Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 10.12.2013


BGH 10.12.2013 - VI ZR 534/12

Haftung bei betrügerischer Kapitalanlagevermittlung: Voraussetzungen einer Verrichtungsgehilfeneigenschaft des Kapitalanlagevermittlers und Beweislastverteilung


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
10.12.2013
Aktenzeichen:
VI ZR 534/12
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend OLG Köln, 15. November 2012, Az: 18 U 47/12, Urteilvorgehend LG Köln, 28. Februar 2012, Az: 22 O 394/08, Urteilvorgehend LG Köln, 12. Juli 2011, Az: 22 O 394/08vorgehend LG Köln, 20. April 2009, Az: 22 O 394/08
Zitierte Gesetze

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. November 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1, eine Aktiengesellschaft nach türkischem Recht, deliktische Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs von Anteilen an der Kombassan Holding S.A. 1929 mit Sitz in Luxemburg (künftig: Kombassan Luxemburg) geltend.

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Die Beklagte zu 1 (künftig: die Beklagte) ist eine Gesellschaft der Kombassan-Gruppe, zu der auch die Kombassan Luxemburg gehörte. Der am Revisionsverfahren nicht beteiligte Beklagte zu 2 war Vorstandsvorsitzender beider Gesellschaften. Am 27. September 2000 unterzeichnete der Kläger eine Vertragsurkunde, nach deren Inhalt er bei der Kombassan Luxemburg einen Betrag von 100.000 DM anlegte. Der Anlagevermittler S. unterzeichnete die Urkunde für die Kombassan Luxemburg. Über das Vermögen der Kombassan Luxemburg wurde am 5. Oktober 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.

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Der Kläger behauptet, der Anlagevermittler S. sei als Mitarbeiter der Beklagten aufgetreten. Er habe ihn darüber getäuscht, dass es sich um eine sichere Geldanlage mit einer Rückzahlungsgarantie der Beklagten handle. Nach dem das "Kombassan-Büro" 2001 in K. geschlossen worden sei, habe er auf seine Rückzahlungsforderung im Jahr 2007 von der Beklagten in K./Türkei einen Betrag von 2.000 € zurückerhalten. Der Kläger verlangt, so gestellt zu werden, als hätte er die Kapitalanlage nicht getätigt.

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Das Landgericht hat am 20. April 2009 Versäumnisurteil gegen die Beklagten erlassen, das gegen den Beklagten zu 2 rechtskräftig geworden ist. Die Beklagte hat Einspruch eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2011 ist gegen den nicht erschienenen und vertretenen Kläger ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil ergangen. Dagegen hat der Kläger Einspruch eingelegt und die Klage in Höhe von 2.000 € zurückgenommen. Das die Klage abweisende Versäumnisurteil hat das Landgericht durch Urteil vom 28. Februar 2012 unter Berücksichtigung der Klagerücknahme aufrechterhalten. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils und Aufhebung des Versäumnisurteils vom 12. Juli 2011 das Versäumnisurteil vom 20. April 2009, soweit es sich gegen die Beklagte richtet, im Wesentlichen aufrechterhalten. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung und ihr Begehren auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

5

Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte bejaht. Es hat unter Anwendung deutschen Rechts dem Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz gemäß §§ 831 iVm § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB Zug um Zug gegen Rück-Übertragung der nach Seriennummern bezeichneten Aktien zugesprochen und dies - wie folgt - begründet:

