Entscheidungsdatum: 01.06.2010
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Juni 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 4.146.561,90 €, davon entfallen 1.022.580 € auf alle Beklagten und weitere 3.123.981,90 € auf die Beklagten zu 1, 4, 5 und 6.
I.
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (nachfolgend: BvS) Schadensersatzansprüche wegen sittenwidriger Schädigung, Betrugs und Untreue geltend.
Die S. GmbH (nachfolgend: S.), deren Gesellschaftsanteile zu 100 % von der Treuhandanstalt gehalten wurden, wollte die in ihrem Eigentum stehenden Werkswohnungen sanieren und durch Veräußerung - vorrangig an die Mieter - privatisieren. Die Beklagten zu 1, 2, 4, 5 und 9 entwickelten für die W. gesellschaft mbH & Co. Grundstücks KG i.G. ein Privatisierungskonzept (sog. B. Modell), das sie der S. am 1. Oktober 1991 mit Hilfe einer sog. Hauptaussage vorstellten. Danach sollte die W. gesellschaft mbH & Co. Grundstücks KG (nachfolgend: W. mbH & Co. KG) namens und im Auftrag der S. die Sanierung und Privatisierung abschnittweise durchführen und dabei insbesondere den tatsächlichen Sanierungsaufwand sowie die Gesamtkosten einschließlich aller Nebenkosten feststellen, die Finanzierung sicherstellen und die Sanierungsmaßnahmen mit Festpreisgarantie durch den Generalunternehmer durchführen lassen. Durch diese Maßnahmen sollte erreicht werden, dass die Wohnungen direkt im sanierten Zustand zu sozialverträglichen Preisen an die Mieter verkauft würden. Am 26. November 1991 schloss die S. mit der W. mbH & Co. KG einen Verwaltervertrag. Am 22. Dezember 1992 schlossen die S. und die W. mbH & Co. KG eine Rahmenvereinbarung, in der sich die W. mbH & Co. KG u.a. dazu verpflichtete, der S. zur gemeinsamen Festlegung jedes Sanierungs- und Privatisierungsabschnitts die zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen, insbesondere den Finanzbedarf, den Sanierungsumfang sowie eine Aufschlüsselung der Kosten, darunter die Aufwendungen der W. mbH & Co. KG für Koordinierung und Vorbereitung u.a. der Leistungen bei der Sanierung und Privatisierung, vorzulegen. Die S. verpflichtete sich, innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung zu treffen und im Falle einer Auftragserteilung die erforderlichen Finanzierungsgrundpfandrechte zu bestellen. Die W. mbH & Co. KG sollte die von der S. im Rahmen des jeweiligen Sanierungsabschnitts bestätigten Mittel für die Sanierung und Privatisierung durch Kreditaufnahme bereitstellen, wobei sich die S. dazu verpflichtete, die W. mbH & Co. KG gegenüber dem Kreditgläubiger in Höhe des abgestimmten Kreditbetrags für den jeweiligen bestätigten Sanierungsabschnitt freizustellen. Ende des Jahres 1992/Anfang des Jahres 1993, am 16. September 1993 und am 25. April 1994 erteilte die S. der W. mbH & Co. KG jeweils Aufträge zur Sanierung und Privatisierung. Die W. mbH & Co. KG beauftragte die P. GmbH (nachfolgend: P. ) als Generalübernehmerin mit der Ausführung der Sanierungsarbeiten, die diese an verschiedene Subunternehmer, u.a. die Firma Sa. GmbH (nachfolgend: Sa.), vergab. Die Firma Sa. beauftragte ihrerseits diverse Subunternehmer, darunter eine Firma PG. mit Sitz in Malaysia.
Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 1994 veräußerte die S. den noch nicht an die Mieter übertragenen Wohnungsbestand an die Treuhandanstalt zu einem Kaufpreis von 53.895.302 DM. Die Treuhandanstalt übernahm die eingetragenen Finanzierungsgrundpfandrechte in Höhe von 92.400.000 DM ohne Anrechnung auf den Kaufpreis. Am selben Tag schlossen die Treuhandanstalt und die Treuhandliegenschaftsgesellschaft (nachfolgend: TLG) eine Vereinbarung, wonach die Wohnungen durch Vermögenszuordnung auf die TLG übergehen sollten. Gemäß einem an die TLG gerichteten Schreiben der - mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in BvS umbenannten - Treuhandanstalt vom 15. August 1995 bestanden zu jenem Zeitpunkt von der W. mbH & Co. KG im Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten eingegangene und durch - zu Lasten der an die TLG übertragenen Grundstücke bestellte - Grundschulden besicherte Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 69.588.000 DM. Nachdem die BvS der TLG einen Betrag in dieser Höhe zur treuhänderischen Verwendung überwiesen hatte, löste die TLG die Grundschulden ab.
