(AO)
Abgabenordnung

Ausfertigungsdatum: 16.03.1976


§ 196 AO Prüfungsanordnung

Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.