Entscheidungsdatum: 27.09.2016
1. Zur Abgrenzung von Verdachtsberichterstattung und Meinungsäußerung.
2. Zur zulässigen Kritik an journalistischer Arbeit.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Mai 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 2012 wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Kläger ist Journalist und Geschäftsführer der im Medienbereich tätigen G.-GmbH. Die Beklagte zu 1 ist Verlegerin eines Nachrichtenmagazins; die Beklagte zu 2 betreibt das zugehörige Internetportal und der Beklagte zu 3 ist gleichfalls Journalist. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung dreier Äußerungen in einem von dem Beklagten zu 3 verfassten Artikel sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Der Artikel wurde am 7. Februar 2011 unter dem Titel "Mal PR-Agent, mal Reporter" in dem Nachrichtenmagazin der Beklagten zu 1 veröffentlicht und war ab dem 21. Februar 2011 in gekürzter Form in dem Internetportal der Beklagten zu 2 abrufbar. Er befasst sich mit einem am 18. Januar 2011 ausgestrahlten Bericht des Fernseh-Magazins Frontal 21 (im Folgenden: Reportage), dessen Co-Autor der Kläger war.
Der Untertitel des Artikels lautet: "Das TV-Magazin 'Frontal 21' enthüllte, wie eine Pharmafirma Journalisten instrumentalisieren wollte. Doch der Autor des Beitrags machte einst das Gleiche" (Klagantrag 2). Einleitend wird dann der in der Reportage aufgedeckte Sachverhalt wie folgt dargestellt: "Das ZDF-Magazin 'Frontal 21' enthüllte vor drei Wochen in einem spektakulären Beitrag, wie Pharmaunternehmen bisweilen mit Gegnern umgehen. So zeigten die Reporter, dass der Geschäftsführer von Z. Pharma, L. , Journalisten anheuerte, um einen missliebigen Zeugen in den Medien fertigzumachen." Sodann führt der Artikel weiter aus: "So verdienstvoll der 'Frontal 21'- Bericht war - inzwischen gibt es Zweifel an der Glaubwürdigkeit [des Klägers]. Denn der ist gleichzeitig Chef der Medizin-PR-Agentur G. und hat früher selbst ähnliche Kampagnen gegen Pharmakritiker mitgeplant" (Klagantrag 3). Insoweit wird weiter berichtet, der Kläger habe 2006 gemeinsam mit seinem Geschäftspartner M., einem "angebliche[n] Medizinjournalist[en]", versucht, mit dem Leiter des Institutes für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) "einen unabhängigen Medikamentenprüfer zu diskreditieren", indem er dem Nachrichtenmagazin Stern "angeblich belastende Unterlagen" über diesen angeboten habe. Weiter habe der Kläger dem Magazin Stern im Auftrag von M. "Namen und Telefonnummern von IQWiG-Gegnern aus der Pharmaindustrie" geliefert und sich im Anschluss per E-Mail erkundigt, ob nun ein Bericht über das IQWiG erscheinen werde.
Der Artikel berichtet anschließend von der Geschäftsbeziehung zwischen M. und dem Kläger, im Rahmen derer M. im Jahr 2006 mehr als 400.000 € an die G.-GmbH überwiesen habe. Zu diesen Zahlungen habe der Kläger auf Nachfrage lediglich erklärt: "Geschäftsbeziehungen aus dem Jahr 2006 haben und hatten mit dem [TV-]Bericht nichts zu tun und sind somit kausal in keinerlei Zusammenhang zu bringen."
Nur in der ungekürzten Druckversion des Artikels wird weiter ausgeführt, in der Reportage sei mitgeteilt worden, dass der Kläger durch einen "Medizinjournalisten" auf Z. aufmerksam gemacht worden sei; die für den Bericht Verantwortlichen hätten dessen Namen auf Nachfrage aber aus Gründen des Quellenschutzes nicht nennen wollen. Es sei jedoch nach Information der Autoren "ausgerechnet M." im August 2010 bei Z. vorstellig geworden. Dieser habe zwei Wochen nach seinem Besuch zudem eine Rechnung über 2.380 € an Z. versandt, deren Bezahlung abgelehnt worden sei, da es sich lediglich um "die mögliche Anbahnung einer geschäftlichen Aktivität gehandelt habe", wofür Reisekosten nicht erstattet würden. Der Kläger habe dazu erklärt, "er sei unabhängig von M. auf Z. aufmerksam geworden", was schon dadurch belegt werde, dass er J., "der Opfer der Schmutzkampagne werden sollte", bereits eine Woche vor dem Besuch M.‘s bei Z. über die Vorgänge informiert habe. Dies habe J. - so der Artikel - auf Nachfrage bestätigt. Sodann heißt es weiter: "Erst streitet M. mit Z. um Geld, dann dreht M.‘s guter Bekannter einen kritischen Bericht über das Unternehmen? Die 'Frontal 21'-Macher halten das ebenfalls für puren Zufall" (Klagantrag 1).
