Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 22.01.2013


BGH 22.01.2013 - VI ZR 263/11

Erbenhaftung: Unterhaltsschaden nach Flugzeugabsturz; rechtliches Gehör bei fehlerhaftem Sachverständigengutachten


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
22.01.2013
Aktenzeichen:
VI ZR 263/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Frankfurt, 8. September 2011, Az: 12 U 157/09, Urteilvorgehend LG Darmstadt, 1. Oktober 2009, Az: 9 O 311/00nachgehend OLG Frankfurt, 7. November 2013, Az: 12 U 157/09, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 89.617,02 € - davon entfallen 57.029,26 € auf die Klägerin zu 1 (6.613,03 € auf den kapitalisierten Zahlungsanspruch, 50.416,23 € auf die Unterhaltsrente) und 32.587,76 € auf den Kläger zu 2 (3.778,88 € auf den kapitalisierten Zahlungsanspruch und 28.808,88 € auf die Unterhaltsrente)

Gründe

I.

1

Die Kläger sind die Erben des am 9. Juli 1997 bei einem Flugzeugabsturz ums Leben gekommenen R. S. Sie nehmen die Beklagte als Erbin des Flugzeugführers auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens in Anspruch, der ihnen durch den Ausfall des unterhaltspflichtigen Vaters und Ehemannes entstanden ist. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung rückständigen Unterhalts in Höhe von 14.529,69 € sowie zur Zahlung im Einzelnen bezifferter Unterhaltsrenten verurteilt. Die weitergehenden Klagen hat es abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden, mit denen sie die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend machen.

II.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerden haben Erfolg und führen gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

3

1. Unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt, die von R. S. ohne seinen Tod voraussichtlich erzielten Nettoeinkünfte beliefen sich im Jahr 1997 auf nur 79.945 DM und ab 1998 auf nur 61.016 DM. Das Berufungsgericht, das seine diesbezügliche Annahme auf die vom gerichtlichen Sachverständigen im Gutachten vom 22. März 2006 angegebenen Beträge gestützt hat, hat übersehen, dass die Kläger die diesbezügliche Berechnung des Sachverständigen mit Schriftsatz vom 3. April 2006 wegen versehentlich doppelten Abzugs des Steuer- und Abgabenanteils von den ermittelten Bruttoeinkünften als fehlerhaft beanstandet haben und der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2006 den von den Klägern gerügten Fehler eingeräumt und eine neue Berechnung der von R. S. ohne dessen Tod voraussichtlich erzielten Nettoeinkünfte aufgestellt hat. Nach dieser korrigierten Berechnung belaufen sich die entgangenen Nettoeinnahmen für das Jahr 1997 auf 101.745 DM und für das Jahr 1998 auf 93.516 DM.

4

Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Bei der gebotenen Berücksichtigung des Sachvortrags der Kläger hätte sich ein höherer Unterhaltsschaden der Kläger ergeben.

5

2. Bei der neuen Verhandlung hat das Berufungsgericht Gelegenheit, sich auch mit dem weiteren Einwand der Nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen, wonach die von den Klägern geltend gemachten fixen Kosten bei der Schadensberechnung hätten berücksichtigt werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1985 - VI ZR 36/84, VersR 1986, 39; vom 5. Juni 2012 - VI ZR 122/11, VersR 2012, 1048).

Galke                         Wellner                                Pauge

                Stöhr                           von Pentz