Die Beklagten zu 2, 3, 4, 5, 7 und 9 waren an der W. GmbH, der W. mbH & Co. KG, der Sa., der PG. und deren Geschäftsführerin, einer N. Inc., in unterschiedlichem Umfang, teilweise nur als Treuhänder bzw. Treugeber, beteiligt. Der Beklagte zu 2 war seit 1993 Gesellschafter und Geschäftsführer der W. GmbH. Er gründete zusammen mit dem Beklagten zu 3 mit einem vom Beklagten zu 1 beurkundeten Gesellschaftsvertrag vom 5. Februar 1993 die Firma Sa.; er war auch deren Geschäftsführer. Der Beklagte zu 3 wurde im Juni 1993 zum Geschäftsführer der Firma P. bestellt. Die Beklagten zu 4 und 5 sind Architekten und waren als Kommanditisten an der W. mbH & Co. KG beteiligt. Der Beklagte zu 7 war bis zum 30. September 1992 Angestellter der S. und mit der Privatisierung beauftragt. Der Beklagte zu 9 gründete mit vom Beklagten zu 1 beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 11. Oktober 1991 die W. GmbH und war jedenfalls bis zum 21. März 1993 deren Geschäftsführer. Darüber hinaus bewirkte er die Gründung der fernöstlichen Gesellschaften. Der Beklagte zu 6 erstellte für den Beklagten zu 9 ein Gutachten über die steuerlichen Folgen der stillen Beteiligung einer in Malaysia gegründeten Kapitalgesellschaft an der Sa. und soll nach der Behauptung der Klägerin auch die Gründung der PG. im Auftrag der Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 sowie eine Übertragung der Geschäftsführung dieses Unternehmens auf eine N. Inc. veranlasst haben.
Mit der vorliegenden Teilklage nimmt die Klägerin die Beklagten aus abgetretenem Recht der S. und der BvS auf Schadensersatz in Anspruch. Sie macht geltend, die Beklagten hätten der S. durch einvernehmliches sittenwidriges bzw. die Straftatbestände der §§ 263, 266 i.V.m. § 27 StGB erfüllendes Handeln einen Vermögensschaden in Höhe von insgesamt 24.432.155,73 DM zugefügt. Die Beklagten hätten zielgerichtet diverse Gesellschaften - darunter die W. GmbH, die W. mbH & Co. KG, die P. und die Sa. - gegründet, um erhebliche Geldmittel, die zweckgerichtet für die Sanierung des Werkswohnungsbestandes der S. bestimmt waren, zum Nachteil der S. aus dem Sanierungsbudget abzuzweigen und sich - teils unmittelbar, teils mittelbar über die von ihnen beherrschten Gesellschaften - zu bereichern. So hätten die Beklagten in die der S. gemäß der Rahmenvereinbarung vom 22. Dezember 1992 zur gemeinsamen Festlegung jedes Sanierungs- und Privatisierungsabschnittes vorzulegenden Kostenzusammenstellungen gezielt tatsächlich nicht anfallende Kosten (Scheinkosten) einbezogen und als Sanierungskosten ausgewiesen. In Höhe der tatsächlich nicht anfallenden Kosten habe die Firma Sa. der P. Scheinrechnungen gestellt, die die Firma P. beglichen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Sowohl die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe weder einen Vermögensnachteil der S. noch den erforderlichen Vorsatz der Beklagten schlüssig dargelegt, als auch seine Beurteilung, die Klageforderung sei verjährt, beruhen auf einem gehörswidrigen Verkennen bzw. Übergehen von zentralem Parteivorbringen.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist. Infolge der wirksamen Abtretungsvereinbarungen zwischen der S. und der BvS und zwischen der BvS und der Klägerin ist diese Inhaberin etwaiger Schadensersatzansprüche der S. gegen die Beklagten geworden.
