Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 09.11.2018


BGH 09.11.2018 - VI ZR 5/18

Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung des Beschwerdewerts eines Anspruchs auf Unterlassung einer Wortberichtserstattung


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
09.11.2018
Aktenzeichen:
VI ZR 5/18
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:091118BVIZR5.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Köln, 30. November 2017, Az: 15 U 68/17vorgehend LG Köln, 29. März 2017, Az: 28 O 290/15
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Wortberichterstattung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt. Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision.

II.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

3

1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Dieses Interesse ist nach den sich aus den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO ergebenden allgemeinen Grundsätzen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 3), hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens der Klägerin also gemäß § 3 Halbs. 1 ZPO nach freiem Ermessen zu ermitteln. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden (Senat, Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZR 145/14, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8). Maßgeblich für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senat, Beschlüsse vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2). Der Beschwerdeführer hat darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen, dass der Wert der Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - V ZR 28/13, juris Rn. 6).

4

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht. Die Klägerin hat den Streitwert in der Klageschrift selbst mit 20.000 € angegeben. Zwar hatte das Landgericht den Streitwert erstinstanzlich in der Folge - von den Parteien unbeanstandet - auf 50.000 € festgesetzt und ist auch das Berufungsgericht zunächst von einem vorläufigen Berufungsstreitwert von 50.000 € ausgegangen, doch hat es diesen - nach Erörterung mit den Parteien in der Berufungsverhandlung - mit Abschluss des Berufungsverfahrens auf 20.000 € festgesetzt. Die Klägerin beruft sich allein auf den Umstand, dass der Streitwert von den Vorinstanzen zunächst auf 50.000 € festgesetzt worden sei. Bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte und dort nicht hinreichend berücksichtigte Umstände, die die Festsetzung eines 20.000 € übersteigenden Streitwerts - und damit einer entsprechend höheren Beschwer - in der Sache rechtfertigten, zeigt sie dagegen nicht auf. Damit ist die von der Klägerin im Rahmen der Klageschrift erfolgte Bezifferung ihres Interesses an dem streitgegenständlichen Unterlassungsbegehren auf 20.000 € in der Sache weiterhin der einzige Anhalt für die Bemessung ihres Interesses an einer Abänderung des klagabweisenden Berufungsurteils.

von Pentz     

      

Roloff     

      

Müller

      

Klein     

      

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