Entscheidungsdatum: 24.10.2012
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
Rechts- oder sonstige Verfahrensfehler, die eine Zulassung der Revision gebieten könnten, sind ersichtlich nicht gegeben. Es ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht, dem neuen und erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gebrachten Vortrag des Klägers nicht nachgegangen ist, Messungen des Kopfumfanges seien fehlerhaft unterblieben und seiner Mutter seien im Kreißsaal Medikamente verabreicht worden, die sie nicht vertragen habe. Auch die erstmals mit der Berufungsbegründung geltend gemachte Rüge einer fehlenden Aufklärung über die Alternative einer sectio war verspätet, nachdem in erster Instanz die Klage ausschließlich auf Behandlungsfehler gestützt worden ist. Zwischen den Ansprüchen wegen unzureichender ärztlicher Aufklärung einerseits und wegen fehlerhafter Behandlung andererseits besteht zwar eine Verknüpfung dergestalt, dass es Ziel des Schadensersatzbegehrens des Patienten ist, eine Entschädigung für die bei ihm aufgrund der Behandlung eingetretenen gesundheitlichen Nachteile zu erlangen, doch liegen den Haftungstatbeständen räumlich und zeitlich verschieden gelagerte Sachverhalte zugrunde, an denen unterschiedliche Personen beteiligt sein können. Auch sind die Schadensereignisse im Allgemeinen weder hinsichtlich der Auswirkungen noch hinsichtlich des Verschuldens gleichwertig (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05, VersR 2007, 414 und vom 4. November 1975 - VI ZR 226/73, VersR 1976, 293, 294). Es handelt sich dabei jedenfalls um neuen Tatsachenvortrag, der vom Berufungsgericht mit Recht nicht mehr berücksichtigt worden ist (§§ 530, 531 Abs. 2 ZPO).
Die beantragte Prozesskostenhilfe kann danach nicht bewilligt werden.
Galke Zoll Wellner
Diederichsen Pauge