Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 16.06.2015


BGH 16.06.2015 - VI ZR 416/14

Rentenversicherungspflicht bei Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen: Gesetzlicher Forderungsübergang auf den Rentenversicherungsträger bei zweifelhafter Werkstattfähigkeit des Behinderten


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
16.06.2015
Aktenzeichen:
VI ZR 416/14
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend OLG Karlsruhe, 8. Oktober 2014, Az: 7 U 87/14, Urteilvorgehend LG Baden-Baden, 9. April 2014, Az: 3 O 21/13
Zitierte Gesetze
§ 119 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 10
§ 136 Abs 1 SGB 9

Leitsätze

1. Nimmt ein behinderter Mensch an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen teil, wird durch die Aufnahme in die Werkstatt eine Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI begründet.

2. Wenn der Rehabilitationsträger die Voraussetzungen für Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich bejaht hat und der behinderte Mensch auf dieser Grundlage in die Werkstatt aufgenommen wurde, kann die daran anknüpfende - und für die Legalzession nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X maßgebliche - Rentenversicherungspflicht nicht dadurch infrage gestellt werden, dass die der Aufnahme zugrunde liegende Prognose in Zweifel gezogen wird.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der klagende Rentenversicherungsträger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht des Geschädigten wegen ausgefallener Rentenversicherungsbeiträge in Anspruch.

2

Der beklagte Kreis haftet dem Grunde nach als Krankenhausträger für den auf einem ärztlichen Versäumnis beruhenden Hirnschaden des Geschädigten, den dieser im Zusammenhang mit seiner Geburt am 1. Januar 1990 erlitt. In den Jahren 2008 und 2009 nahm der Geschädigte zeitweise an einer Berufsbildungsmaßnahme in einer Werkstatt der Lebenshilfe teil. Die Maßnahme wurde am 15. September 2009 vorzeitig beendet, weil der Geschädigte nicht "werkstattfähig" war.

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Mit der Behauptung, ohne den Hirnschaden hätte der Geschädigte im Jahr 2010 aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung ein Einkommen in Höhe von 29.821,50 € erzielt, hat die Klägerin vom Beklagten Ersatz entgangener Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 5.934,48 € (29.821,50 € x 19,9 %) nebst Zinsen verlangt. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr für die Zeit bis zum 31. Dezember 2056 "im Rahmen der Übergangsfähigkeit nach § 116 SGB X" die künftig an den Geschädigten zu erbringenden schadensbedingten Aufwendungen und gemäß § 119 SGB X die weiteren unfallbedingten Beitragsausfälle zu ersetzen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Verurteilung auf einen Betrag von 5.340,89 € nebst Zinsen herabgesetzt und die Feststellungen auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2054 begrenzt. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der dieser seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris veröffentlicht ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 7 U 87/14), hat ausgeführt, gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 2 SGB X in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung, die nach § 120 Abs. 1 SGB X anwendbar sei, seien Schadensersatzansprüche des Geschädigten auf Ersatz von Rentenversicherungsbeiträgen auf die Klägerin übergegangen. Der Geschädigte sei nach dem Schadensereignis nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI versicherungspflichtig geworden, weil er in einer Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des § 136 SGB IX tätig gewesen sei. Tätig im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen seien nicht nur die dem Arbeitsbereich (§ 41 SGB IX), sondern auch die dem Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich (§ 40 SGB IX) zugeordneten behinderten Menschen.

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Entgegen der Auffassung der Berufung sei § 119 SGB X auch in Fällen, in denen eine Versicherungspflicht durch die Aufnahme eines nicht "werkstattfähigen" Menschen begründet werde, nicht entgegen seinem Wortlaut einschränkend auszulegen oder teleologisch zu reduzieren. Der Beklagte könne dem Anspruchsübergang auch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB entgegenhalten. Jedenfalls dann, wenn, wie vorliegend, nicht auf den ersten Blick davon ausgegangen werden könne, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme des Geschädigten in das Eingangsverfahren zweifelsfrei nicht vorgelegen haben, liege ein Rechtsmissbrauch nicht vor.

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Hinsichtlich der Anspruchshöhe erscheine es angesichts der Ungewissheiten eines Arbeitslebens angemessen, von dem vom Landgericht festgestellten fiktiven rentenversicherungspflichtigen Bruttogehalt einen Abschlag von 10 % vorzunehmen. Bei den Feststellungsanträgen sei von einem Renteneintrittsalter von 65 Jahren auszugehen (§ 38 SGB VI).

II.

7

Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

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Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht des Geschädigten nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 2 SGB X in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung einen Anspruch auf Ersatz ausgefallener Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung des Geschädigten für das Jahr 2010 (Zahlungsantrag) und die Folgejahre (Feststellungsantrag) hat.

