Entscheidungsdatum: 07.01.2010
NV: Restschuldbefreiung erlangt der Insolvenzschuldner nicht mit dem Ablauf der sog. Wohlverhaltensphase, sondern erst mit dem die Restschuldbefreiung erteilenden Beschluss des Insolvenzgerichts. Solange dieser aussteht, kann das FA gegen einen Erstattungsanspruch des Insolvenzschuldners die Aufrechnung mit Steuerforderungen erklären .
I. Über das Vermögen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wurde im Mai 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 12. August 2003 das Insolvenzverfahren aufgehoben und zugleich die Restschuldbefreiung für den Kläger angekündigt, falls dieser während der Laufzeit der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung --InsO-- (sog. Wohlverhaltensphase) --die am 28. Mai 2008 endete-- seinen Obliegenheiten nachkomme und keine Versagungsgründe vorlägen.
Aus der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer für das Jahr 2007 ergab sich laut Steuerbescheid vom 14. Juli 2008 wegen überzahlter Lohnsteuer ein Erstattungsanspruch des Klägers in Höhe von … €. Gegen diesen Anspruch erklärte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Aufrechnung mit einer Steuerforderung aus der Einkommensteuerveranlagung 1995 und erließ auf Antrag des Klägers einen entsprechenden Abrechnungsbescheid.
Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine Aufrechnung vorlägen. Im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung habe eine Aufrechnungslage bestanden, da die Restschuldbefreiung nicht schon mit dem Ablauf der sog. Wohlverhaltensphase, sondern erst mit der Rechtskraft des die Restschuldbefreiung erteilenden Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 4. Dezember 2008 erteilt worden sei. Insolvenzrechtliche Vorschriften stünden nicht entgegen. § 294 Abs. 3 InsO hindere die Aufrechnung gegen auf überzahlter Lohnsteuer beruhende Erstattungsansprüche des Schuldners nicht; der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen § 287 Abs. 2 InsO sei nicht erkennbar.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe schon nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.
Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, sondern ergibt sich eindeutig aus § 300 und § 301 InsO, dass der Insolvenzschuldner nicht bereits mit dem Ende der sog. Wohlverhaltensphase von seinen restlichen Schulden befreit wird, sondern erst mit dem die Restschuldbefreiung erteilenden Beschluss des Insolvenzgerichts.
Zu dem Zeitpunkt, als das FA im Streitfall die Aufrechnung erklärte, hatte es daher nach wie vor eine Forderung gegen den Kläger, mit der es die Aufrechnung gegen dessen Erstattungsanspruch erklären konnte, da das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben war und insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbote somit nicht entgegenstanden.
Nach den von der Beschwerde angeführten Urteilen des beschließenden Senats (Urteile vom 21. November 2006 VII R 1/06, BFHE 216, 1, BStBl II 2008, 272, und VII R 66/05, BFH/NV 2007, 1066) sowie des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. Juli 2005 IX ZR 115/04, BGHZ 163, 391) besteht in der Wohlverhaltensphase kein allgemeines Aufrechnungsverbot für Insolvenzgläubiger und hindert auch § 294 Abs. 3 InsO nicht die Aufrechnungserklärung des FA als Insolvenzgläubiger gegen einen Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners. Weshalb nach dem Ende der Wohlverhaltensphase --solange Restschuldbefreiung nicht erteilt ist-- eine solche Aufrechnung unzulässig sein soll und worauf die Beschwerde ihre entsprechende Rechtsauffassung meint stützen zu können, ist nicht ersichtlich. Aus den vorgenannten Urteilen lässt sich jedenfalls nichts für diese Ansicht herleiten.