Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 25.11.2010


BGH 25.11.2010 - VII ZB 120/09

Zwangsvollstreckungsverfahren: Internationale Zuständigkeit eines deutschen Vollstreckungsgerichts für die Vollstreckung in Zoll- und Steuerforderungen eines ausländischen Staates


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
25.11.2010
Aktenzeichen:
VII ZB 120/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Braunschweig, 3. Dezember 2009, Az: 5 T 947/09, Beschlussvorgehend AG Wolfsburg, 10. September 2009, Az: 11a M 9616/08, Beschlussvorgehend AG Wolfsburg, 29. Januar 2009, Az: 11a M 9616/08, Beschluss
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Deutsche Vollstreckungsgerichte sind nicht zuständig für die Vollstreckung in Zoll- und Steuerforderungen der Republik Argentinien .

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 3. Dezember 2009, der Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 10. September 2009 sowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 29. Januar 2009 aufgehoben, soweit die Pfändung und Überweisung von Steuer- und Zollforderungen gegen die Drittschuldnerinnen 1 und 2 angeordnet worden ist.

Der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird zurückgewiesen, soweit die Pfändung und Überweisung von Steuer- und Zollforderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerinnen 1 und 2 begehrt worden ist.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin; die übrigen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Gegenstandswert: 46.052,01 €

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik Argentinien, die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts F., nach dem die Gläubigerin Zahlung von 46.052,01 € nebst Zinsen beanspruchen kann.

2

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 29. Januar 2009 die Pfändung von angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerinnen angeordnet und die Ansprüche an die Gläubigerin überwiesen. Im Einzelnen sind, soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Relevanz, folgende Forderungen gepfändet worden:

3

Gegenüber der Drittschuldnerin zu 1:

Steuer- und Zollforderungen im Zusammenhang mit Lieferungen von vorgefertigten Komponenten nach Argentinien, insbesondere für die Produktion der Fahrzeugtypen "S." und "F.", für die Produktion von Getrieben am Standort C. und für die Produktion des Fahrzeugtyps "R." am Standort P.

4

Gegenüber der Drittschuldnerin zu 2:

Steuer- und Zollforderungen im Zusammenhang mit

- Lieferung von Gasturbinen des Typs SGT5-4000F, Dampfturbinen des Typs SST-5000, Abhitzedampferzeugern und von Elektrotechnik für die Kraftwerke in C. in der Provinz B. A. und in T. nahe der Stadt R. in der Provinz S. F. (Kraftwerke: J. und M.),

- Lieferungen von vorgefertigten Komponenten im Zusammenhang mit dem Ausbau bzw. Neubau der U-Bahn-Linien A, B, F, G, H und I in B. A.,

- Lieferungen von Signalisierungs- und intelligenter Systemtechnik für den U-Bahn-Betrieb, wie beispielsweise "Automatic Train Operation",

- der Lieferung von Medizintechnik.

5

Die hiergegen gerichtete Erinnerung und die sofortige Beschwerde der Schuldnerin sind erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter.

II.

6

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der bisher ergangenen Beschlüsse und zur Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

7

1. Das Beschwerdegericht hat sich durch umfassende Bezugnahme die Ausführungen des Amtsgerichts zu Eigen gemacht.

8

Das Amtsgericht sei gemäß § 828 Abs. 2, § 23, § 35 ZPO international zuständig. Nachdem die Schuldnerin keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand habe, richte sich die gerichtliche Zuständigkeit nach § 23 ZPO. Bei Forderungen sei der Ort, an dem das Vermögen sich befinde, der Sitz des Drittschuldners. Hieraus ergebe sich ein hinreichender Inlandsbezug. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die zu pfändenden Steuer- und Zollforderungen der Staatenimmunität unterfielen. Dies sei nicht der Fall.

9

Die Schuldnerin habe in § 12 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Anleihebedingungen unwiderruflich auf ihre Immunität in Bezug auf ihre Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen verzichtet.

10

Steuer- und Zollforderungen seien auch nicht nach § 851 ZPO unpfändbar. Nach dieser Norm sei eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Steuern unterlägen keiner besonderen Zweckbindung. Entsprechendes gelte für Zölle. Weder das Recht der Republik Argentinien noch das deutsche Recht enthielten Normen, die die Übertragung von Steuerforderungen ausdrücklich verböten.

11

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

12

Es kann sowohl dahingestellt bleiben, ob die Immunität der Schuldnerin der Pfändung und Überweisung ihrer Steuer- und Zollforderungen entgegensteht als auch ob argentinische Steuer- und Zollforderungen wegen § 851 ZPO überhaupt pfändbar sind. Die deutschen Gerichte sind jedenfalls für die Zwangsvollstreckung in solche Forderungen international nicht zuständig.

13

a) Das Beschwerdegericht übersieht, dass trotz der Regelung des § 23 ZPO eine internationale Zuständigkeit nicht begründet ist, weil die Zwangsvollstreckung in eine öffentlich-rechtliche Forderung eines anderen Staates erfolgt. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Zwangsvollstreckungsverfahren setzt voraus, dass die Zwangsvollstreckung in Vermögen erfolgen soll, das sich im Inland befindet, denn nur darauf kann staatliche Zwangsgewalt ausgeübt werden ("Territorialitätsprinzip"). Vollstreckungsmaßnahmen in Gegenstände, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates liegen, sind hingegen ausschließlich dessen Angelegenheit (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198 m.w.N.). Die Verpflichtung der Drittschuldnerin, Steuer- und Zollforderungen der Republik Argentinien zu befriedigen, ist im Hoheitsgebiet der Schuldnerin und nicht in Deutschland zu lokalisieren. Insoweit gilt nichts anderes als für die Verpflichtung einer Drittschuldnerin, öffentlich-rechtliche Gebührenforderungen ausländischer Staaten zu befriedigen (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, aaO; kritisch dazu Dutta, IPRax 2007, 109 ff.).

14

b) Es existiert keine zwischenstaatliche Vereinbarung, die der Republik Argentinien die Durchsetzung ihrer Steuer- und Zollforderungen im Bundesgebiet möglich machen würde. Das Abkommen vom 13. Juli 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Argentinischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und Vermögen (BGBl. II 1979, S. 585 ff.), in Kraft getreten am 25. November 1979 (BGBl. II 1979, S. 1332), geändert durch das Protokoll vom 16. September 1996 zum Abkommen vom 13. Juli 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (BGBl. II 1998, S. 18 ff.), in Kraft getreten am 30. Juni 2001 (BGBl. II 2001, S. 694) enthält zur Durchsetzung einer argentinischen Steuer- oder Zollforderung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Regelung.

15

c) Es muss nicht entschieden werden, ob die Anleihebedingungen so auszulegen sind, dass sich die Schuldnerin der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch hinsichtlich des Vollstreckungsverfahrens unterworfen hat. Eine solche Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit ist nicht wirksam getroffen. Die internationale Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland wird, soweit nicht vorrangig völkerrechtliche Verträge zu beachten sind, indiziert, wenn die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegeben ist. Diese ist - wie ausgeführt - nicht gegeben. Eine Prorogation ist gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil die Vollstreckungsgerichtsstände ausschließlich sind, § 802 ZPO.

III.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Kniffka                                      Kuffer                                  Eick

                     Halfmeier                                 Leupertz