Entscheidungsdatum: 17.04.2013
NV: Das HZA kann die Entscheidung, die Prüfung nach §§ 2 und 4 SchwarzArbG an einem anderen Ort als in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers und Auftraggebers durchzuführen, an bestimmte Voraussetzungen knüpfen. Welche das im Einzelfall sein können, ist grundsätzlich der Beurteilung des Tatrichters vorbehalten.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Prüfung nach § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) einer Außenprüfung nach §§ 193 ff. der Abgabenordnung (AO) entspricht und § 196 AO entsprechend anzuwenden ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn sie ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 23. Oktober 2012 VII R 41/10 (BFH/NV 239, 10) geklärt. Deshalb hat der Senat die wegen der vermeintlich grundsätzlichen Bedeutung derselben Rechtsfrage eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren VII B 41/12 mit Beschluss vom 17. April 2013 zurückgewiesen.
2. Auch die weiteren von der Klägerin aufgeworfenen Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.
a) Die Frage, ob das Hauptzollamt (HZA) an eine in einer Prüfungsanordnung getroffene Vereinbarung über den Ort der Prüfung gebunden ist, stellt sich im Streitfall nicht. Denn nach den Feststellungen des Finanzgerichts hatte sich die Prüfungsanordnung des Beklagten und Beschwerdegegners (HZA) vom 4. April 2011, die möglicherweise die Prüfung in den Räumen des Steuerberaters des Klägers vorsah, durch Absage des darin bestimmten Termins am 3. Mai 2011 und durch Zeitablauf erledigt. Bindungswirkung konnte sie schon deshalb nicht mehr entfalten.
b) Nicht klärungsbedürftig im Streitfall ist die Frage, ob es zur einseitigen Bestimmung eines (neuen) Prüfungsortes einer Ermessensentscheidung des HZA bedarf. Auch wenn diese Frage zu bejahen sein sollte, ist die Anordnung der Prüfung in den Geschäftsräumen der Klägerin offensichtlich ermessensfehlerfrei, da die Prüfung nach § 4 Abs. 1 SchwarzArbG typischerweise dort stattfindet, so dass die Bestimmung dieses Ortes auch ohne besondere Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden ist.
c) Die sinngemäß gestellte Frage, ob die von der Klägerin gewünschte Prüfung im Büro des Steuerberaters, in dem sich die Geschäftsunterlagen befinden, davon abhängig gemacht werden darf, dass sie dem HZA eine Vollmacht zur Einsichtnahme in diese Unterlagen erteilt, ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Da die Prüfung, wie sich aus § 4 Abs. 1 SchwarzArbG ergibt, grundsätzlich in den Räumen der Klägerin vorgesehen ist, könnte es einen Anspruch auf Prüfung an einem anderen Ort nur bei Vorliegen besonderer Umstände geben. Umgekehrt kann es dem HZA nicht verwehrt sein, die Prüfung an einem atypischen Prüfungsort von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen. Welche Anforderungen das HZA im Einzelfall stellen darf, ist grundsätzlich der Beurteilung des Tatrichters vorbehalten. Ein diesbezügliches Korrekturinteresse im Einzelfall rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625, m.w.N.). Die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2011 II S 39/10 (PKH), BFHE 232, 310, BStBl II 2011, 657, m.w.N.).