Entscheidungsdatum: 14.05.2014
1. NV: Die Frage, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Flugschule eines gemeinnützigen Vereins berechtigt ist, Flugbenzin für entgeltliche Schulungsflüge seiner Mitglieder zum Erwerb, zur Erneuerung oder Erweiterung einer Lizenz oder Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen energiesteuerfrei zu verwenden, ist nicht klärungsbedürftig.
2. NV: Einem Luftsportverein, der ohne Gewinnerzielungsabsicht gegen Entgelt für seine Mitglieder Schulungsflüge anbietet, kann eine Steuerentlastung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG für das auf den Schulungsflügen verbrauchte Flugbenzin nicht gewährt werden.
3. NV: Das Gericht ist nicht verpflichtet, vor seiner Entscheidungsfindung seine Rechtsansicht mündlich oder schriftlich mitzuteilen bzw. die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte und Rechtsfragen im Voraus anzudeuten oder sogar umfassend zu erörtern.
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein eingetragener Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, und Betreiber eines Verkehrslandeplatzes sowie Eigentümer und Halter mehrerer Flugzeuge ist. Er betreibt eine Flugschule und verfügt über eine Erlaubnis zur nicht gewerbsmäßigen Ausbildung von Privatpiloten. Darüber hinaus führt er Rundflüge durch, die der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit dienen. Auch private Mitgliedsflüge wurden durchgeführt.
Seinen vier Vergütungsanträgen nach § 52 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) gab der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) zunächst statt. Später hob das HZA die Festsetzung der Energiesteuervergütung wieder auf und forderte die gewährte Steuerentlastung in vier Bescheiden zurück. Zur Begründung teilte es dem Kläger mit, dass die erbrachte Leistung lediglich in der entgeltlichen Überlassung eines Flugzeugs zu den üblichen Konditionen an Vereinsmitglieder bestehe. Die Einsprüche des Klägers wurden in einer zusammengefassten Einspruchsentscheidung zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dem Kläger stehe der geltend gemachte Entlastungsanspruch deshalb nicht zu, weil er den Nachweis der Versteuerung des Flugbenzins nicht erbracht habe, nicht als Verwender des Flugbenzins anzusehen sei und die Energieerzeugnisse nicht für steuerbegünstigte Zwecke verwendet habe. Insbesondere habe er keine Luftfahrtdienstleistungen erbracht. Vielmehr habe er Flugzeuge seinen Mitgliedern entgeltlich zur Verfügung gestellt. Ausweislich der Vereinssatzung seien diese berechtigt gewesen, die Einrichtungen und Geräte des Klägers unter Beachtung der jeweils geltenden Regelungen zu nutzen. Somit handele es sich bei der Nutzungsüberlassung um eine vereinsinterne Angelegenheit.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) und wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Klärungsbedürftig sei die Rechtsfrage, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Flugschule eines gemeinnützigen Vereins berechtigt ist, Flugbenzin für entgeltliche Schulungsflüge seiner Mitglieder zum Erwerb, zur Erneuerung oder Erweiterung einer Lizenz oder Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen, energiesteuerfrei zu verwenden. Von der Entscheidung seien offenbar sämtliche Flugschüler in den Vereinsschulen betroffen, die zusätzlich zu dem Vereinsbeitrag ein besonderes Entgelt für die Schulungsflüge zahlten. Die Gemeinnützigkeit schließe es nicht aus, dass die Flugschule eine gewerbliche Luftfahrt-Dienstleistung erbringe. Unzureichend und daher verfahrensfehlerhaft habe das FG den Sachverhalt hinsichtlich des Versteuerungsnachweises und der Sachherrschaft über die Flugzeuge aufgeklärt. Indem das FG maßgeblich darauf abgestellt habe, dass die Rechnungen eine Versteuerung des Luftfahrtbetriebsstoffs nicht beweisen könnten und die Flugschüler während der Schulungsflüge die Sachherrschaft über das Flugzeug und den Kraftstoff ausübten, habe es eine gehörsverletzende Überraschungsentscheidung getroffen. Schriftsätzlich habe er das FG ausdrücklich um einen Hinweis gebeten, falls es zusätzliche Nachweise zum Sachverhalt für entscheidungserheblich halte. Dennoch habe ihm das FG keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.
Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten. Es weist darauf hin, dass es bereits in der Klageerwiderung auf den fehlenden Versteuerungsnachweis hingewiesen habe. Daher habe die Entscheidungserheblichkeit des Nachweises auf der Hand gelegen, weshalb von einer Überraschungsentscheidung keine Rede sein könne. Auch die fehlende Verwendereigenschaft sei im Verfahren, z.B. in der Einspruchsentscheidung, zur Sprache gekommen. Schließlich sei die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig.
