Entscheidungsdatum: 13.10.2011
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. März 2011 insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. September 2010 als unzulässig verworfen worden ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
I.
Das der Klage teilweise stattgebende Urteil des Landgerichts ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt B., am 8. Oktober 2010 und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 11. Oktober 2010 zugestellt worden. Beide Parteien haben rechtzeitig Berufung eingelegt. Hinsichtlich der Klägerin ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 8. Januar 2011 (Samstag) verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am 11. Januar 2011 (Dienstag) beim Berufungsgericht eingegangen. Hinsichtlich der Beklagten ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. Januar 2011 verlängert worden. Ihre Berufungsbegründung ist an diesem Tag beim Berufungsgericht eingegangen. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts vom 28. Februar 2011, dass die Berufungsbegründung verspätet eingegangen sei, hat die Klägerin am 16. März 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat Rechtsanwalt B. als Nebenintervenient der Klägerin für diese Rechtsbeschwerde eingelegt, soweit die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil verworfen worden ist.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Sie ist auch zulässig, da die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hätte die Berufung der Klägerin nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Es hat, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, nicht bedacht, dass die unzulässige Hauptberufung der Klägerin in eine zulässige Anschlussberufung im Sinne des § 524 ZPO umzudeuten ist.
Für die Umdeutung genügt es, wenn diese von dem mutmaßlichen Parteiwillen gedeckt wird. In aller Regel wird eine Partei eine unzulässige Hauptberufung als zulässige Anschlussberufung retten wollen (BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383, 387; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08, NJW 2009, 442). Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die formellen Voraussetzungen des § 524 ZPO sind gewahrt. Die Anschließung ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung, § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Der Klägerin wurde mit Verfügung vom 4. April 2011 eine Frist zur Erwiderung auf die Berufung der Beklagten von einem Monat ab Zustellung der Verfügung gesetzt. Ihre Berufungsbegründung lag zu diesem Zeitpunkt bereits vor und entspricht auch inhaltlich den Anforderungen des § 524 Abs. 3 ZPO.
3. Die Sache war daher zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Eick Leupertz