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1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats gehören Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zum Arbeitseinkommen des pflichtversicherten Arbeitnehmers. Verliert ein solcher Arbeitnehmer auf Grund einer verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit seine Beschäftigung und entfällt deshalb die Beitragspflicht, muss der eintrittspflichtige Schädiger gemäß den §§ 842, 843 BGB die Nachteile ersetzen, die dem Geschädigten durch diese Störung seines Versicherungsverhältnisses entstehen. Ist eine verletzungsbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen zumindest möglich, muss der Schädiger grundsätzlich schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür sorgen, dass die soziale Vorsorge fortgesetzt wird und eine Verkürzung nicht eintritt. Zu diesem Zweck muss er, sofern das Rentenversicherungsrecht einen Weg zur Fortentrichtung von Beiträgen eröffnet, die ausfallenden Beiträge ersetzen (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 21/76, BGHZ 69, 347, 348 ff.; vom 15. April 1986 - VI ZR 146/85, BGHZ 97, 330, 331 f.; vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 29/91, BGHZ 116, 260, 263; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06, BGHZ 173, 169 Rn. 12; vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 278/06, VersR 2008, 513 Rn. 8 mwN). Hingegen kann er den Geschädigten nicht darauf verweisen, diesem bei Erreichen des Rentenalters selbst eine Altersversorgung zu gewähren. Denn ein derartiger schuldrechtlicher Anspruch wäre einer Rentenanwartschaft in der Sozialversicherung wirtschaftlich nicht gleichwertig (vgl. Senatsurteile vom 10. April 1954 - VI ZR 61/53, VersR 1954, 277, 278; vom 17. Januar 1967 - VI ZR 91/65, BGHZ 46, 332, 334 f.; vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 56/93, VersR 1994, 186, 187). Diese Pflicht des Schädigers zur Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen besteht nicht nur, wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bereits Mitglied der Sozialversicherung war, sondern auch dann, wenn er, wäre es nicht zu dem schädigenden Ereignis gekommen, eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hätte (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 56/93, VersR 1994, 186; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06, aaO Rn. 20; Staudinger/Vieweg, BGB, Neubearbeitung 2007, § 842 Rn. 65).

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b) Besteht danach ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung, so geht dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 SGB X auf den Versicherungsträger über. Die Legalzession dient dazu sicherzustellen, dass der Schaden des Verletzten durch Naturalrestitution ausgeglichen wird, ohne dass es des Umwegs über eine Geltendmachung und anschließende Abführung durch den Versicherten selbst bedarf (Senatsurteile vom 25. Januar 2000 - VI ZR 64/99, BGHZ 143, 344, 350 und vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 278/06, aaO Rn. 9). Nach der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Neufassung des § 119 SGB X durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geht der Anspruch nach Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Vorschrift anders als nach früherem Recht nicht mehr nur dann auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nachweist (Fall 1), sondern auch dann, wenn er nach dem Schadensereignis pflichtversichert wird (Fall 2; vgl. dazu BT-Drucks. 14/4375 S. 61; Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 119 SGB X Rn. 14 [Stand: Dezember 2014]). Liegen die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 SGB X vor, ist zugleich die Anspruchsvoraussetzung, dass das Rentenversicherungsrecht einen Weg zur Fortentrichtung von Beiträgen eröffnen muss, erfüllt, weil die beim Versicherungsträger eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile nach § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge gelten.

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2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für den streitgegenständlichen Anspruch und seinen Übergang auf die Klägerin zu Recht bejaht.

12

a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen ist der Geschädigte auf Grund des vom Beklagten zu vertretenden Hirnschadens erwerbsunfähig, während er ohne den Hirnschaden im Jahr 2010 und in den Folgejahren einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) nachgegangen wäre. Es ist zu erwarten, dass auf Grund des verletzungsbedingten Ausfalls der Beiträge Ansprüche des Geschädigten auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert oder ganz entfallen werden. Um solche Einbußen abzuwenden, muss der eintrittspflichtige Beklagte die ausgefallenen Beiträge ersetzen. Die für den Zahlungsantrag maßgebliche Höhe der fiktiven Beiträge für das Jahr 2010 steht im Revisionsverfahren nicht mehr im Streit.

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b) Der dem Geschädigten erwachsene Anspruch ist nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 2 SGB X in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung auf die Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung übergegangen. Diese Fassung der Vorschrift ist nach § 120 Abs. 1 SGB X anwendbar, da das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist und am 1. Januar 2001 über den Sachverhalt noch nicht abschließend entschieden war. Danach liegen die Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang vor. Denn der Geschädigte ist nach dem Schadensereignis in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert geworden. Seine Aufnahme in die Werkstatt der Lebenshilfe hat eine Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI begründet.