6

Der Vermittler S. habe den Kläger vor dem Erwerb der Anteile an der Kombassan Luxemburg über die in Wahrheit nicht bestehende Rechtspflicht der Beklagten zur Rückgewähr des angelegten Geldes getäuscht. Er habe im Vermittlungsgespräch Prospektmaterial mit Informationen über die verschiedenen Geschäftsaktivitäten von "Kombassan" und einer Abbildung der Firmenzentrale der Beklagten in K./Türkei vorgelegt. Dem Senat sei aus anderen Verfahren bekannt, dass von Vermittlern der Kombassan-Gruppe häufig nicht zwischen den einzelnen Anlagegesellschaften differenziert und gerade im Hinblick auf die Kombassan Luxemburg der Eindruck erweckt worden sei, die Anlage betreffe die Beklagte. Die Angaben des Vermittlers S. seien falsch gewesen und hätten dazu geführt, dass der Kläger infolge seines Irrtums die Aktien der Kombassan Luxemburg erworben habe. Der Schaden liege darin, dass der Kläger statt der ihm versprochenen Schuldnerin in der Türkei, der er vertraut habe und die bereits seit längerer Zeit im Wirtschaftsleben etabliert gewesen sei, tatsächlich einer neu gegründeten luxemburgischen Aktiengesellschaft gegenübergestanden habe. Die Beklagte hafte für das Verhalten des Vermittlers S. gemäß § 831 BGB, ohne dass es darauf ankomme, ob S. dem Kläger im Anlagegespräch eine Visitenkarte mit einem Hinweis auf die Beklagte oder die Kombassan Luxemburg überreicht habe. S. sei erkennbar im Namen der Beklagten aufgetreten, indem er auf Prospektmaterial Bezug genommen habe, das auch diese Gesellschaft zum Gegenstand gehabt habe. Es reiche nicht aus, die Umstände, die für die Verrichtungsgehilfeneigenschaft des S. sprächen, schlicht zu bestreiten. Die Beklagte treffe vielmehr eine sekundäre Darlegungslast, weil sie allein Einblick darin habe, aufgrund welcher Umstände der Vermittler S. für sie tätig geworden sei. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Der Kläger habe sich erst im Jahr 2006 um seinen vermeintlichen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte gekümmert, weil er das Geld vorher nicht gebraucht habe. Er habe weder Anlass gehabt, die Beklagte zu verklagen, noch habe er davon Kenntnis gehabt, dass er sein Geld nicht ohne Probleme zurückerhalten werde.

II.

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Die Revision ist begründet.

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1. Die Revision hat nicht schon deshalb Erfolg, weil die Forderung des Klägers bereits verjährt wäre, worauf sich die Beklagte berufen hat.

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a) Die Verjährung deliktischer Ansprüche bestimmt sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach § 852 Abs. 1 BGB aF. Nach dieser Vorschrift ist der Schadensersatzanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjährt, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit dem 1. Januar 2002 für bis dahin nicht verjährte Schadensersatzansprüche die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 13; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, VersR 2011, 395 Rn. 28; vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, NJW-RR 2009, 547 Rn. 16 und vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, VersR 2011, 1144 Rn. 12).

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b) Im Streitfall richtet sich die Verjährung des eingeklagten Anspruchs gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach dem ab dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht, denn der nach dem Klagevorbringen im Jahr 2000 entstandene Anspruch war zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Verjährung des deliktischen Anspruchs wegen der fehlenden Kenntnis des Klägers im Sinne von § 852 BGB aF nicht bereits im Jahre 2000 zu laufen begonnen. Allein der Wortlaut der Vertragsurkunde vom 27. September 2000 und der auch nicht festgestellte Inhalt der Geschäftsbedingungen begründen nicht die Annahme, dass der Kläger auch nur eine mögliche Schädigung, für die die Beklagte haftete, erkannt hätte (vgl. zu den Voraussetzungen Senatsurteile vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, VersR 2001, 108, 109 f., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 358 und vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 345/99, VersR 2001, 381, 382). Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, dass der Kläger den mündlichen Auskünften und Mitteilungen des Vermittlers S. vertraute, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitete. Ein solches Verhalten ist für sich genommen jedenfalls bei im Schriftverkehr ungeübten Personen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2011 - VI ZR 135/10, VersR 2011, 1575 Rn. 10 f.; BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, aaO und vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, aaO). Ohne Erfolg beanstandet die Revision danach, dass das Berufungsgericht die Erlangung einer Kenntnis des Klägers von den für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Umständen erst im Laufe des Jahres 2006 angenommen hat, als der Kläger Geldbedarf hatte und erfolglos versuchte, sein Anlagekapital von der Beklagten zurückzuerhalten. Bei Zustellung der Klage an die Beklagte am 27. Februar 2009 war mithin die Verjährung noch nicht eingetreten.

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2. Mit Recht rügt die Revision aber, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Verrichtungsgehilfenschaft des S. verkannt und keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat (§ 286 ZPO).

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a) Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB ist, wer von den Weisungen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Ihm muss von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden sein. Das Weisungsrecht des Geschäftsherrn braucht zwar nicht ins Einzelne zu gehen. Entscheidend ist aber, dass die Tätigkeit in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen wird und der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2012 - VI ZR 174/11, VersR 2013, 203 Rn. 15; vom 10. März 2009 - VI ZR 39/08, VersR 2009, 784 Rn. 11; BGH, Urteile vom 30. Juni 1966 - VII ZR 23/65, BGHZ 45, 311, 313 und vom 12. Juni 1997 - I ZR 36/95, VersR 1998, 862, 863). Die Qualifikation als Verrichtungsgehilfe setzt mithin Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit voraus (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1988 - VII ZR 348/86, BGHZ 103, 298, 303; MünchKommBGB/Wagner, 6. Aufl., § 831 Rn. 14). Der Geschäftsherr haftet für einen Verrichtungsgehilfen deshalb, weil er aufgrund eines objektiven Abhängigkeitsverhältnisses befugt ist, auf das Verhalten des Dritten tatsächlich Einfluss zu nehmen und gegebenenfalls auch das Verhältnis zu diesem zu beenden. Der Geschäftsherr darf aber nicht schon dafür in Haftung genommen werden, dass ein anderer unzutreffend erklärt oder den Anschein erweckt, er würde für den Geschäftsherrn handeln, auch wenn ein objektives Abhängigkeitsverhältnis zum Geschäftsherrn nicht besteht und dieser das Verhalten des Dritten nicht beeinflussen kann. Bestehende Zweifel gehen zu Lasten des Anspruchstellers, dem grundsätzlich der Beweis dafür obliegt, dass ihm der geltend gemachte Schaden von einem Verrichtungsgehilfen des Geschäftsherrn zugefügt worden ist (vgl. RGZ 159, 283, 290; Senatsurteil vom 21. Juni 1994 - VI ZR 215/93, VersR 1994, 1202, 1203).

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b) Nach diesen Grundsätzen genügen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht für die Annahme, dass S. beim Abschluss des streitigen Anlagevertrags Verrichtungsgehilfe der Beklagten war.

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aa) Zwar deutet auf eine Weisungsabhängigkeit des S. von der Beklagten hin, dass S. sich im Gespräch mit dem Kläger auf Prospektmaterial gestützt hat, in dem verschiedene Geschäftsaktivitäten von "Kombassan" vorgestellt werden und die Firmenzentrale der Beklagten in K. abgebildet ist, ferner, dass sich die Vermittler, zu denen S. zählt, als weisungsunterworfen sahen. Doch rügt die Revision mit Recht, dass sich das Berufungsgericht unter Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht mit dem Vortrag der Beklagten in den Schriftsätzen vom 28. Februar 2011 und vom 25. August 2011 befasst hat.

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Die Beklagte hat vorgetragen, dass S. zwar vor der Gründung der Kombassan Luxemburg als selbständiger Vermittler für sie, nach der Gründung der Kombassan Luxemburg aber ausschließlich für diese gehandelt habe. S. sei nicht mehr Mitarbeiter der Beklagten gewesen. Die Kombassan Luxemburg sei selbständig und nicht ein von der Beklagten abhängiges Unternehmen gewesen. Das Verhalten von deren Mitarbeiter könne der Beklagten demgemäß nicht zugerechnet werden. Ergänzend hat die Beklagte auf den Inhalt der Vertragsurkunde vom 27. September 2000 verwiesen, in der ausdrücklich die Kombassan Luxemburg als Vertragspartner genannt ist und unter die S. den Stempel der Kombassan Luxemburg bei der Gegenzeichnung setzte.

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Der Vortrag ist erheblich. War das rechtliche Verhältnis zwischen der Beklagten und S. beendet, könnte ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis des S. zur Beklagten nicht mehr bestanden haben. S. wäre dann auch nicht mehr den Weisungen der Beklagten unterworfen gewesen. Die Beklagte könnte deshalb nicht mehr in die Haftung genommen werden, auch wenn S. unzutreffend erklärt oder auch nur den Anschein erweckt hätte, er würde für diese handeln.

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bb) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet außerdem, dass das Berufungsgericht der Beklagten hinsichtlich des Nichtbestehens der Verrichtungsgehilfeneigenschaft des S. eine sekundäre Darlegungslast auferlegt hat. Die Annahme einer sekundären Darlegungslast setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 195 f.; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1998 - II ZR 266/97, BGHZ 140, 156, 158). War S. seit dem Jahr 1999 nicht mehr Mitarbeiter der Beklagten, ist eine dem Kläger verschlossene Kenntnis der Beklagten von den näheren Umständen des Auftretens des S. beim Vertragsschluss im September 2000 ersichtlich nicht gegeben, zumal S. im Inland auftrat und die Beklagte ihren Sitz in der Türkei hat. Zweifel daran, dass S. als Verrichtungsgehilfe der Beklagten gehandelt hat, gehen zu Lasten des Klägers und nicht der Beklagten.

III.

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Danach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die neue Verhandlung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, das Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.

Galke                            Diederichsen                             Pauge

              von Pentz                                Offenloch