Entscheidungsdatum: 29.03.2011
www.womanineurope.com
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen wird nicht schon dadurch begründet, dass der Betroffene an seinem Wohnsitz im Inland die Äußerungen abgerufen hat und diese vereinzelt Geschäftspartnern bekannt geworden sind. Richten sich die in fremder Sprache und Schrift gehaltenen Berichte über Vorkommnisse im Ausland ganz überwiegend an Adressaten im Ausland, ist der für die internationale gerichtliche Zuständigkeit maßgebliche deutliche Inlandsbezug nicht gegeben (im Anschluss an das Senatsurteil BGH, 2. März 2010, VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 - The New York Times) .
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. März 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Der im Inland wohnhafte Kläger verlangt von der Beklagten, die in den Vereinigten Staaten lebt, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen Äußerungen, durch die er sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht.
Die Parteien, die aus Russland stammen und dort gemeinsam zur Schule gegangen sind, trafen sich am 29. Juni 2006 anlässlich eines Klassentreffens in der Wohnung des Klägers in Moskau. Die Beklagte verfasste nach ihrer Rückkehr in die USA einen Bericht "Sieben Tage in Moskau - Der dritte Tag" und stellte diesen von dort aus in das Internet. Sie äußerte sich darin auch über die Lebensumstände und das äußere Erscheinungsbild des Klägers. Der Artikel ist auf der in russischer Sprache und kyrillischer Schrift verfassten Internetseite www.womanineurope.com, die von einer Firma in Deutschland betrieben wird, veröffentlicht.
Das Landgericht hat die Klage mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
I.
Das Berufungsgericht hält die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach der allein in Betracht kommenden Zuweisungsregel des § 32 ZPO für nicht gegeben. Eine besondere Beziehung der Sache zum Inland, die es rechtfertigen würde, von dem Grundsatz abzuweichen, dass ein Beklagter vor den Gerichten seines Wohnsitzstaats zu verklagen sei, die Beklagte also in den USA, bestehe nicht. Allein die Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte im Inland reiche hierfür nicht aus. Ließe man die bloße Abrufbarkeit allein genügen, so käme es zu einer uferlosen Ausweitung der Gerichtspflichtigkeit, die den zuständigkeitsrechtlichen Leitprinzipien der Vermeidung beziehungsarmer Gerichtsstände, der Reduzierung konkurrierender Zuständigkeiten und der Vorhersehbarkeit und präventiven Steuerbarkeit der potentiellen Gerichtspflichtigkeit eklatant zuwiderliefe. Ein die Zuständigkeit begründender Erfolgsort sei nur anzunehmen, wenn sich der beanstandete Artikel bestimmungsgemäß an den deutschen Internetnutzer richte. Da der Kläger russisch spreche, mit der kyrillischen Schrift vertraut und der Gastgeber des Klassentreffens in Moskau gewesen sei, stelle der Umstand, dass er die Website im Inland zur Kenntnis genommen habe, noch nicht einen zur Begründung der Zuständigkeit nach § 32 ZPO hinreichenden Inlandsbezug dar. Inhaltlich werde in dem Bericht das Zusammentreffen der russischstämmigen ehemaligen Klassenkameraden in der Wohnung des Klägers in Moskau geschildert, ohne dass ersichtlich der Kläger als Veranstalter bzw. Teilnehmer des Klassentreffens unmittelbar angesprochen werde. Zwar habe er zu dem Klassentreffen in seine damalige Moskauer Wohnung eingeladen, jedoch sei für die Kenntnis der Beklagten vom Wohnsitz des Klägers in Deutschland nichts dargetan. Auch für einen Handlungsort in Deutschland spreche nichts. Der Autor der Informationen handle dort, wo diese in das Netz eingespeist würden; das sei im Streitfall in den Vereinigten Staaten geschehen. Da nahezu von jedem Ort weltweit auf den Server zugegriffen werden könne und über das Internet die Verbreitung weltweit erfolge, könne allein der Serverstandort eine internationale Zuständigkeit nicht begründen.
II.
Die Revision bleibt erfolglos. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist für den Streitfall nicht gegeben.