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aa) Nach dieser Vorschrift sind behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind, versicherungspflichtig. Gemeint sind Werkstätten im Sinne des § 136 Abs. 1 SGB IX, die nach § 142 SGB IX anerkannt sind (vgl. Boecken in GK-SGB VI, § 1 Rn. 127 f. [Stand: Januar 2003]; Gürtner in Kasseler Kommentar, § 1 SGB VI Rn. 18 [Stand: April 2015]; Marburger, RV 2010, 131). Diese sind gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie erbringen Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich (§ 40 SGB IX) sowie im Arbeitsbereich (§ 41 SGB IX). Die Leistungen im Eingangsverfahren erfolgen zur Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe am Arbeitsleben ist (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Leistungen im Berufsbildungsbereich erhalten behinderte Menschen, wenn die Leistungen erforderlich sind, um sie in die Lage zu versetzen, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 136 SGB IX zu erbringen (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX).

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Die Einbeziehung behinderter Menschen in die Rentenversicherungspflicht gemäß § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI knüpft - ebenso wie die frühere Vorschrift des § 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975 (BGBl. I S. 1061, SVBehindertenG) und entsprechend den Parallelvorschriften in § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V und § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII - unabhängig von der Leistungsfähigkeit, vom Maß der erbrachten Leistung und von der Erzielung eines Entgelts allein an die Tatsache der Tätigkeit in einer anerkannten Werkstatt an (vgl. BSGE 72, 187, 193; zu § 1 SVBehindertenG vgl. BSGE 62, 149, 151 ff.; BSG, SozR 5085 § 1 Nr. 2 S. 3 ff.; SozR 4100 § 58 Nr. 14 S. 23). Unter dieser Voraussetzung gelten behinderte Menschen als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung (§ 1 Satz 4 SGB VI), ohne dass es auf die Kriterien ankäme, die üblicherweise für ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis kennzeichnend sind (vgl. BSGE 65, 138, 140 zu § 1 SVBehindertenG; BSG, SozR 3-2500 § 5 Nr. 19 S. 73 zu § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V). Zu den die Versicherungspflicht begründenden Tätigkeiten gehört - wie in den Materialien zum Sozialgesetzbuch VI klargestellt wurde - nicht nur der Einsatz im Arbeitsbereich, sondern auch die Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich (vgl. BT-Drucks. 11/4124 S. 148; Bayerisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2010 - L 10 AL 225/08 KL, juris Rn. 22; Boecken in GK-SGB VI, § 1 Rn. 130 [Stand: Januar 2003]; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, § 1 Rn. 76 [Stand: Juni 2009]; vgl. auch BSGE 107, 197 Rn. 22 zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII; BSG, SozR 3-2500 § 44 Nr. 8 S. 16 ff. zu § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V; SozR 5085 § 1 Nr. 2 S. 3 ff. zu § 1 SVBehindertenG).

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bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass der Geschädigte rentenversicherungspflichtig geworden ist. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde er auf Grund einer Leistungsbewilligung der Bundesagentur für Arbeit in die Werkstatt aufgenommen und hat dort an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich teilgenommen. Nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Rentenversicherungsverlauf wurden für diesen Zeitraum auch Rentenversicherungsbeiträge an die Klägerin abgeführt.

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3. Ohne Erfolg verweist die Revision auf den Vortrag des Beklagten, der Geschädigte sei von Anfang an und dauerhaft nicht "werkstattfähig" gewesen. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht für unerheblich gehalten.

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a) Allerdings stehen die Werkstätten behinderten Menschen nach § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nur offen, sofern erwartet werden kann, dass diese spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Insoweit ist bereits vor der Aufnahme in das Eingangsverfahren eine Prognoseentscheidung zu fällen, ob diese Erwartungshaltung besteht (vgl. BSG, SozR 3-2500 § 5 Nr. 19 S. 74; Jacobs in LPK-SGB IX, 4. Aufl., § 136 Rn. 14; Schramm in jurisPK-SGB IX, 2. Aufl., § 136 Rn. 27; Schorn in Müller-Wenner/Schorn, SGB IX, § 136 Rn. 33; Wendt in GK-SGB IX, § 40 Rn. 16 [Stand: Oktober 2011]). Wenn nämlich von vornherein feststeht, dass der behinderte Mensch die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Arbeitsbereich auch nach Teilnahme am Eingangsverfahren und nach dem Durchlaufen des Berufsbildungsbereichs nicht erfüllen wird, hat er keinen Anspruch auf Förderung nach dem Sozialgesetzbuch III und Aufnahme in das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich (vgl. BSG, SozR 3-4100 § 58 Nr. 6 S. 25; Bayerisches LSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - L 10 AL 8/11, juris Rn. 15, 21; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. September 2014 - L 7 AL 56/12, juris Rn. 24; Knittel, SGB IX, § 40 Rn. 16 [Stand: Mai 2013]; a.A. Cramer, Werkstätten für behinderte Menschen, 5. Aufl., § 3 WVO Rn. 15; vgl. auch BSG, SozR 3-2200 § 1237a Nr. 2 S. 6 zu § 1237a RVO).

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b) Die Entscheidung, ob ein behinderter Mensch die Voraussetzungen für Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich erfüllt, obliegt aber dem für die Leistungsbewilligung zuständigen Rehabilitationsträger (vgl. § 42 Abs. 1 SGB IX), dem gegenüber der bei jeder Werkstatt zu bildende Fachausschuss eine Stellungnahme abgeben muss (§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WVO). Wenn - wie im Streitfall - der Rehabilitationsträger die Voraussetzungen bejaht und der behinderte Mensch auf dieser Grundlage in das Eingangsverfahren aufgenommen wird (vgl. § 137 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX), kann die daran anknüpfende Versicherungspflicht nicht dadurch infrage gestellt werden, dass die der Aufnahme zugrunde liegende Prognose in Zweifel gezogen wird.

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Der Gesetzgeber wollte bei der Einbeziehung der in Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen hinsichtlich der Versicherungspflicht keine Unterschiede unter den Belegschaften machen (vgl. BT-Drucks. 7/1992 S. 13). Demgemäß stellen beide Tatbestände, welche die Versicherungspflicht von behinderten Menschen regeln (§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b SGB VI), für die Versicherungspflicht grundsätzlich auf eine institutionelle Abgrenzung in dem Sinne ab, dass die behinderten Menschen in gesetzlich näher bestimmten Einrichtungen tätig sein müssen (vgl. Boecken in GK-SGB VI, § 1 Rn. 122 [Stand: Januar 2003]; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, § 1 Rn. 76 [Stand: Juni 2009]; vgl. auch BSG, SozR 5085 § 1 Nr. 2 S. 3 zu § 1 SVBehindertenG). Insbesondere ist die Versicherungspflicht in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten gemäß § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI an nichts weiter geknüpft als an die Tatsache, dass der Versicherte in einer der genannten Werkstätten tätig ist (Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung Teil II Sozialgesetzbuch VI, § 1 SGB VI Rn. 79 [Stand: September 2011]). Dieser Absicht widerspräche es, wenn einzelne Teilnehmer an Maßnahmen von der Versicherungspflicht ausgenommen würden, weil ihre zukünftige Leistungsfähigkeit nachträglich in einem Haftpflichtprozess anders eingeschätzt würde als vom Rehabilitationsträger und dem die Empfehlung abgebenden Fachausschuss der Werkstatt. Zudem kommt im Bereich der Versicherungspflicht der möglichst schnellen Feststellbarkeit und Klarheit der Verhältnisse eine besondere Bedeutung zu (BSG, SozR 5085 § 1 Nr. 2 S. 5). Auch damit stünde es nicht in Einklang, wenn sie entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht nur von der leicht feststellbaren Aufnahme eines behinderten Menschen in die Werkstatt, sondern darüber hinaus von einer eigenständigen nachträglichen Prognose seiner zu erwartenden Arbeitsleistung abhängen könnte.

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c) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Revision, die Beitragspflicht werde nicht bereits bei Aufnahme in das Eingangsverfahren "irreversibel" begründet, sondern entfalle jedenfalls dann, wenn sich alsbald die Werkstattuntauglichkeit des Betroffenen erweise. Richtig ist zwar, dass die Versicherungspflicht endet, wenn eine ihrer Voraussetzungen - auch vorzeitig - wegfällt (Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, aaO Rn. 90 [Stand: September 2011]), etwa weil sich die fehlende "Werkstattfähigkeit" des behinderten Menschen herausstellt und er die Werkstatt verlässt. Jedoch kommt es für den Anspruchsübergang nach § 119 Abs. 1 SGB X nicht auf eine bei Eintritt des Beitragsschadens fortdauernde Beitragspflicht an. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 1 SGB X reicht vielmehr sogar eine vor dem Schadensereignis beendete Versicherungspflicht aus.

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4. Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es auf die weitere Begründung des Berufungsgerichts nicht an. Das Berufungsurteil ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Galke                        Wellner                      Stöhr

             von Pentz                      Roloff