Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 12.04.2016


BGH 12.04.2016 - VI ZR 158/14

Aktivlegitimation und Passivlegitimation im Prozess der Agentur für Arbeit zur Geltendmachung deliktischer Schadensersatzansprüche wegen der Veruntreuung von Leistungsgeldern durch einen Mitarbeiter der ARGE


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
12.04.2016
Aktenzeichen:
VI ZR 158/14
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:120416UVIZR158.14.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend OLG Köln, 28. Februar 2014, Az: I-7 U 161/13, Urteilvorgehend LG Köln, 23. Juli 2013, Az: 5 O 439/12, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. Zur Frage der Aktivlegitimation für deliktische Schadensersatzansprüche, die gegen einen für eine gemäß § 44b SGB II aF gegründete Arbeitsgemeinschaft tätigen Mitarbeiter gerichtet sind und aus der Veruntreuung von Leistungsgeldern der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) durch diesen Mitarbeiter hergeleitet werden.

2. Zur Passivlegitimation des Mitarbeiters in solchen Fällen, wenn er der Arbeitsgemeinschaft im Rahmen eines Dienstleistungsüberlassungsvertrags von seiner Anstellungskörperschaft überlassen wurde.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die klagende Bundesagentur für Arbeit macht gegen die Beklagten Ansprüche aufgrund der Veruntreuung von Leistungsgeldern im Rahmen der Bearbeitung von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) geltend.

2

Durch Vertrag vom 23. Dezember 2004 (im Folgenden: Kooperationsvertrag) gründeten die Agentur für Arbeit B. und der R.-Kreis die ARGE R. (nachfolgend: ARGE). Auf Grundlage eines Dienstleistungsüberlassungsvertrags (im Weiteren: Überlassungsvertrag) zwischen der ARGE, der Klägerin und weiteren Vertragsparteien, darunter der Stadt B., wurde die Beklagte zu 1 als Mitarbeiterin dieser Stadt der ARGE zugewiesen und dort als Sachbearbeiterin mit der Bewilligung von Leistungen einschließlich der Durchführung von Auszahlungen betraut.

3

In der Zeit von Februar 2006 bis Oktober 2009 manipulierte die Beklagte zu 1 Akten von Leistungsempfängern derart, dass sie insgesamt 325 unberechtigte Zahlungsvorgänge generierte. Das entsprechende Geld ließ sie am Bargeldautomaten abholen, um es für sich zu verwenden. In 122 Fällen hob die Beklagte zu 2 die von der Beklagten zu 1 zur Auszahlung bereitgestellten Beträge vom Automaten ab. In 31 weiteren Fällen überwies die Beklagte zu 1 für fiktive Leistungsempfänger Geld auf das Girokonto der Beklagten zu 2, das diese ihr hierfür zur Verfügung gestellt hatte. Strafrechtlich wurden die Beklagte zu 1 wegen gewerbsmäßiger Untreue in 356 Fällen, die Beklagte zu 2 wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Untreue in 153 Fällen verurteilt.

4

Die Klägerin behauptet, aufgrund der internen Zuordnung bei der ARGE entfalle ein Anteil von 182.717,63 € des Gesamtschadens auf sie und ein Anteil von 128.858,74 € auf den R.-Kreis. Die Beklagte zu 2 habe zu den rechtswidrigen Zahlungen der Beklagten zu 1 Beihilfeleistungen erbracht, die einen Betrag von 57.150,95 € beträfen. Die Klägerin begehrt daher die gesamtschuldnerische Zahlung von 57.150,95 € durch die Beklagten und die Zahlung weiterer 125.566,68 € durch die Beklagte zu 1. Hilfsweise beantragt sie entsprechende Zahlung an das Jobcenter R., das an die Stelle der ARGE getreten ist. Zudem begehrt sie die Feststellung, dass die Verbindlichkeiten der Beklagten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen resultieren.

5

Zwischen den Parteien ist insbesondere die Aktivlegitimation der Klägerin streitig.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage in vollem Umfang entsprechend den Hauptanträgen der Klägerin stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

7

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zusteht, und hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs gegen die Beklagte zu 1 scheitere nicht daran, dass zu ihren Gunsten die Grundsätze des Art. 34 GG anzuwenden seien. Die Beklagte zu 1 habe nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt, sondern nur bei Gelegenheit der Amtsausübung Untreuehandlungen zu ihren eigenen Gunsten begangen.

9

Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert. Dies ergebe sich aus dem Vertrag zur Gründung der ARGE in Verbindung mit den zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften des SGB II. Die Struktur der ARGE zeige, dass es dort kein Gesamthandsvermögen gebe, in das die später veruntreuten Gelder hätten eingebracht werden können, sodass die Klägerin im Streitfall Geschädigte sei. Zwar stelle die ARGE durchaus eine rechtlich und organisatorisch verselbständigte Einheit zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgabe "Grundsicherung Arbeitssuchender" gemäß § 44b SGB II dar. Auch erlasse die ARGE im eigenen Namen Verwaltungsakte und veranlasse die Auszahlung von Leistungen sowie die Beitreibung von Forderungen. Es gebe jedoch eine strikte Trennung der einzelnen Kooperationspartner, was die Verantwortung und Finanzierung der jeweiligen Aufgabenbereiche nach dem SGB II angehe. Entsprechend § 6 SGB II blieben die Kooperationspartner Leistungsträger in ihrem originären Aufgabenbereich. Die ARGE verfüge nicht über eine eigene Infrastruktur. Die Aufgabenerfüllung geschehe unter strenger Trennung im Hinblick auf die für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen Mittel. Dies sei in der Praxis der ARGE dadurch umgesetzt worden, dass den Einzelbuchungen jeweils eine gesonderte Buchungsstelle zugewiesen worden sei, die den jeweiligen Aufgabenbereich bzw. die Mittelherkunft und -verwendung bezeichnet und nach dem Vermögen der Klägerin und des Kreises bzw. der Kommune getrennt habe.

10

Der Klägerin stehe gegen die Beklagten jedenfalls ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu. Das Verhalten der Beklagten zu 1 stelle sich im Hinblick auf jede Einzelbuchung als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der Klägerin dar. Soweit die Beklagte zu 2 ihr hierzu durch Abhebung der Beträge vom Bargeldautomaten und der Bereitstellung ihres Girokontos Beihilfe geleistet habe, sei sie nach § 830 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls für den Schaden verantwortlich.

II.

11

Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

12

1. Das Berufungsgericht ist allerdings im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil diese in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes die ihr einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat (Art. 34 Satz 1 GG, § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht gemeint hat - die Beklagte zu 1 nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes, sondern vielmehr nur bei Gelegenheit der Amtsausübung gehandelt hat. Denn im Streitfall fehlt es jedenfalls an der Verletzung einer der Beklagten zu 1 gegenüber einem Dritten obliegenden Amtspflicht.

13

a) Allerdings obliegt die - hier von der Beklagten zu 1 möglicherweise verletzte - Pflicht, sich jedes Amtsmissbrauchs zu enthalten, Amtsträgern gegenüber jedem als geschützten "Dritten", der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte. Ein Amtsmissbrauch ist dabei stets bei Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB zu bejahen (BGH, Urteile vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83, BGHZ 91, 243, 252; vom 15. Mai 2003 - III ZR 42/02, VersR 2003, 1306, 1307 f.; vom 26. Oktober 1989 - III ZR 147/88, NJW 1990, 836, 838, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 109, 163; vom 12. Juni 1986 - III ZR 192/85, VersR 1986, 1100, 1102).

14

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts wie die Klägerin kann jedoch von vornherein nur unter der Voraussetzung Dritter sein, dass ihr der Amtsträger bei der Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn auf der einen Seite und dem Staatsbürger auf der anderen Seite charakteristisch ist. Die Ersatz verlangende Körperschaft muss der Anstellungskörperschaft des die Amtspflicht verletzenden Bediensteten im Hinblick auf die wechselseitigen - widerstreitenden und vom Amtsträger eben um des Schutzes der anderen Körperschaft willen zu wahrenden - Interessen der Beteiligten gewissermaßen als "Gegner" gegenüberstehen (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 2013 - III ZR 263/12, BGHZ 198, 374 Rn. 7; vom 13. Oktober 2011 - III ZR 126/10, BGHZ 191, 173 Rn. 15; vom 5. Juni 2008 - III ZR 225/07, BGHZ 177, 37 Rn. 11; vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01, BGHZ 153, 198, 201 f.; vom 21. Juni 2001 - III ZR 34/00, BGHZ 148, 139, 147; vom 12. Dezember 1991 - III ZR 18/91, BGHZ 116, 312, 315; vom 16. Mai 1983 - III ZR 78/82, BGHZ 87, 253, 254 f.; vom 31. März 1960 - III ZR 43/59, BGHZ 32, 145, 146 f.; vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346 Rn. 21).

15

b) So liegt der Fall hier nicht. Dienstherrin der Beklagten zu 1 blieb nach dem Überlassungsvertrag weiter die Stadt B. Diese stellte die Beklagte zu 1 der ARGE zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II zur Verfügung, wovon insbesondere die im Streitfall alleine relevanten, von der ARGE gemäß § 44b Abs. 3 SGB II aF wahrgenommenen Aufgaben der Klägerin als Leistungsträgerin erfasst waren. Die Beklagte zu 1 ist daher der Klägerin nicht in einer Weise gegenübergetreten, wie sie für das Verhältnis zwischen einem Amtsträger und dem Staatsbürger charakteristisch ist. Sie hat vielmehr im Gegenteil die gesetzlichen Aufgaben der Klägerin ausgeführt, wie es im Regelfall dem Verhältnis zwischen einem Amtsträger und seinem Dienstherrn entspricht. Dementsprechend fehlte es auch an widerstreitenden Interessen der Klägerin und der Anstellungskörperschaft der Beklagten zu 1. Vielmehr stellte ihre Anstellungskörperschaft der Klägerin das Personal zur Erfüllung von deren Aufgaben zur Verfügung. Beide verfolgten damit das gemeinsame Ziel, vorhandenes Personal möglichst effektiv einzusetzen, wie sich auch aus der Präambel des Überlassungsvertrags ergibt.

16

2. Die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB aktivlegitimiert.

17

a) Nach § 826 BGB ist derjenige, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Ersatzberechtigt ist damit grundsätzlich nur der Geschädigte (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1979 - VI ZR 189/78, VersR 1979, 526, 527; BeckOK BGB/Spindler, § 826 Rn. 13 [Stand: 01.11.2013]; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 826 Rn. 12; MünchKommBGB/Wagner, 6. Aufl., § 826 Rn. 41). Für die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin kommt es damit darauf an, ob ihr durch die - sittenwidrigen und vorsätzlichen - Untreuehandlungen der Beklagten ein Schaden zugefügt wurde.

18

Eine in jedem Fall ausreichende unmittelbare Schädigung der Klägerin (zur mittelbaren Schädigung vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1979 - VI ZR 189/78, VersR 1979, 526, 527 mwN) wäre dann anzunehmen, wenn die Beklagte zu 1 - teilweise mit Unterstützung der Beklagten zu 2 - Gelder der Klägerin veruntreut hätte. Dazu ist - was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat - auf die konkrete Tathandlung, d. h. auf das Bargeld, das die Beklagte zu 1 im Zuge fingierter Zahlungsvorgänge am Bargeldautomaten zur Auszahlung bereitstellte, bzw. auf das Konto abzustellen, von dem die Beklagte zu 1 unberechtigt Gelder auf das Konto der Beklagten zu 2 überwies. Die Beklagten hätten die Klägerin jedenfalls dann unmittelbar geschädigt, wenn dieses Bargeld der Klägerin gehört bzw. es sich bei dem Konto um ein Konto der Klägerin gehandelt hätte. In dem gegen die Beklagte gerichteten Strafverfahren ist dazu festgestellt worden, die Beträge seien mittels einer aufgeladenen Chipkarte von einem im Gebäude der Arbeitsverwaltung stehenden Bargeldautomaten abgehoben worden. Entsprechend hat die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen. In diesem Rechtsstreit sind hinreichende Feststellungen jedoch nicht getroffen worden. Bezüglich des Bargelds heißt es im Berufungsurteil lediglich, die Beklagte zu 1 habe es "an dem dort befindlichen Bargeldautomaten" abholen lassen; zum Konto, von dem die Beklagte zu 1 unberechtigt überwies und zu dem die Klägerin vorgetragen hat, die Mitarbeiter des Jobcenters könnten (wegen der hier fraglichen Leistungen) "auf das Konto der Klägerin selbst zugreifen", verhält sich das Berufungsurteil nicht. Schon deshalb kann derzeit nicht von einer Inhaberschaft der Klägerin ausgegangen werden.

19

b) Das Berufungsgericht verweist zum Beleg dafür, dass nur die Klägerin Geschädigte sein könne, darauf, dass die ARGE kein Vermögen ("kein Gesamthandsvermögen") gehabt habe. Das ist bereits deshalb unzutreffend, weil aus einem ggf. fehlenden Schaden der ARGE nicht zwingend auf einen Schaden der Klägerin geschlossen werden kann. In Betracht kommen könnte nämlich - was das Berufungsgericht bislang nicht in Betracht gezogen hat - auch, dass der Schaden allein einem Dritten, insbesondere dem - von der rechtsfähigen Klägerin zu unterscheidenden - Bund, entstanden ist.

20

Im Übrigen trifft die Annahme des Berufungsgerichts, die ARGE könne kein Vermögen gehabt haben, nicht zu.

21

Die auf der Grundlage des § 44b SGB II aF errichtete Arbeitsgemeinschaft war rechtsfähig (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346 Rn. 10 mwN). Als rechtsfähige Gesellschaft bzw. Organisation war die ARGE Trägerin von Rechten und Pflichten (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, aaO mwN). Damit war sie vermögensfähig. Dass - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, aaO Rn. 12 ff.) die Passivlegitimation einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II aF hinsichtlich eines Amtshaftungsanspruchs in Frage gestellt hat, ändert hieran nichts. Dort ging es darum, ob die Arbeitsgemeinschaft als Körperschaft i.S.d. Art. 34 Satz 1 GG und als Anstellungskörperschaft des bei ihr tätigen Personals anzusehen sein könnte.

22

Der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die ARGE Trägerin von Rechten und Pflichten - und damit vermögensfähig - war, steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht die Regelung des § 6 SGB II entgegen. Als verwaltungsorganisatorische Norm legt § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II lediglich die Leistungsträgerschaft für Grundsicherungsleistungen fest (Rixen/Weißenberger in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 6 Rn. 1, 5; jurisPK-SGB II/Stachnow-Meyerhoff, § 6 Rn. 7 [Stand: 10.03.2015]; Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, § 6 Rn. 4, 6 [Stand: November 2011]; vgl. zur Leistungsträgerschaft auch BSGE 97, 217 Rn. 20).

III.

23

Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Galke                      von Pentz                      Offenloch

              Roloff                           Müller