Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 03.08.2010


BGH 03.08.2010 - VI ZR 113/09

Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten: Rechtsanwaltstätigkeit bei außergerichtlicher Geltendmachung presserechtlicher Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüche als "dieselbe Angelegenheit"


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
03.08.2010
Aktenzeichen:
VI ZR 113/09
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend LG Berlin, 3. März 2009, Az: 27 S 11/08, Urteilvorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 16. September 2008, Az: 13 C 169/08
Zitierte Gesetze
§ 10 Abs 2 S 4 PresseG BE
§ 10 Abs 4 PresseG BE

Leitsätze

Zur Frage, ob die außergerichtliche Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG betrifft .

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 3. März 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung einen Teil der Rechtsanwaltsgebühren, die ihm im Zusammenhang mit der Geltendmachung presserechtlicher Ansprüche wegen Veröffentlichungen in der von der Beklagten verlegten "taz" und in dem von ihr betriebenen Internetportal www.taz.de entstanden sind. In den beanstandeten Meldungen vom 25. bzw. 26. Oktober 2007, in denen über die Deutschlandpremiere des Films "Von Löwen und Lämmern" berichtet wurde, hieß es über den Kläger unter voller Namensnennung:

2

"… und sogar PR-Pappnase M. H. ist da, unermüdlich Visitenkarten verteilend."

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Tatsächlich hatte der Kläger an der Veranstaltung nicht teilgenommen. Der Kläger beauftragte daraufhin seine Anwälte, Ansprüche auf Gegendarstellung, Unterlassung und Richtigstellung wegen des Artikels in der gedruckten Ausgabe sowie auf Gegendarstellung wegen der im Internet zum Abruf bereit gehaltenen Meldung gegen die Beklagte geltend zu machen; hierfür unterzeichnete er unter dem 26. Oktober 2007 vier einzelne Vollmachtsurkunden. Die Rechtsanwälte machten die Ansprüche sodann mit vier getrennten Schreiben gegenüber der Beklagten geltend. Nachdem die Beklagte in der Druckausgabe der "taz" vom 1. November 2007 die von den Anwälten des Klägers formulierte Gegendarstellung abgedruckt und mit dem Zusatz: "M. H. hat Recht. Die Redaktion" versehen hatte, teilten die Rechtsanwälte des Klägers der Beklagten mit Schreiben vom 20. November 2007 mit, dass sie den Unterlassungsanspruch nicht weiterverfolgten, und verlangten die Begleichung der dem Kläger für die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs in Rechnung gestellten Anwaltskosten in Höhe von 775,64 €.

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Die auf Ersatz dieser Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg, vor dem Berufungsgericht allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers auf Rückgewähr zuviel gezahlten Anwaltshonorars. Das Landgericht hat die Revision zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob es sich bei der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen um eine Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG handelt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte - die in gesonderten Verfahren auch zur Zahlung der dem Kläger für die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche auf Richtigstellung und Gegendarstellung berechneten Anwaltskosten verurteilt worden ist - ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Kläger durch die beanstandeten Meldungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Ihm stehe zusätzlich zu den gesondert geltend gemachten Anwaltskosten für die Gegendarstellungs- und Richtigstellungsverlangen auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Verfolgung des Unterlassungsanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Da die einzelnen presserechtlichen Ansprüche unterschiedlich gerichtlich geltend zu machen seien sowie unterschiedliche Anspruchsgrundlagen und Ausschlussfristen zu beachten seien, fehle es an dem für die Annahme einer Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG erforderlichen inneren Zusammenhang der anwaltlichen Leistungen. Die getrennte Geltendmachung der Ansprüche sei aus Sicht des Klägers auch zweckmäßig gewesen; für ein solches Vorgehen spreche jedenfalls die größere Übersichtlichkeit als sachlicher Grund.

II.

6

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Rahmen des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung stand.

7

1. Die Revision ist, soweit sie sich gegen die Bejahung eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach richtet, unstatthaft und damit unzulässig, weil die Revision insoweit nicht zugelassen ist (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die Höhe des zuerkannten Schadensersatzanspruchs zugelassen.

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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 86; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - VersR 2009, 1269, 1270; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06 - VersR 2007, 1230, 1231, jeweils m.w.N.). Insbesondere kann bei einem nach Grund und Betrag streitigen Klageanspruch wie im vorliegenden Fall die Zulassung der Revision auf Fragen beschränkt werden, die allein die Höhe der geltend gemachten Forderung berühren, da in solchem Fall der Rechtsstreit vom Tatrichter durch ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO in ein Grund- und ein Höheverfahren zerlegt werden kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 76, 397, 399; vom 30. September 1980 - VI ZR 213/79 - VersR 1981, 57, 58; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245, 246).

9

b) Der Annahme einer beschränkten Revisionszulassung steht nicht entgegen, dass die Entscheidungsformel des Berufungsgerichts keine Einschränkung enthält. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffes stellt (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO; BGH, Urteile vom 30. März 2007 - V ZR 179/06 - aaO; vom 21. Januar 2010 - I ZR 215/07 - MDR 2010, 510; Beschlüsse vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03 - NJW-RR 2004, 1365, 1366; vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08 - MDR 2010, 705, jeweils m.w.N.).

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Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nur im Hinblick auf die Frage bejaht hat, ob es sich bei der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen um eine oder um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 15 RVG handelt. Diese Rechtsfrage ist aber entscheidungserheblich allein für die Höhe des Schadensersatzanspruchs. Für den Grund ist sie hingegen bedeutungslos.

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2. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der dem Kläger gegen die Beklagte zustehende Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB umfasse auch die streitgegenständlichen Rechtsverfolgungskosten in voller Höhe.

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a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteile vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 – aaO, S. 1271; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09 - z.V.b.).

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b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht gegen Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verstoßen.

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aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413, 414; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO, S. 1271; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09 - z.V.b.).

15

bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet.

16

(1) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Kläger im Innenverhältnis zu seinen Anwälten für verpflichtet gehalten hat, die ihm in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren zu bezahlen. Das Berufungsgericht hat insbesondere den Begriff der Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne nicht verkannt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit betreffen, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; BGH, Urteile vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - JZ 1978, 760, 761; vom 17. November 1983 - III ZR 193/82 - MDR 1984, 561; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - NJW 2005, 2927, 2928). Seine Beurteilung, es fehle unter den Umständen des Streitfalles an dem erforderlichen inneren Zusammenhang und einer übereinstimmenden Zielsetzung der anwaltlichen Leistungen, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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(a) Zwar setzt die Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen (vgl. BGH, Urteile vom 4. Mai 1972 - III ZR 27/70 - JurBüro 1972, 684; vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - JZ 1978, 760, 761; vom 17. November 1983 - III ZR 193/82 - MDR 1984, 561; vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, 1045; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - aaO). Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es aber grundsätzlich erforderlich, dass die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO, S. 1272; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - aaO; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - aaO; OLG Frankfurt, VersR 1978, 573; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Auflage, § 15, Rn. 9; Göttlich/Mümmler/Feller, RVG, 3. Auflage, "Angelegenheit", S. 31; Mayer/Kroiß/Winkler, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 4. Aufl., § 15 Rn. 20; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 15 RVG Rn. 15; N. Schneider in AnwK RVG, 5. Aufl., § 15 RVG, Rn 31 f.). Ein innerer Zusammenhang zwischen verschiedenen Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit setzt voraus, dass die Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des nach dem Inhalt des Auftrags mit der anwaltlichen Tätigkeit erstrebten Erfolgs innerlich zusammengehören (Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09 - z.V.b.; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 9. Aufl., § 15 Rn. 24).

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(b) Nach diesen Grundsätzen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls angenommen hat, die Aufforderung der Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung betreffe gebührenrechtlich eine andere Angelegenheit als die Verfolgung der Ansprüche auf Richtigstellung und Gegendarstellung. Wie das Amtsgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht ergänzend Bezug genommen hat, zutreffend ausgeführt hat, unterscheiden sich die von den Anwälten des Klägers im Rahmen der Geltendmachung der verschiedenen presserechtlichen Ansprüche erbrachten anwaltlichen Leistungen sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung maßgeblich. Gegendarstellungs- und Berichtigungsbegehren sind gegenüber dem Unterlassungsbegehren ihrem Wesen nach verschieden (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 - BGHZ 128, 1, 8; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - BGHZ 176, 175, 180). Während der Unterlassungsanspruch der Abwehr zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens dient, zielt der Berichtigungsanspruch auf die Beseitigung einer rechtswidrigen Störung durch den Verletzer. Er räumt dem Betroffenen das Recht ein, die Richtigstellung einer unwahren Tatsachenbehauptung zu verlangen, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - BGHZ 176, 175). Demgegenüber gewährt der Gegendarstellungsanspruch dem Betroffenen ein Entgegnungsrecht in dem Medium, das über ihn berichtet hat. Sein Zweck besteht darin, den Verletzten ohne Prüfung der Wahrheit seiner Erklärungen selbst zu Wort kommen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 - BGHZ 128, 1, 8; BVerfGE 97, 125, 147). Die Presse muss eine Gegendarstellung auch dann abdrucken, wenn sie von der Richtigkeit der Erstmitteilung überzeugt ist (vgl. BVerfGE 97, 125, 148).

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Hinzu kommt, dass die verschiedenen Ansprüche verfahrensrechtliche Besonderheiten sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht aufweisen, denen der Anwalt schon außergerichtlich Rechnung zu tragen hat und die von ihm ein unterschiedliches Vorgehen verlangen. So setzt der Anspruch auf Gegendarstellung in einem Druckerzeugnis voraus, dass dem Anspruchsverpflichteten unverzüglich im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 4 Berliner PresseG (GVBl. Berlin 1965, 744) und innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten eine Gegendarstellung zugeleitet wird, die sowohl formell als auch inhaltlich allen Anforderungen entspricht (vgl. OLG Hamburg, AfP 1981, 410; OLG Hamburg, AfP 1985, 216; OLG Stuttgart ZUM 2000, 773; OLG Dresden, ZUM-RD 2007, 117; KG, ZUM-RD 2008, 229; zu Gegendarstellungen in Telemedien vgl. § 56 Abs. 3 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien in der zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Fassung des Neunten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (HmbGVBl. 1991, 425)). Der Betroffene darf nur den in der Erstmitteilung enthaltenen Tatsachen widersprechen und muss dabei einen angemessenen Rahmen wahren, der regelmäßig durch den Umfang des beanstandeten Textes bestimmt wird (vgl. BVerfGE 97, 125, 147). Um die Authentizität der persönlichen Erklärung sicherzustellen, muss die Gegendarstellung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 Berliner PresseG schriftlich abgegeben, d.h. vom Aussteller eigenhändig unterschrieben werden (vgl. KG, ZUM-RD 2008, 229). Die vom Anwalt im Rahmen der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zu formulierende Unterlassungsverpflichtungserklärung bzw. das Berichtigungsbegehren weichen inhaltlich maßgebend sowohl vom Gegendarstellungsverlangen als auch voneinander ab.

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Auch die gerichtliche Geltendmachung der verschiedenen Ansprüche kann sinnvoll nicht einheitlich erfolgen. Der Gegendarstellungsanspruch ist in einem spezifischen presserechtlichen Verfahren durchzusetzen, auf das die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden sind; ein Hauptsacheverfahren findet nicht statt (vgl. § 10 Abs. 4 Berliner PresseG, § 56 Abs. 3 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien). Der Unterlassungsanspruch kann zwar - wie es zur vorläufigen Sicherung der Rechte des von einer rechtswidrigen Veröffentlichung Betroffenen regelmäßig geschieht - im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden. Eine prozessuale Verbindung mit dem Gegendarstellungsanspruch ist jedoch aufgrund der Besonderheiten dieses spezifischen presserechtlichen Verfahrens grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Löffler/Sedelmeier, Presserecht, 4. Aufl., § 11 LPG Rn. 189; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 29.42). Der Berichtigungsanspruch kann grundsätzlich nur im Wege der Hauptsacheklage geltend gemacht werden. Dies folgt aus dem im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich geltenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache sowie daraus, dass eine Verurteilung der Medien zur Veröffentlichung der Berichtigung nur zulässig ist, wenn die Unwahrheit der Erstmitteilung feststeht (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - BGHZ 176, 175, 183; BVerfGE 97, 125, 149; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 900; Götting/Schertz/Seitz/Kamps, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 49 Rn. 77 f.; Löffler/Steffen, aaO, § 6 LPG Rn. 302; Soehring, aaO, Rn. 31.17 ff.).

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(2) Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die entstandenen Anwaltskosten im Außenverhältnis des Klägers zur Beklagten für erstattungsfähig gehalten hat.

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(a) Es begegnet zunächst keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte des Klägers für notwendig gehalten hat. Eigene Sachkunde des Klägers, die es ihm ermöglicht hätte, die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs - gerade auch in Abgrenzung zu den weiteren möglichen Ansprüchen auf Widerruf und Gegendarstellung - eigenständig zu erkennen und seine Erkenntnisse in einem Anspruchsschreiben an die Beklagte umzusetzen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Angesichts der unterschiedlichen in Betracht kommenden Rechte mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen handelte es sich zudem nicht um einen so einfach gelagerten Fall, dass der Kläger von einer unproblematischen Abwicklung hätte ausgehen und deshalb für die erstmalige Geltendmachung seiner Ansprüche keinen Rechtsanwalt hinzuziehen dürfen (vgl. Senatsurteil BGHZ 127, 348, 351 f.). Dies gilt umso mehr, als die Beklagte bis zuletzt die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichungen bestritten hat.

23

(b) Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, die getrennte Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung einerseits und der Ansprüche auf Gegendarstellung und Berichtigung andererseits sei aus Sicht des Klägers erforderlich und zweckmäßig gewesen, hält sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens (§ 287 ZPO). Unter den Umständen des Streitfalls, in dem die im Rahmen der Geltendmachung der verschiedenen presserechtlichen Ansprüche erbrachten anwaltlichen Leistungen weder inhaltlich noch in der Zielsetzung übereinstimmen, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen für das getrennte Vorgehen sprechenden sachlichen Grund in der größeren Übersichtlichkeit der getrennten Anspruchsverfolgung gesehen hat.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Galke                                            Zoll                                         Wellner

                     Diederichsen                               von Pentz