Der Artikel schließt mit der Schilderung eines Auftritts des Klägers auf dem Seminar "Marketing und Werbung in der ärztlichen Praxis", bei welchem der Kläger und seine Agentur mit den Worten präsentiert worden seien: "Sie haben langjährige journalistische Erfahrung in Medienarbeit und erstklassige Kontakte zu allen Medien. Gezielt für den Mediziner entwickelt die G. Strategien für die Öffentlichkeitsarbeit." Diese "Doppelrolle PR-Trompete/Reporter" hätte die Redaktion von Frontal 21 - so der Artikel weiter - "leicht herausfinden" können, sie "hätte den Namen ihres vermeintlichen Enthüllers einfach mal googeln müssen."
Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und zu 3 zur Unterlassung der Äußerung gemäß Klagantrag 1 verurteilt und die darauf bezogenen Abmahnkosten überwiegend zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zu 1 und zu 3 zurückgewiesen und die Beklagten auf die Berufung des Klägers auch zur Unterlassung der übrigen Äußerungen sowie überwiegend zur Zahlung der begehrten Abmahnkosten verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihre auf vollständige Klagabweisung gerichteten Anträge weiter.
I.
Das Berufungsgericht hält die Unterlassungsbegehren gestützt auf § 823 Abs. 1, analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG jeweils für begründet, weil der Kläger durch die beanstandeten Äußerungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werde.
Durch die Äußerung "[e]rst streitet M. mit Z. um Geld, dann dreht M.‘s guter Bekannter einen kritischen Bericht über das Unternehmen? Die 'Frontal 21'-Macher halten das ebenfalls für puren Zufall" werde der Verdacht formuliert, das Motiv des Klägers für die Berichterstattung über Z. habe darin gelegen, dass die Rechnung des M. nicht bezahlt worden sei. Dass der Kläger tatsächlich in dieser Motivation gehandelt habe, werde zwar nicht offen geäußert und ergebe sich auch nicht im Sinne einer unabweislichen Schlussfolgerung aus dem Artikel; ein Zusammenhang zwischen der offenen Rechnung und der Berichterstattung werde dem Leser aber als möglich oder auch nahe liegend offeriert. Hierdurch werde der Verdacht geäußert, dass das Motiv des Klägers für die Berichterstattung in der offenen Rechnung des M. gelegen habe. Die danach vorliegende Verdachtsberichterstattung sei unzulässig, weil der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen dafür, dass die unbezahlte Rechnung tatsächlich das Motiv des Klägers für den Bericht begründete, fehle. Weder die frühere Zusammenarbeit des Klägers mit M. noch der zeitliche Zusammenhang zwischen der Rechnung und den Dreharbeiten seien hierfür als Beleg geeignet.
Die weiteren Äußerungen "[d]as TV-Magazin 'Frontal 21' enthüllte, wie eine Pharmafirma Journalisten instrumentalisieren wollte. Doch der Autor des Beitrags machte einst das Gleiche" und der Kläger habe "früher selbst ähnliche Kampagnen gegen Pharmakritiker mitgeplant" seien für sich genommen substanzarm und auslegungsbedürftig. Die Aussagen seien aber im Gesamtzusammenhang des Artikels zu würdigen, weshalb ihnen die Tatsachenbehauptung zu entnehmen sei, der Kläger habe gegen Bezahlung unwahre bzw. erfundene Informationen über Kritiker der Pharmaindustrie an Journalisten weitergegeben, damit die Betroffenen durch die von ihm initiierten "Schmutzkampagnen" in der Öffentlichkeit diskreditiert würden. Da diese Behauptung unwahr sei, weil der Kläger tatsächlich keine manipulierten Informationen an Journalisten gegeben habe, seien die Beklagten zur Unterlassung verpflichtet.
II.