Mit Beschluss vom 11. April 2014 VII S 2/14 hat der Senat das vom Kläger eingereichte Gesuch, den Richter am Bundesfinanzhof (BFH) … wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der aufgeworfenen Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
1. Soweit der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) durch Erlass einer Überraschungsentscheidung und die Verletzung der dem FG nach § 76 Abs. 1 FGO obliegenden Sachaufklärungspflicht rügt, liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor.
a) In seiner Klageerwiderung hat das HZA seinen Antrag auf Klageabweisung u.a. darauf gestützt, dass der Kläger die Versteuerung der Energieerzeugnisse nicht nachgewiesen habe. Die zwei Vereinsmitgliedern ausgestellten Rechnungen habe er selbst ausgestellt, jedoch den Kauf versteuerter Energieerzeugnisse nicht belegt. Diese Ausführungen hätte der Kläger --auch ohne einen Hinweis des FG-- zum Anlass nehmen können, den Nachweis der für den Streitfall offensichtlich entscheidungserheblichen Versteuerung zu erbringen bzw. entsprechende Beweisanträge zu stellen. Dies hat er unterlassen.
b) Soweit sich die Beschwerde gegen die Zuordnung der Sachherrschaft über das Luftfahrzeug und das Flugbenzin wendet, greift sie im Kern die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das FG an. Ein Verfahrensfehler wird mit diesem Vorbringen nicht schlüssig belegt. Im Übrigen hat das FG darauf abgestellt, dass dem Kläger während der Schulungsflüge die Verfügungsbefugnis über das Flugzeug entzogen worden sei, weshalb er als Verwender nicht in Betracht kommen könne. Unter diesem Gesichtspunkt kann die vom Kläger für entscheidungserheblich erachtete Frage, ob dem Flugschüler oder dem Fluglehrer die Ausübung der Sachherrschaft zugerechnet werden kann, unbeantwortet bleiben.
Schließlich ist das Gericht nicht dazu verpflichtet, vor seiner Entscheidungsfindung seine Rechtsansicht mündlich oder schriftlich mitzuteilen bzw. die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte und Rechtsfragen im Voraus anzudeuten oder sogar umfassend zu erörtern (BFH-Entscheidungen vom 5. April 2006 I B 84/05, BFH/NV 2006, 1497, und vom 10. August 2005 VIII B 344/04, BFH/NV 2006, 78, m.w.N., sowie Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1997 1 BvR 1934/93, BVerfGE 96, 189). Einen fachkundig vertretenen Prozessbeteiligten braucht es auf naheliegende rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte nicht hinzuweisen (BFH-Entscheidung vom 27. Oktober 2008 XI B 202/07, BFH/NV 2009, 118).
2. Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist nicht geboten. Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie klärungsbedürftig ist. Das ist sie, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, so dass mehrere Lösungen vertretbar sind (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28). An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461). Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist (BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587).
Nach den Feststellungen des FG ist im Streitfall davon auszugehen, dass der Kläger gegen Entgelt Flugzeuge an seine Vereinsmitglieder überlassen hat, die bei selbständigen Fluglehrern Flugunterricht genommen und die Unterrichtsstunden direkt mit den Fluglehrern abgerechnet haben. Bei dieser Fallkonstellation, bei der der Eigentümer die Sachherrschaft über sein Flugzeug einer anderen Person überträgt, kann der Eigentümer aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht nicht als entlastungsberechtigter Verwender des Luftfahrtbetriebsstoffs angesehen werden. Verwender ist vielmehr derjenige, der das Flugzeug zu seinen Zwecken nutzt, wobei die Frage unentschieden bleiben kann, ob im Streitfall die Verwendung des Flugbenzins dem Flugschüler oder dem Fluglehrer zugerechnet werden kann. Wie der beschließende Senat für den Fall der Nassvercharterung entschieden hat, kann entlastungsberechtigt nur derjenige sein, der Luftfahrtbetriebsstoffe selbst zu begünstigten Zwecken einsetzt und über diese auch die Sachherrschaft hat, wobei die Eigentumsverhältnisse unbeachtlich sind (Senatsurteil vom 17. Juli 2012 VII R 26/09, BFHE 239, 181, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2012, 305). Im Übrigen hat der Senat mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 VII R 25/12 (BFH/NV 2014, 535) entschieden, dass einem Luftsportverein, der ohne Gewinnerzielungsabsicht gegen Entgelt für seine Mitglieder und für zukünftige Mitglieder Schulungsflüge anbietet, eine Steuerentlastung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG für das auf den Schulungsflügen verbrauchte Flugbenzin nicht gewährt werden kann.
Eine Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger formulierten Rechtsfrage besteht zudem nicht, weil das Urteil des FG darauf beruht, dass der Kläger den Nachweis der Versteuerung des Flugbenzins nicht erbracht hat. Bereits dieser Umstand rechtfertigte aus der maßgeblichen Sicht des FG die Klageabweisung, so dass es auf die Beantwortung der aufgeworfenen Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht mehr ankommt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.