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch angenommen, der W. mbH & Co. KG habe gegenüber der S. aufgrund der mit dieser zustande gekommenen vertraglichen Vereinbarungen eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB oblegen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht eine qualifizierte Pflichtenstellung des Betroffenen erfordert, die über allgemeine vertragliche Sorgfalts- und Rücksichtsnahmepflichten hinausgeht (vgl. BGHSt 1, 186, 188; 33, 244, 251; 54, 148 Rn. 54). Der Betroffene muss innerhalb eines nicht ganz unbedeutenden Pflichtenkreises im Interesse des Vermögensinhabers tätig und zur fremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1988 - 2 StR 133/87 - NJW 1988, 2483; Beschluss vom 3. August 2005 - 2 StR 202/05 - NStZ 2006, 38). Die Verpflichtung muss den wesentlichen Inhalt des Vertragsverhältnisses ausmachen (vgl. BGHSt 1, 186, 188; 33, 244, 251; 54, 148 Rn. 54). Für die Abgrenzung des Anwendungsgebiets der Vorschrift maßgeblich sind Zweck, Inhalt und Bedeutung der übernommenen vertraglichen Verpflichtung, wie sie sich aus den Vertragsvereinbarungen und durch Auslegung nach Treu und Glauben ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1991 - 1 StR 734/90 - wistra 1991, 265). Das Berufungsgericht hat den zwischen der S. und der W. mbH & Co. KG zustande gekommenen Verträgen im Wege der Auslegung entnommen, dass die W. mbH & Co. KG mit der Sanierung und Privatisierung der Werkswohnungen ein Geschäft im Pflichtenkreis der S. auszuführen hatte, im Rahmen dessen sie deren Vermögensinteressen zu wahren hatte. Aus der Rahmenvereinbarung vom 22. Dezember 1992 hat das Berufungsgericht abgeleitet, dass die W. mbH & Co. KG wie ein den Bauherrn betreuender Architekt verpflichtet war, der S. detaillierte Entscheidungsgrundlagen betreffend die Sanierung und Privatisierung vorzulegen und insbesondere die Bau- und Baunebenkosten zutreffend und entsprechend den damaligen Preisen am Markt zu ermitteln. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat weder Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt noch wesentliche Umstände unbeachtet gelassen (vgl. zur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung individueller Vertragsvereinbarungen, Senatsurteil vom 9. März 2010 - VI ZR 52/09 - z.V.b.; vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08 - VersR 2009, 558 Rn. 17, m.w.N.).
3. Unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das Berufungsgericht jedoch zu der Ansicht gelangt, die Klägerin habe nicht dargetan, dass der S. ein Vermögensnachteil entstanden sei.
a) Zwar hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass vom Tatbestand des § 266 StGB nur solche Nachteile erfasst sind, die der Täter demjenigen zufügt, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat (vgl. BGHSt 51, 29 Rn. 7 m.w.N.).
b) Soweit es dagegen annimmt, die Klägerin stütze ihren Schadensersatzanspruch ausweislich ihres Schriftsatzes vom 14. Februar 2005 auf überhöhte Belastungen bei den nicht verkauften Wohneinheiten und die Ablösung der Grundschulden durch Zahlung von rund 69.600.000 DM durch die BvS, weshalb die Klägerin allenfalls einen Schaden der BvS schlüssig dargetan habe, hat es den Kern ihres Vortrags nicht zur Kenntnis genommen. Es hat die Ausführungen der Klägerin auf S. 2, 3 und 12 des Schriftsatzes vom 14. Februar 2005 nicht berücksichtigt, wonach der S. ein Schaden durch die von der Sa. gestellten Scheinabrechnungen entstanden sei und die Beklagten das Firmenkonstrukt aufgebaut hätten, um der S. überhöhte Bau- und Baunebenkosten in Rechnung stellen zu können. Unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in der Klageschrift, der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 hat die Klägerin in diesem Schriftsatz noch einmal hervorgehoben, dass die von den Beklagten zu 4 und 5 erstellten internen Vergabevorgaben erheblich niedrigere Sanierungskosten ausgewiesen hätten als die der S. von der W. mbH & Co. KG vorgelegten Kostenzusammenstellungen, in denen die Scheinrechnungen der Sa. als überhöhte Baunebenkosten anteilig "versteckt" worden seien. Bei dieser Sachlage besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, erstmalig auf den Nichtverkauf von Wohnungen bzw. die Ablösung der Grundschulden durch die BvS stützen wollte, sondern nach wie vor damit begründete, dass die Beklagten durch Aufnahme tatsächlich nicht anfallender Sanierungskosten (Scheinkosten) in die der S. vorzulegenden Kostenzusammenstellungen eine Erhöhung des Sanierungsbudgets bewirkt und Beträge in Höhe der Scheinkosten durch Begleichung von Scheinrechnungen der Sa. aus diesem Budget abzogen und für sich verwendet hätten.
c) Auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin kann ein Vermögensnachteil der S. im Sinne des § 266 StGB bzw. ein Vermögensschaden im Sinne des § 249 BGB nicht verneint werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter Nachteil im Sinne des § 266 BGB jede durch die Tathandlung verursachte Vermögensminderung zu verstehen. Die Vermögensminderung ist nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen, in dem der Wert des Gesamtvermögens vor und nach der pflichtwidrigen Tathandlung verglichen wird (vgl. BGHSt 15, 342, 343 f.; 47, 295, 301 f.; Beschluss vom 10. November 2009 - 4 StR 194/09 - StraFo 2010, 168 Rn. 10 m.w.N.; Dierlamm, in: MünchKomm, StGB, § 266 Rn. 178; Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 266 Rn. 40). Auch der Vermögensschaden im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund eines Vergleichs der Vermögenslage des Betroffenen infolge des schädigenden Ereignisses und dem Vermögensstand, der ohne dieses Ereignis bestünde, festgestellt. Ein Vermögensschaden ist danach grundsätzlich gegeben, wenn der tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis haben würde (vgl. BGHZ 99, 182, 196; Senatsurteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94 - VersR 1994, 1077; BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06 - VersR 2008, 788; vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06 - NJW 2009, 1870 Rn. 15).
Nach diesen Grundsätzen ist ein Vermögensnachteil bzw. ein Vermögensschaden der S. auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin zu bejahen. Nach dem Vortrag der Klägerin hatten die Beklagten in die der S. gemäß der Rahmenvereinbarung vom 22. Dezember 1992 zur gemeinsamen Festlegung jedes Sanierungs- und Privatisierungsabschnittes vorgelegten Kostenzusammenstellungen gezielt tatsächlich nicht anfallende Scheinkosten einbezogen und als Sanierungskosten ausgewiesen. Nach Billigung der vorgelegten Kostenaufschlüsselung und Erteilung des Sanierungs- und Privatisierungsauftrags durch die S. nahm die W. mbH & Co. KG ein Darlehen in Höhe des gesamten, angeblich zur Sanierung erforderlichen Betrags auf. Die S. bestellte zur Absicherung des jeweiligen Darlehensrückzahlungsanspruchs Grundschulden zu Lasten ihrer im jeweiligen Bauabschnitt gelegenen Grundstücke. Durch die Bestellung der Grundschulden ist das Vermögen der S. insoweit gemindert worden, als diese der Absicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Gläubigerbanken in Höhe des zur Finanzierung der Scheinkosten in Anspruch genommenen Darlehensbetrags dienten (vgl. zur Vermögensminderung durch Bestellung einer Grundschuld BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 - 5 StR 435/90 - Wistra 1991, 218 unter III. 1. c) a.E.). Die Vermögensminderung wurde auch durch keinen kompensierenden Vermögenszuwachs ausgeglichen (vgl. BGHSt 40, 287, 295; 43, 293, 298; 47, 295, 301 f.; 52, 323, 337 f.).
Ein Vermögensschaden der S. kann auch nicht mit dem Argument verneint werden, dass nach dem von der W. mbH & Co. KG entwickelten B. Modell "grundsätzlich nicht die S.", sondern die Käufer der Wohnungen die nach dem Vortrag der Klägerin überhöhten Sanierungskosten tragen sollten. Denn das Vermögen der S. ist nicht erst dadurch, dass ein Teil der Werkswohnungen nicht oder nicht zu den von der W. mbH & Co. KG angesetzten Preisen veräußert werden konnte, im Wert gemindert worden, sondern bereits durch die Belastung ihres Grundeigentums mit valutierten Grundschulden. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass die Billigung der von der W. mbH & Co. KG behaupteten Sanierungskosten und die Erteilung der Sanierungs- und Privatisierungsaufträge durch die S. gemäß der Rahmenvereinbarung vom 22. Dezember 1992 zur Folge hatte, dass die S. die W. mbH & Co. KG im Innenverhältnis von der Darlehensverbindlichkeit in Höhe des gesamten Kreditbetrages freizuhalten hatte. Auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit stellt aber einen Vermögensschaden dar. Denn sie erhöht die Summe der Passiva des Schuldners (vgl. BGHZ 57, 78, 80 f.; BGH, Urteil vom 2. April 1987 - IX ZR 68/86 - VersR 1987, 905; vgl. auch BGHSt 47, 83, 88 ff.).