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch wegen der beanstandeten Äußerungen nicht zu, § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB. Zutreffend rügt die Revision, dass das Berufungsgericht seiner Würdigung Äußerungen zugrunde legt, die die Beklagten bei zutreffender Sinndeutung ihrer Aussagen inhaltlich nicht getätigt haben.
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, durch die Äußerung "[e]rst streitet M. mit Z. um Geld, dann dreht M.‘s guter Bekannter einen kritischen Bericht über das Unternehmen? Die 'Frontal 21'-Macher halten das ebenfalls für puren Zufall" werde in Bezug auf die Motivation des Klägers in unzulässiger Weise der Verdacht geäußert, der Kläger habe den Bericht als Reaktion auf die unterbliebene Bezahlung des M. verfasst, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Es handelt sich nicht um einen Fall der Verdachtsberichterstattung. Der Autor stellt mögliche Schlussfolgerungen auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen in den Raum. Darin liegt ein hinzunehmendes Werturteil.
a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21). Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., Senatsurteile vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 11; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 14; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, AfP 2006, 65, 66 jeweils mwN).
Dies gilt auch für die Beurteilung, ob es sich bei einer Äußerung um eine echte Frage handelt (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034, 1035; BVerfG 85, 23, 33; BVerfG NJW 2014, 766, 767). Nach den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 85, 23, 31) entwickelten Grundsätzen zur Beurteilung von Äußerungen, die in Frageform gekleidet sind, unterscheiden sich Fragen von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen dadurch, dass sie keine Aussage machen, sondern eine Aussage herbeiführen wollen. Sie sind auf eine Antwort gerichtet. Diese kann in einem Werturteil oder einer Tatsachenmitteilung bestehen.
Ist ein Fragesatz nicht auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet oder nicht für verschiedene Antworten offen, so handelt es sich ungeachtet der geläufigen Bezeichnung als "rhetorische Frage" tatsächlich nicht um eine Frage. Fragesätze oder Teile davon, die nicht zur Herbeiführung einer inhaltlich noch nicht feststehenden Antwort geäußert werden, bilden vielmehr Aussagen, die sich entweder als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung darstellen und rechtlich wie solche zu behandeln sind (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034, 1035). Rhetorische Fragen sind nur scheinbare Fragen. Echte Fragen stehen unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit Werturteilen gleich (BVerfGE 85, 23, 32). Die Unterscheidung zwischen echten und rhetorischen Fragen muss mit Hilfe von Kontext und Umständen der Äußerung erfolgen (Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034, 1035).
b) Nach diesen Grundsätzen spricht viel dafür, dass es sich um eine - einem Werturteil gleichstehende - offene Frage handelt, die darauf gerichtet ist, ob zwischen dem Streit des M. um Geld und der kritischen Reportage des Klägers mehr als eine zeitliche Koinzidenz besteht. Bei Berücksichtigung des Gesamtkontextes liegt nahe, dass die Autoren des Artikels die Antwort auf diese Frage offen lassen und damit dem Leser überlassen wollen. Die mögliche Antwort, dass kein Zusammenhang besteht - "Zufall", wird im unmittelbaren Anschluss als Auffassung der "Frontal 21-Macher" angeboten. Für sie wird von den Autoren selbst ins Feld geführt, dass der Kläger angegeben habe, er sei unabhängig von M. auf Z. aufmerksam geworden und habe das Opfer der Schmutzkampagne, den dem Z. missliebigen Zeugen, bereits vor dem Firmenbesuch des M. bei Z. informiert. Dies habe der Zeuge auf Nachfrage (der Autoren) bestätigt. Für diese Antwort spricht auch, dass bereits am Anfang des Artikels das Ergebnis der Mitarbeit des Klägers, der "Frontal 21"-Bericht, als verdienstvoll gewürdigt wird. Deutlich wird bei der Lektüre des Artikels aber auch, dass die Autoren den möglichen Zufall für hinterfragenswert erachten, dies ergibt sich aus dem Hinweis auf die "gute Bekanntschaft" des Klägers zu M. und dem insgesamt kritischen Blick, den die Autoren wertend auf die bisherige journalistische Arbeit des Klägers werfen ("mal PR-Agent, mal Reporter", "Zweifel an der Glaubwürdigkeit", "fragwürdige Deals", "Bock zum Gärtner?"). Dem unbefangenen Leser wird aber dadurch nicht die Erkenntnis verstellt, dass nur wenige tatsächliche Anhaltspunkte dafür geliefert werden, dass der Streit des M. um Geld auch ein Motiv für die kritische Reportage gewesen sein könnte, und dass diese tatsächlichen Anhaltspunkte nur von geringem Gewicht sind. Mehr Fakten als die zeitliche Koinzidenz und die gute Bekanntschaft bzw. geschäftliche Zusammenarbeit des Klägers mit M. werden im Artikel nicht genannt. Es bleibt dem Leser dadurch unbenommen, sich entweder an diese Fakten zu halten und die Frage zu verneinen oder sich dem gleichzeitigen Bemühen der Autoren, durch eine Verwendung negativen wertenden Vokabulars eine ablehnende emotionale Haltung gegenüber dem Kläger zu erzeugen, nicht zu verschließen und die Frage eher zu bejahen.
Um eine Meinungsäußerung - in Form eines Werturteils - handelt es sich aber auch dann, wenn man nicht von einer offenen Frage ausgeht, sondern den Aussagegehalt darin sieht, dass der Autor dem Leser die Antwort nahebringen will, dass zwischen dem Streit des M. mit Z. um Geld und der kritischen Reportage des Klägers mehr als nur ein zeitlicher Zusammenhang besteht.
c) Damit ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers in seinen Ausprägungen der Berufsehre und der sozialen Anerkennung betroffen (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13, VersR 2015, 336 Rn. 10), denn mögliche, von Berufskollegen öffentlich geäußerte Zweifel an der Lauterkeit seiner Motive bei der journalistischen Arbeit sind geeignet, sich auf das berufliche Ansehen und den geschäftlichen Erfolg des Klägers abträglich auszuwirken. Bezugspunkt der Kritik ist damit die berufliche Tätigkeit, die der Sozialsphäre zuzurechnen ist.
d) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist aber nicht rechtswidrig, weil seine Schutzinteressen die schutzwürdigen Belange der Beklagten nicht überwiegen.
aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13, VersR 2015 Rn. 13; Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536 mwN).
bb) Im Streitfall sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG (auch iVm Art. 12 Abs. 1 GG) gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner Berufsehre mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Diese Abwägung kann der Senat selbst vornehmen, weil hierfür keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind.
Hierbei ist auf Seiten des Persönlichkeitsrechtschutzes von Bedeutung, dass die beanstandete Äußerung als Werturteil (bzw. als solches zu behandelnde Frage) die Sozialsphäre des Klägers tangiert. Sie betrifft seine berufliche Tätigkeit, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur in Fällen schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 262/10, ZUM-RD 2012, 253 Rn. 12; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, NJW 2010, 760 Rn. 21). Dafür fehlen im Streitfall jegliche Anhaltspunkte. Wie sich ein Gewerbetreibender wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen muss, wenn sie scharf formuliert ist (vgl. nur Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21 mwN), muss ein Journalist im Zusammenhang mit seinen Veröffentlichungen das Hinterfragen seiner Motivation und deren kritische Beleuchtung durch andere, auch Pressevertreter, in aller Regel hinnehmen. Die Gewährleistung der Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 GG dient nämlich auch dazu, den Einfluss, den die journalistische Arbeit durch das öffentliche Medium hindurch unmittelbar auf die öffentliche Meinungsbildung nimmt, durch Einsichten in die Einstellung von Journalisten zu Nachrichten und ihrem Publikum in der Öffentlichkeit bewusst zu machen und durch Diskussion kontrollierbar zu halten (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79, VersR 1981, 384, 385).
Den maßgeblichen Tatsachenbehauptungen ist der Kläger nicht entgegengetreten.
2. Auch hinsichtlich der weiteren Äußerungen ("machte einst das Gleiche", "hat früher selbst ähnliche Kampagnen gegen Pharmakritiker mit geplant"), steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB nicht zu.
a) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht zwar an, dass mit den angegriffenen Äußerungen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers eingegriffen wird. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den beanstandeten Aussagen jedoch - bei zutreffender Erfassung ihres Sinngehalts - auch hier nicht um unwahre Tatsachenbehauptungen, sondern um - zulässige - Meinungsäußerungen.
aa) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (st. Rspr. vgl. Senatsurteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, VersR 2016, 666 Rn. 33; vom 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15, AfP 2016, 248 Rn. 16; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 8 jeweils mwN). Für die erforderliche Ermittlung des Aussagegehalts der Äußerung sind die bereits dargestellten Auslegungsgrundsätze maßgebend (II 1 a).
Eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird (Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 14; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21; vom 11. Juli 1989 - VI ZR 255/88; VersR 1989, 1048; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80, AfP 1982, 217, 219, jeweils mwN). Auch die schlagwortartig verkürzte Wiedergabe eines Sachverhalts kann selbst dann, wenn sie sich wertender Schlagworte bedient, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten (Senatsurteile vom 17. November 1992 - VI ZR 352/91, VersR 1993, 364, 365 sowie - VI ZR 344/91, VersR 1993, 193, 194). Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm bleibt, dass er gegenüber der subjektiven Wertung ganz zurücktritt (Senatsurteile vom 22. Juni 1982, aaO, S. 219; vom 21. Juni 1966 - VI ZR 261/64, BGHZ 45, 296, 304; vom 30. Mai 1974 - VI ZR 174/72, AfP 1975, 804; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, NJW-RR 2008, 913, 914).
bb) Gemessen daran sind die beanstandeten Äußerungen, wonach der Kläger "einst das Gleiche" machte wie das Pharmaunternehmen Z., das "Journalisten instrumentalisieren" wollte und wonach der Kläger "früher selbst ähnliche Kampagnen gegen Pharmakritiker mit geplant" habe, entscheidend durch Elemente des Dafürhaltens und Meinens geprägt und für sich genommen Werturteile ohne greifbaren tatsächlichen Gehalt. Ein solcher wird ihnen auch nicht durch den Gesamtzusammenhang des Artikels zugewiesen. Nur auf diesen ist abzustellen. Da die Leserschaft des Magazins der Beklagten nicht mit den Zuschauern der Reportage identisch sein muss und dessen Ausstrahlung bereits drei Wochen zurücklag, kann es auf den Inhalt der Reportage nur insoweit ankommen, als er im streitgegenständlichen Artikel referiert wird.
Soweit der Artikel zur Erläuterung des vergangenen Verhaltens des Klägers den Blick des Lesers zunächst auf die Vorgänge um Z. lenkt, wird durch diese Ausführungen dem Durchschnittsleser keine konkrete Vorstellung von den Aktivitäten des Klägers vermittelt. Nach dem Gesamtinhalt des Artikels besteht aber für den Leser kein Zweifel daran, dass mit den Äußerungen nicht zum Ausdruck gebracht werden soll, der Kläger habe wie Z. in der Vergangenheit Journalisten im Rahmen von "Schmutzkampagnen" "angeheuert", um "missliebige[] Zeugen in den Medien fertig zu machen." So wird über den Kläger und M. lediglich berichtet, dass diese einem Journalisten des Nachrichtenmagazins Stern "angeblich belastende Unterlagen" angeboten hatten, um einen unabhängigen Medikamentenprüfer des IQWIG "zu diskreditieren" und anschließend auch Kontaktdaten von Kritikern des IQWIG übermittelt hatten. Der Versuch, die Aktivitäten der Z. und des Klägers auf eine Ebene zu heben, bringt - für den Leser erkennbar - lediglich die Auffassung der Autoren zum Ausdruck, dass der Kläger auch die Missbilligung verdient, die nach der kritischen Reportage Z. zukommt. Soweit das Berufungsgericht zur Beleuchtung der Aktivitäten des Klägers den Begriff der "Schmutzkampagne" heranziehen will, verkennt es, dass es sich auch bei diesem nur um eine wertende Beschreibung ohne greifbaren Tatsachengehalt handelt und der Artikel mit dem Begriff der Schmutzkampagne nicht das Vorgehen des Klägers beschreibt sondern das von Z.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich dem Artikel nicht die Aussage entnehmen, dass der Kläger in der Vergangenheit gegen Bezahlung von Pharmafirmen deren Kritiker öffentlich diskreditiert habe, indem er Schmutzkampagnen mitgeplant und auch manipulierte Informationen an einen Journalisten weitergeleitet habe, dass der Eindruck entstehe, der Kläger habe unwahre bzw. erfundene Informationen über Kritiker an Journalisten weitergegeben. Der Artikel berichtet - anders als die Reportage - nämlich nur von der Weitergabe "angeblich belastende[r] Unterlagen" durch M., lässt aber offen, ob diese tatsächlich belastend, unwahr, manipuliert oder erfunden waren. Ihm ist auch nicht zu entnehmen, dass der Kläger Informationen gegen Bezahlung geliefert hätte.
Insgesamt versteht der Leser die beanstandeten Äußerungen als kritische Beurteilung des beruflichen Wirkens des Klägers in dem Sinne, dass die Autoren die Meinung vertreten, der Kläger, der auf Grund der von ihm mitverfassten Reportage als der "vermeintliche[] Enthüller[]" von Versuchen, auf Journalisten Einfluss zu nehmen, erscheint, sei in dieser Rolle wenig glaubwürdig, weil er in der Vergangenheit im Interesse unbekannter Auftraggeber aus der Pharmaindustrie handelnd selbst versucht habe, Einfluss auf Journalisten und ihre Berichterstattung zu nehmen. Dieses Verständnis steht im Einklang mit der Gesamtaussage des Artikels, welche gerade in der - bereits in der Überschrift geäußerten und im Schlussteil wieder aufgegriffenen - Kritik an dieser Doppelrolle des Klägers zu finden ist.
cc) Mit diesem Aussagegehalt wird in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen. Betroffen sind (Berufs-)Ehre und soziale Anerkennung des Klägers. Denn die Äußerung, der Kläger sei als unabhängiger Journalist wenig glaubwürdig, da er auch als "PR-Agent" arbeite und in dieser Funktion Versuche unternommen habe, auf die Berichterstattung anderer Journalisten Einfluss zu nehmen, ist geeignet, sich abträglich auf das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit auszuwirken.
b) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers erweist sich aber als nicht rechtswidrig, denn die grundrechtlich geschützten Interessen des Klägers überwiegen auch hier nicht das Schutzinteresse der Beklagten.
Im Streitfall sind das durch Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG (auch iVm Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs-)Ehre mit der in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Kommunikations- und Pressefreiheit der Beklagten abzuwägen. Die Abwägung kann der Senat selbst treffen, da weitere Feststellungen hierzu nicht erforderlich sind.
Bei der Abwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die beanstandeten Äußerungen als Meinungsäußerungen ohne Weiteres dem Schutz von Art. 5 GG unterfallen. Zu Gunsten ihrer Zulässigkeit fällt erheblich ins Gewicht, dass der Artikel einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liefert, weshalb bereits eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede spricht (Senatsurteile, vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 31; vom 16. Juni 1998 - VI ZR 205/97, BGHZ 139, 95, 102; vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93, AfP 1993, 736, 737 sowie BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03; BGHZ 166, 84 Rn. 100; BVerfGE 85, 1, 16, jeweils mwN). Denn die Presse nimmt im demokratischen Rechtsstaat als "Wachhund der Öffentlichkeit" eine wichtige Funktion wahr, indem sie die Bevölkerung informiert und gegebenenfalls auf öffentliche Missstände hinweist, womit sie eine bedeutende Rolle im Rahmen der öffentlichen Meinungsbildung übernimmt (vgl. Senatsurteile vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 537; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, AfP 2006, 62, 65). Diese Funktion kann sie jedoch nur dann sachgerecht wahrnehmen, wenn die handelnden Journalisten sachlich unabhängig berichten. Für den Erhalt dieser Wächterfunktion ist es danach unabdingbar, dass etwaige Missstände bei den "Wächtern" Gegenstand der Berichterstattung und der öffentlichen Diskussion sein können.
Für die Zulässigkeit der Äußerungen spricht weiter, dass sie sich, soweit durch sie überhaupt tatsächliche Informationen vermittelt werden, als wahr darstellen. Bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung maßgeblich der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden (Senatsurteile vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 51; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21; BVerfG NJW 1993, 1845, 1846; BVerfGE 85, 1, 17, jeweils mwN). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erweist sich der greifbare tatsächliche Kern der beanstandeten Äußerungen, wonach der Kläger im Jahr 2006 im Auftrag von M. mitgeholfen hat, einen Journalisten des Nachrichtenmagazins Stern mit Informationen über den Leiter des IQWiG zu versorgen, als zutreffend.
Eine Kritik an den beruflichen Leistungen des Betroffenen, welche nicht auf unwahren Tatsachenbehauptungen aufbaut, ist in der Regel zulässig und von diesem daher grundsätzlich bis zur Grenze der Schmähkritik hinzunehmen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 2014, aaO, Rn. 21; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 29; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, jeweils mwN). Eine solche Schmähkritik liegt aber nicht vor.
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