1. a) Die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts ist auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (ständige Rechtsprechung vgl. etwa Senat, Urteile vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 7; vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, VersR 2010, 910 Rn. 8 und vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, NJW-RR 2010, 1554; BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.). Zutreffend hat das Berufungsgericht, da eine vorrangige internationale Gerichtsstandsregelung nicht eingreift, die Regelung des besonderen Gerichtsstands für die unerlaubte Handlung nach § 32 ZPO herangezogen. Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, aaO, mwN).
b) Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung "begangen" ist. Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt (Senat, Urteil vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, aaO; BGH, Urteile vom 24. September 1986 - VIII ZR 320/85, BGHZ 98, 263, 273; vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237, 240 f.; vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 110). Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (Senat, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, aaO Rn. 8; BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, aaO). Erfasst werden neben Ansprüchen auf Schadensersatz auch Unterlassungsansprüche (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 1994 - I ZR 304/91, AfP 1994, 288, 290; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 32 Rn. 14, 16; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 32 Rn. 23). § 32 ZPO setzt nicht voraus, dass eine Rechtsgutsverletzung eingetreten ist. Es genügt, wenn eine solche droht, so dass auch vorbeugende Klagen in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen.
c) Nach den vom erkennenden Senat im Urteil vom 2. März 2010 (VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 20 mwN) aufgestellten Grundsätzen sind die deutschen Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnis von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde.
Diese Grundsätze haben in Teilen der Literatur Zustimmung erfahren (zustimmend vgl. etwa Adena, RIW 2010, 868, 870; Weller, LMK 2010, 305128; differenzierend Spickhoff, IPRax 2011, 131, 132 f.). Die dagegen geäußerten Bedenken (vgl. Damm, GRUR 2010, 891, 892 f.; Degmair, K&R 2010, 341, 342; Feldmann, jurisPR-ITR 8/2010 Anm. 2 unter D; Schlüter, AfP 2010, 340, 346) geben dem erkennenden Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. In der Tendenz neigt auch der I. Zivilsenat für Kennzeichenverletzungen im Anwendungsbereich des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO dazu, den Gerichtsstand dahingehend einzugrenzen, dass im Bereich des angerufenen Gerichts eine Interessenkollision tatsächlich eingetreten sein kann (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432; ähnlich v. Hinden, Persönlichkeitsverletzungen im Internet, S. 80 ff., 88; Roth, Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet, S. 276 ff.). Vergleichbare Erwägungen liegen auch der Entscheidung des 1. Strafsenats des BGH vom 12. Dezember 2000 (1 StR 184/00, BGHSt 46, 212, 221 f.) zugrunde. Danach tritt dann, wenn ein Ausländer von ihm verfasste Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen, auf einem ausländischen Server in das Internet einstellt, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, ein zum Tatbestand gehörender Erfolg im Inland ein, wenn die Äußerungen konkret zur Friedensstörung im Inland geeignet sind.
Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass der Charakter des § 32 ZPO als Ausnahme zum allgemeinen Grundsatz, dass die Klage am Gerichtsstand des Beklagten zu erheben ist (actor sequitur forum rei; vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, aaO Rn. 17), es gebietet, die Voraussetzungen für das Eingreifen der Gerichtsstandsregelung unter den zuständigkeitsrechtlichen Leitprinzipien der Vorhersehbarkeit und präventiven Steuerbarkeit der potentiellen Gerichtspflichtigkeit zu bestimmen. Dies ist auch im Hinblick darauf unverzichtbar, dass die Annahme der örtlichen und damit internationalen Zuständigkeit zugleich über die Anwendung des deutschen materiellen Rechts entscheidet, weil nach Art. 40 ff. EGBGB auch das Deliktstatut regelmäßig an den Handlungs- bzw. Erfolgsort anknüpft. Es erscheint jedenfalls nicht völlig unbedenklich, würden ausländische Sachverhalte in ausufernder Weise ohne hinreichenden Inlandsbezug den im deutschen Recht für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten entwickelten Rechtsregeln unterworfen und in der Sache ein ausländischer Tatbestand deutschem Recht unterstellt werden, ohne dass der Schädiger im Einzelfall damit rechnen müsste (vgl. zur insoweit vergleichbaren Problematik bei der Verbreitung von Druckerzeugnissen Senat, Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590, 1591).
2. Danach ist im Streitfall die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben.
a) Aus dem Inhalt der angegriffenen Äußerung lässt sich der für die Zuständigkeit maßgebende deutliche Inlandsbezug nicht herleiten. Die in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefasste Reisebeschreibung schildert ein privates Zusammentreffen der Parteien und ihrer ehemaligen Mitschüler in Moskau. Die beschriebenen Umstände aus dem privaten Bereich des Klägers sind in erster Linie für die an dem Treffen Beteiligten von Interesse. Soweit die Revision auf Vortrag des Klägers hinweist, wonach vereinzelt russische Geschäftspartner davon Kenntnis erhalten hätten, wird ein dadurch gegebener deutlicher Inlandsbezug nicht aufgezeigt.
aa) Der maßgebliche deutliche Inlandsbezug lässt sich auch nicht schon daraus herleiten, dass der Kläger an seinem Wohnsitz im Inland den Bericht abgerufen hat (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, aaO Rn. 18). Die Rechtfertigung für den Gerichtsstand am Ort der unerlaubten Handlung liegt in der durch den Handlungs- oder Erfolgsort begründeten besonderen Beziehung der Streitigkeit zum Forum und in der geringeren Schutzwürdigkeit des Interesses des deliktisch handelnden Schuldners, an seinem Wohnsitz verklagt zu werden (vgl. Senat, Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, aaO; Zöller/Vollkommer, aaO, § 32 Rn. 1). Zweck der Vorschrift des § 32 ZPO ist es, einen Gerichtsstand dort zu eröffnen, wo die sachliche Aufklärung und Beweiserhebung in der Regel am besten, sachlichsten und mit den geringsten Kosten erfolgen kann (Senat, Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, aaO; ebenso für die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 7. März 1995 - Rs. C-68/93 Shevill, NJW 1995, 1881 Rn. 19). Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass im Streitfall eine solche Sachnähe der deutschen Gerichte zu den Vorgängen in Moskau fehlt.
bb) Würde der inländische Wohnsitz des Klägers als möglicher Schadensort ausreichen, um einen Gerichtsstand im Inland zu begründen, wäre der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung schon nach deren schlüssiger Behauptung in allen Ländern eröffnet, in denen jemand - möglicherweise sogar zeitlich erst nach dem die Haftung begründenden Vorfall - einen Wohnsitz begründet. Es käme - in ähnlicher Weise wie bei der abzulehnenden Anknüpfung an die bloße Abrufbarkeit im Internet (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, aaO Rn. 17) - zu einer uferlosen Ausweitung der Gerichtspflichtigkeit des Beklagten. Der Gerichtsstand wäre zufällig und beliebig (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93 Marinari, Slg. 1995 I-2733 Rn. 13 f.; Pichler in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, 2010, Rn. 198).
cc) Gegen einen deutlichen Inlandsbezug spricht schließlich, dass die angegriffenen Äußerungen in russischer Sprache und in kyrillischer Schrift abgefasst sind und über eine Website in russischer Sprache verbreitet werden. Auch wenn die von der Revision behaupteten russischen Sprachkenntnisse in der Bevölkerung Deutschlands vorhanden sind, wird dadurch nicht ein besonderes Interesse an der Kenntnisnahme von dem Reisebericht in Deutschland begründet. Der Bericht wendet sich ganz offensichtlich an die russischen Schulkameraden, die nach der darin aufgestellten Behauptung der Beklagten alle bis auf zwei, die ausgewandert sind, in Russland leben.
b) Zutreffend verneint das Berufungsgericht auch den Handlungsort im Inland. Nach dem Vortrag des Klägers hat die Beklagte in den Vereinigten Staaten den Bericht abgefasst und ins Internet gestellt. Aus dem Standort des Servers in Deutschland lässt sich eine bis ins Inland wirkende Handlung der Beklagten aufgrund der Nutzung ihres Rechners, einschließlich des Proxy-Servers, der Datenleitung und der Übertragungssoftware des Internets zur physikalischen Beförderung der Dateien ins Inland nicht herleiten (vgl. hierzu Pichler, Internationale Zuständigkeit im Zeitalter globaler Vernetzung, Rn. 782 ff.). Eine solche die Zuständigkeit begründende Anknüpfung hinge von zufälligen technischen Umständen ab, die zu einer Ubiquität des Gerichtsstandes für Ansprüche wegen rechtsverletzender Äußerungen im Internet führen würde (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00, BGHSt 46, 212, 224 f.). Allein die Zufälligkeit einer solchen Anknüpfung bedingt ihre Ungeeignetheit zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit (vgl. Bachmann, IPrax 1998, 179, 183 f.; v. Hinden, Persönlichkeitsverletzungen im Internet, S. 61 ff.; Pichler in Hoeren/Sieber, aaO, Kap. 25 Rn. 189 f., 194; Roth, Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet, S. 196 f.; Spindler in Festschrift für Erwin Deutsch zum 80. Geburtstag, S. 925, 937 mwN). Für die beklagte Partei wäre nicht absehbar, an welchen Orten sie gerichtlich in Anspruch genommen werden könnte und welchen materiellen Ansprüchen sie dort ausgesetzt wäre.
Galke Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr