin zu 2 herstellen ließ, in einem selbständigen Beweisverfahren die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Der Sachverständige hat das in Auftrag gegebene Gutachten erstattet und in mündlicher Verhandlung erläutert. Die Antragsgegnerin zu 2 hat die Einholung eines ergänzenden Gutachtens bzw. die Einholung eines Obergutachtens gemäß § 412 ZPO beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich diese mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

3

1. Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall auch dann unzulässig, wenn das Beschwerdegericht sie eigens zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, BauR 2010, 932 = ZfBR 2010, 449).

4

So verhält es sich hier.

5

2. Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 9. Februar 2010 (VI ZB 59/09, BauR 2010, 932 = ZfBR 2010, 449) bereits entschieden. Der erkennende Senat schließt sich dem an. Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen.

III.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kniffka                                   Bauner                                        Eick

                    Halfmeier                                  Leupertz