Der Annahme eines Vermögensschadens steht auch nicht entgegen, dass die S. die mit den Grundpfandrechten belasteten Wohngrundstücke an die Treuhandanstalt verkauft und diese die Grundschulden ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hat. Hierdurch ist insbesondere nicht der durch die Belastung des Grundeigentums mit valutierten Sicherungsgrundschulden in Höhe des auf die Scheinkosten entfallenden Betrags entstandene Vermögensschaden der S. weggefallen. Ist, wie im Streitfall, ein Vermögensschaden eingetreten, so beurteilt sich die Frage, ob ein späterer Ausgleich der Vermögenseinbuße den einmal entstandenen Schadensersatzanspruch beeinflusst, nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung (vgl. BGHZ 49, 56, 61 f.; Oetker in MünchKomm, BGB, 5. Aufl., § 249 Rn. 224). Nach ihnen sind nur solche Umstände beachtlich, die mit dem Schadensereignis in adäquatem ursächlichen Zusammenhang stehen und deren Berücksichtigung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt (vgl. BGHZ 49, 56, 62; BGH, Urteil vom 19. September 1980 - V ZR 51/78 - NJW 1981, 45, 47; vom 22. September 1983 - III ZR 171/82 - NJW 1984, 229, 230; vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90 - NJW 1992, 3167, 3175; Oetker in MünchKomm, BGB, aaO, Rn. 228, jeweils m.w.N.). Zu einer nicht gerechtfertigten Begünstigung des Schädigers käme es aber dann, wenn die Schadensbeseitigung eines Dritten berücksichtigt würde, der eine vertragliche Abmachung mit dem Geschädigten zugrunde liegt, die den Schädiger nichts angeht (vgl. BGHZ 49, 56, 62; Oetker in MünchKomm, BGB, aaO, Rn. 244 f., 263, jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Übernahme der Grundschulden ohne Anrechnung auf den Kaufpreis erfolgte nach dem Schadensfall durch die Alleingesellschafterin der S., die Treuhandanstalt. Diese wollte durch die Übernahme der Grundpfandrechte ersichtlich nicht die Beklagten entlasten, was sich auch daraus ergibt, dass sie sich die Schadensersatzansprüche der S. gegen die Beklagten abtreten ließ. Für die Beklagten stellte die Übernahme der Grundschulden durch die Treuhandanstalt ein zufälliges Ereignis dar, zu dem sie nichts beigetragen hatten. Unter diesen Umständen entspräche die Berücksichtigung der Übernahme der Grundschulden durch die Treuhandanstalt nicht dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht. Sie würde die Treuhandanstalt (BvS) als Rechtsnachfolgerin der geschädigten Gesellschaft unzumutbar belasten und die Beklagten als Schädiger unbillig begünstigen (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. September 1980 - V ZR 51/78 - NJW 1981, 45, 47; vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90 - NJW 1992, 3167, 3175; OLG Hamm, NJW 1974, 2091, 2092; Oetker in MünchKomm, BGB, aaO, Rn. 263, jeweils m.w.N.).
4. Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich auch mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die in § 266 StGB vorausgesetzte besondere Pflichtenstellung der als Täter in Betracht kommenden Beklagten weder dargetan noch unter Beweis gestellt. Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass als Täter einer Untreuehandlung nur derjenige in Betracht kommt, der in der für den Missbrauchs- bzw. Treubruchstatbestand erforderlichen Sonderbeziehung zum Geschädigten steht (vgl. Fischer, 57. Aufl., StGB, § 266 Rn. 185 f. m.w.N.). Es hat in diesem Zusammenhang aber übersehen, dass - wie es in anderem Zusammenhang selbst ausführt - nach dem Vortrag der Klägerin auch der Beklagte zu 2 als Täter einer Untreue in Betracht kommt. Denn dieser war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit dem Jahr 1993 Geschäftsführer der W. mbH und deshalb gemäß § 14 Abs. 1 StGB für die Einhaltung der der W. mbH & Co. KG obliegenden Vermögensbetreuungspflicht verantwortlich. Auf die Frage, wann der Beklagte zu 9 von seinen Pflichten als Geschäftsführer der W. GmbH entbunden worden ist, kommt es deshalb nicht an.
5. Unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das Berufungsgericht auch zu der Ansicht gelangt, die Klägerin habe nicht dargetan, dass der Vorsatz der einzelnen Beklagten weder hinreichend dargetan noch unter Beweis gestellt worden sei. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung sog. innerer Tatsachen überspannt und den Kern des Vorbringens der Klägerin verkannt hat (vgl. zum Untreuevorsatz BGHSt 54, 148 Rn. 41 ff.). Die Nichtzulassungsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, dass die Klägerin bereits in der Klageschrift vorgetragen hatte, dass die Beklagten zielgerichtet diverse Gesellschaften - darunter die W. GmbH, die W. mbH & Co. KG, die P. und die Sa. - gegründet hätten, um erhebliche Geldmittel, die zweckgerichtet für die Sanierung des Werkswohnungsbestandes der S. bestimmt waren, zum Nachteil der S. zweckentfremdend aus dem Sanierungsbudget abzuzweigen und sich - teils unmittelbar, teils mittelbar über die von ihnen beherrschten Gesellschaften - zu bereichern. Nach ausführlicher Darlegung, wie die jeweiligen Beklagten die jeweiligen Gesellschaften beherrschten, hat die Klägerin konkrete Umstände aufgezeigt, die für ein gezieltes Vorgehen sämtlicher Beklagter sprechen. So hat die Klägerin beispielhaft unter Beweisantritt vorgetragen, dass
- die Beklagten zu 2 und 3 als alleinige geschäftsführende Gesellschafter der von ihnen am 5. Februar 1993 gegründeten Sa. am 5. März 1993 die Abrechnung angeblicher Leistungen der Sa. durch vier Teilrechnungen mit einer Rechnungssumme von insgesamt 2.870.000 DM gegenüber der P. veranlasst hätten,
- die erste von der P. gegenüber der W. mbH & Co. KG erstellte Abschlagsrechnung ebenfalls am 5. März 1993 gefertigt worden sei,
- die W. diesen ihr in Rechnung gestellten ersten Abschlag bezahlt habe,
- die Beklagten diesen ersten von der W. geleisteten Abschlagsbetrag dazu verwandt hätten, die von der P. an die Sa. geleistete Teilzahlung von 2.870.000 DM zuzüglich einer von der P. nicht geschuldeten stillen Einlage in Höhe von 450.000 DM zu finanzieren, und
- den von der Sa. erstellten Teilrechnungen weder ein konkreter Bauvertrag noch ein sonstiger konkreter Leistungsgegenstand zugrunde gelegen habe.
Die Klägerin hat weiter vorgetragen, dass die Sa. den Beklagten insgesamt nur zu dem einzigen Zweck gedient habe, Geldmittel aus dem Sanierungsvorhaben verdeckt und zweckentfremdet herauszuziehen, um sich persönlich zu bereichern. Die Beklagten zu 1, 2 und 3 hätten im Zeitraum vom 15. August 1993 bis 20. Dezember 1994 die Erstellung von insgesamt 40 Rechnungen der Sa. an die P. veranlasst, wobei die Rechnungen jeweils auf konkrete Anweisungen der Beklagten zu 2 und 3 in der Buchhaltung der P. durch Frau B. erstellt worden seien. Der Ausgleich der Rechnungen der Sa. sei überwiegend durch Schecks, teilweise auch durch Überweisung des Rechnungsbetrages erfolgt, wobei die Schecks und Überweisungen durch die Beklagten zu 2 und 3, teilweise auch durch den Beklagten zu 1 gezeichnet gewesen seien, ohne dass die innerhalb der W. mbH & Co. KG und der P. für die Abwicklung und Erfassung des Rechnungs- und Zahlungsverkehrs der P. zuständige Frau C. davon Kenntnis erlangt habe. Die Beklagten hätten dabei für die jeweiligen Bauvorhaben die Sanierungskosten entsprechend hoch kalkuliert, so dass der zugunsten der Sa. erfolgte Mittelabfluss habe verschleiert werden können. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin ihren diesbezüglichen Vortrag wiederholt und konkretisiert und anhand konkreter Zahlen und Belege aufgezeigt, dass die Scheinrechnungen der Sa. auf Veranlassung der Beklagten in die von der W. mbH & Co. KG erstellten Angebotsunterlagen eingerechnet worden seien. Im Rahmen ihrer den Vorsatz der Beklagten betreffenden Darlegungen in der Berufungsbegründung hat die Klägerin nochmals darauf hingewiesen, die Beklagten hätten eine Vielzahl von Unternehmen unter gleichzeitiger Vertuschung der gegenseitigen Beherrschung dieser Unternehmen gegründet. "Pro forma" seien Subunternehmen beauftragt worden, die ihrerseits wieder Aufträge an weitere Firmen des Verbundes zu dem Zweck erteilt hätten, den Eindruck zu erwecken, die letztlich von der Sa. an die P. in Rechnung gestellten Leistungen seien tatsächlich erbracht worden. Dies und die spätere Auszahlung der über Umwege innerhalb des von den Beklagten gegründeten "Firmengeflechts" auf Auslandskonten gelangten Geldbeträge an einen Teil der Beklagten lasse allein die Schlussfolgerung zu, dass die Beklagten es gerade darauf angelegt hätten, der S. überhöhte - da in Wahrheit nicht angefallene - "Sanierungskosten" zu berechnen und auf diese Weise die dieser zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in ihre eigene Tasche zu wirtschaften. Weiteren umfangreichen Vortrag zur Stellung des Beklagten zu 2 innerhalb des von den Beklagten gemeinsam errichteten Firmengeflechts sowie zur Kenntnis sämtlicher Beklagter von der Überteuerung der der S. seitens der W. mbH & Co. KG in Rechnung gestellten Kosten infolge des "Hineinrechnens" der durch Scheinrechnungen "belegten" Beträge hat die Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 5. Oktober 2004, vom 28. Oktober 2004, vom 6. Dezember 2004, vom 14. Februar 2005, vom 24. März 2005, vom 13. April 2007, vom 8. Februar 2008 und vom 14. April 2008 gehalten.
Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den erforderlichen Schädigungsvorsatz des Beklagten zu 2 nicht schlüssig dargetan, schlechterdings nicht nachvollziehbar. Soweit das Berufungsgericht ausdrücklichen Vortrag der Klägerin dazu verlangt, dass der Beklagte zu 2 davon ausgegangen sei, die von der S. als Sicherheit bestellten Grundpfandrechte für die Darlehen der W. mbH & Co. KG könnten künftig in Anspruch genommen werden, hat es verkannt, dass ein Schaden der S. in Höhe der Scheinkosten schon durch die Übernahme der persönlichen Haftung der S. für die Darlehensverbindlichkeiten der W. mbH & Co. KG in entsprechender Höhe und durch die Bestellung valutierter Grundschulden entstanden ist.
6. Unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das Berufungsgericht auch zu der Ansicht gelangt, die geltend gemachte Teilklageforderung sei verjährt.
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die BvS als Rechtsnachfolgerin der S. habe die für den Verjährungsbeginn im Sinne des § 852 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen mit ihrer Einsichtnahme in die Ermittlungsakten am 20. April 2000 erlangt. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Klägerin muss sich die Kenntnis der BvS als deren Rechtsnachfolgerin zurechnen lassen (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94 - VersR 1996, 76).
b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB durch die am 27. März 2003 eingereichte und den Beklagten zwischen dem 25. und 28. April 2003, d.h. demnächst im Sinne des § 167 ZPO, zugestellte Klage gehemmt worden ist. Für den Eintritt der Hemmungswirkung ist es ohne Bedeutung, ob die Klägerin in der Klageschrift schon ausreichend klargestellt hatte, welchen Teil des entstandenen Gesamtschadens sie mit der vorliegenden Teilklage geltend machen wollte. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht eine Teilklage, mit der verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden, in Höhe des insgesamt eingeklagten Betrages auch dann die Verjährung eines jeden dieser Ansprüche, wenn diese ohne nähere Aufgliederung geltend gemacht worden sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 1959 - III ZR 27/58 - NJW 1959, 1819; vom 19. November 1987 - VII ZR 189/86 - NJW-RR 1988, 692 f.; vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98 - NJW 2000, 3492, 3494). Gleiches muss für die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 BGB gelten, die mit Wirkung vom 1. Januar 2002 an die Stelle der Unterbrechung der Verjährung getreten ist (vgl. Staudinger/Peters/Jakoby, BGB (2009), § 204 Rn. 16).
c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass die Ansprüche der Klägerin deswegen verjährt seien, weil sie ihre Schadensersatzansprüche bis zum 14. Februar 2005 aus einem anderen Lebenssachverhalt als in der Zeit danach hergeleitet habe. Zwar ist das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass eine Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang unterbricht bzw. hemmt, wie sie mit der Klage rechtshängig gemacht werden (vgl. BGHZ 39, 287, 293; 66, 142, 147; 104, 6, 12; Urteil vom 23. Juni 1993 - XII ZR 12/92 - NJW 1993, 2439 f.). Maßgebend ist daher der den prozessualen Leistungsanspruch bildende Streitgegenstand, der bestimmt wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger beanspruchte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1993 - XII ZR 12/92 - aaO, S. 2440 m.w.N.). Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Februar 2005 einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt habe. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin übergangen hat. Das Berufungsgericht sieht die den Streitgegenstand verändernde Auswechslung des Lebenssachverhaltes darin, dass die Klägerin den von ihr behaupteten Schaden bis zum 14. Februar 2005 allein mit diversen Scheinrechnungen der Firma Sa. gegenüber der Firma P. begründet habe, während sie ihren Schadensersatzanspruch mit Schriftsatz vom 14. Februar 2005 erstmalig auf überhöhte Belastungen bei den nicht verkauften Wohneinheiten gestützt habe. Hierdurch hat es den Vortrag der Klägerin aber in unzulässiger Weise verkürzt. Wie bereits unter Ziffer 3. c) ausgeführt, hat das Berufungsgericht die Ausführungen der Klägerin auf S. 2, 3 und 12 des Schriftsatzes vom 14. Februar 2005 nicht berücksichtigt, wonach der S. ein Schaden durch die von der Sa. gestellten Scheinabrechnungen entstanden sei und die Beklagten das Firmenkonstrukt aufgebaut hätten, um der S. überhöhte Bau- und Baunebenkosten in Rechnung stellen zu können. Unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in der Klageschrift, der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 hat die Klägerin in diesem Schriftsatz noch einmal hervorgehoben, dass die von den Beklagten zu 4 und 5 erstellten internen Vergabevorgaben erheblich niedrigere Sanierungskosten ausgewiesen hätten als die der S. von der W. mbH & Co. KG vorgelegten Kostenzusammenstellungen, in denen die Scheinrechnungen der Sa. als angebliche Baunebenkosten anteilig "versteckt" worden seien.
Bei dieser Sachlage besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, erstmalig auf den Nichtverkauf von Wohnungen stützen wollte, sondern nach wie vor damit begründete, dass die Beklagten durch Aufnahme tatsächlich nicht anfallender Sanierungskosten (Scheinkosten) in die der S. vorzulegenden Kostenzusammenstellungen eine Erhöhung des Sanierungsbudgets bewirkt und Beträge in Höhe der Scheinkosten durch Begleichung von Scheinrechnungen der Sa. aus diesem Budget abgezogen und für sich verwendet hätten. Soweit die Klägerin in ihrer Schadensberechnung auf S. 12 ihres Schriftsatzes vom 15. Februar 2005 die nach ihrer Behauptung von den Beklagten in die Kostenzusammenstellungen aufgenommenen Scheinkosten auf Quadratmeter umgelegt und der Berechnung nur die nicht veräußerten Quadratmeter zugrunde gelegt hat, hat sie den aus dem behaupteten deliktischen Verhalten der Beklagten resultierenden Schaden lediglich der Höhe nach beschränkt.
Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Klägerin ist auch nicht deshalb verjährt, weil die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Februar 2005 ihren Schadensersatzanspruch auf das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit anderen Sanierungsabschnitten als bisher gestützt hätte. Wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 7. März 2004 ausgeführt hat, hat die Klägerin ihren Klageantrag Ziff. 1 ursprünglich mit dem ihr im Zusammenhang mit dem Sanierungsabschnitt B. IV entstandenen Schaden begründet. Hilfsweise hat sie ihren Antrag Ziff. 1 aus dem Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Sanierungsabschnitt B. II hergeleitet. Ihren Klagantrag Ziff. 2 hat sie ursprünglich mit dem ihr im Zusammenhang mit dem Sanierungsabschnitt Z. I entstandenen Schaden, hilfsweise mit M. III begründet. Durch die hilfsweise Geltendmachung der sich aus dem Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit den Sanierungsabschnitten B. II und M. III ergebenden Schadensersatzansprüche blieb die mit Einreichung der Klage eingetretene Hemmungswirkung für diese Ansprüche erhalten (vgl. Staudinger/Peters/Jakoby, aaO, Rn. 15). Die Klägerin konnte deshalb ihre bisherige Anspruchsbegründung mit Schriftsatz vom 14. Februar 2005 ohne Rechtsnachteil dahingehend ändern, dass sie ihren Antrag Ziff. 1 nunmehr in erster Linie auf die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Sanierungsabschnitt B. II und erst in zweiter Linie auf die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Sanierungsabschnitt B. IV stützt. Entsprechendes gilt für den Klagantrag Ziff. 2, den die Klägerin nach wie vor (auch) aus den Vorgängen im Zusammenhang mit den Bauabschnitten M. III und Z. I herleitet.
7. Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich auch mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Voraussetzungen eines auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gestützten Schadensersatzanspruchs nicht schlüssig dargetan. Auch insoweit hat das Berufungsgericht den Kern des Parteivorbringens der Klägerin nicht erfasst. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin in der Klageschrift und in der Berufungsbegründung nicht berücksichtigt hat, wonach die Beklagten gezielt die mittels Scheinrechnungen der Sa. abzurechnenden Scheinkosten in die von der W. mbH & Co. KG erstellten Angebotsunterlagen eingerechnet hätten, um das von der S. zu genehmigende Sanierungsbudget zu erhöhen und den entsprechenden Betrag anschließend "abzweigen" zu können. Vor dem Hintergrund der von der W. mbH & Co. KG im Rahmenvertrag vom 22. Dezember 1992 übernommenen Verpflichtungen, die das Berufungsgericht im Rahmen seiner Ausführungen zur Vermögensbetreuungspflicht der W. mbH & Co. KG zutreffend gewürdigt hat, ist in der Vorlage einer Kostenzusammenstellung, in der nicht nur tatsächliche Sanierungskosten, sondern darüber hinaus verschleierte Scheinkosten enthalten sind, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB zu sehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, dass die Angabe der erforderlichen Sanierungskosten in den der S. vorgelegten Kostenzusammenstellungen durch die W. mbH & Co. KG, die sich im Rahmenvertrag verpflichtet hatte, der S. Unterlagen über den zur Sanierung erforderlichen Finanzbedarf, den Sanierungsumfang sowie eine Aufschlüsselung der Kosten vorzulegen, die falsche Behauptung enthält, der tatsächliche Sanierungsaufwand belaufe sich auf den gesamten angegebenen Betrag inklusive der darin versteckten Scheinkosten.
8. Aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen und die Umstände des Streitfalls umfassend würdigen kann. Das Berufungsgericht wird dabei insbesondere zu prüfen haben, ob sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus § 826 BGB ergibt.
Galke Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz