Entscheidungsdatum: 28.05.2013
1. Bestehen nach dem Wortlaut der Verfügung, durch die die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden ist, Unklarheiten und begründete Zweifel über den Umfang der Verlängerung, ist das Vertrauen des Mitteilungsempfängers in eine antragsgemäße Verlängerung nicht geschützt.
2. Bei Beantragung einer Fristverlängerung muss das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird.
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 108.918,15 €
I.
Gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts vom 31. Mai 2012, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. Juni 2012 zugestellt worden ist, hat dieser am 3. Juli 2012 Berufung eingelegt. Auf den am Montag, dem 6. August 2012, eingegangenen Antrag hat das Berufungsgericht die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 6. September 2012 verlängert und den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. August 2012 hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist und die Berufungsbegründung sind am 20. September 2012 beim Berufungsgericht eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den Antrag damit begründet, dass er Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 20. September 2012 beantragt habe und die Fristverlängerung antragsgemäß, wenn auch mit der Datumsangabe nur bis zum 6. September 2012 verfügt worden sei. Das dem Verlängerungsantrag entsprechende Fristende am 20. September 2012 sowie eine Vorfrist für den 10. September 2012 habe die Sekretärin bereits bei Stellung des Antrags auf Fristverlängerung auf Anweisung des Prozessbevollmächtigten im Terminkalender vermerkt. Der Prozessbevollmächtigte sei nach der telefonischen Auskunft seiner Sekretärin, dass dem Verlängerungsantrag antragsgemäß stattgegeben worden sei, davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründung bis 20. September 2012 einzureichen sei. Erst nach Rückkehr aus dem Urlaub am 10. September 2012 habe er bemerkt, dass die Berufungsbegründungsfrist lediglich bis 6. September 2012 verlängert worden sei. Die Verfügung des Gerichts sei im vorliegenden Fall nicht eindeutig, da die Frist zwar antragsgemäß verlängert worden sei, die Verlängerung jedoch, abweichend von dem Antrag, nur bis 6. September 2012 verfügt worden sei. Es fehle auch der Hinweis, dass dem weitergehenden Antrag nicht stattgegeben werde. Der Prozessbevollmächtigte habe sich auf die Richtigkeit der Mitteilungen seiner Sekretärin verlassen können, da diese bisher alle Fristen ordnungsgemäß eingetragen und verfolgt und es auch sonst aufgrund ihrer bisherigen korrekten und nicht zu beanstandenden Arbeitsweise keinen Anlass für etwaige Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussagen gegeben habe. Wegen seiner urlaubsbedingten Abwesenheit bis 10. September 2012 sei es ihm nicht möglich gewesen, sich auf die verkürzte Frist einzustellen bzw. einen entsprechenden weiteren Verlängerungsantrag zu stellen.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts auf noch erfordert sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruhe. Dieser habe nicht durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass die Rechtsmittelfrist zuverlässig festgehalten und kontrolliert würde. Es fehlten organisatorische Maßnahmen, die die Eintragung einer verlängerten Frist zeitnah mit dem Eingang der gerichtlichen Mitteilung über die Fristverlängerung gewährleisteten. Werde ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt, müsse das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags in den Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden könne. Nie dürfe die endgültige Frist eingetragen werden, bevor die Verlängerung gewährt sei. Die Sekretärin des Prozessbevollmächtigten des Klägers habe es unterlassen, die tatsächlich gewährte Frist mit der beantragten und notierten Frist abzugleichen. Hätte sie dies getan, hätte sie bemerkt, dass die Fristverlängerung nicht wie beantragt gewährt worden ist. Da eine entsprechende Anweisung des Prozessbevollmächtigten des Klägers fehle, sei ein Organisationsverschulden des Klägervertreters gegeben. Außerdem habe der Klägervertreter für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um sechs Wochen der Einwilligung des Gegners bedurft. Dass seinem Antrag ohne die Mitteilung der Einwilligung des Gegners stattgegeben würde, habe der Klägervertreter nicht erwarten dürfen.
2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beruht auf dem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
a) Dass die Berufungsbegründungsfrist am 6. September 2012 abgelaufen ist, zieht der Kläger mit Recht nicht in Zweifel. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde genießt er auch keinen Vertrauensschutz in die Verlängerung der Frist bis zum 20. September 2012. Einem berechtigten Vertrauen stünde allerdings nicht schon entgegen, dass die erforderliche Einwilligung des Gegners nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO für eine Fristverlängerung in der beantragten Weise nicht vorgelegen hat, weil auch ohne die Einwilligung eine bewilligte Fristverlängerung wirksam wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 89). Die vorliegende Verlängerungsverfügung ist nicht vergleichbar mit einer "antragsgemäßen" Fristverlängerung ohne Angabe eines Datums für das Fristende. Macht die Verfügung den Verlängerungsantrag zum Inhalt der Fristverlängerung selbst, gilt zwar die Frist auch dann als antragsgemäß verlängert, wenn sie im Antrag fehlerhaft berechnet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, NJW-RR 2008, 1162 Rn. 2 und 4). Im Streitfall bestand jedoch nach dem Wortlaut der Verfügung eine offensichtliche klärungsbedürftige Differenz zwischen der datumsmäßigen Festsetzung des Endes der Frist einerseits und der "antragsgemäßen" Verlängerung andererseits, aufgrund deren ein Vertrauen des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf das Ende der Frist am 20. September 2012 nicht gerechtfertigt war.
Maßgeblich für den Umfang der gerichtlichen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, auf den sich eine Partei grundsätzlich verlassen kann, ist der objektive Inhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, aaO). Grundsätzlich ist hierfür der Wortlaut der Mitteilung entscheidend und zwar auch dann, wenn die Verfügung des Vorsitzenden, durch die die Berufungsbegründungsfrist verlängert wird, einen Fehler aufweist, aufgrund dessen die Frist um einen größeren Zeitraum verlängert scheint als verfügt. Jedoch ist das Vertrauen des Mitteilungsempfängers nicht geschützt, wenn der Fehler offensichtlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98, VersR 1999, 1304). Dies gilt auch im Fall einer Unklarheit. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers konnte aus der Sicht des objektiven Empfängers der Verfügung des Berufungsgerichts nicht ohne begründete Zweifel eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. September 2012 entnehmen. Die berechtigten Zweifel hätte er jedenfalls durch eine Rücksprache bei Gericht klären müssen.
b) Eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die den Abgleich der notierten hypothetischen Frist mit der gewährten Frist sicherstellte, hätte die Möglichkeit eröffnet, die Frist zu wahren. Eine solche hat der Kläger aber weder dargetan noch glaubhaft gemacht.
Nach gefestigter Rechtsprechung gehört es zu den Aufgaben des Rechtsanwalts, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6 und vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07, juris Rn. 10). Auf welche Weise der Anwalt sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen, steht ihm grundsätzlich frei. Durch die organisatorischen Maßnahmen muss aber sichergestellt werden, dass die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d.h. unverzüglich nach Eingang des betreffenden Schriftstücks, und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, VersR 2003, 1460, 1461). Beantragt der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung, so muss das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, aaO; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663; vom 22. November 2001 - XII ZB 195/01, NJW-RR 2002, 712; vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01, NJOZ 2002, 906, 907 und vom 14. Juni 2007 - I ZB 5/06, AnwBl 2007, 796, 797).
Diesen Anforderungen entsprach die Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers keine Vorkehrungen getroffen, durch die sichergestellt wäre, dass der Eintrag des hypothetischen Endes der von ihm beantragten Fristverlängerung im Fristenkalender bei oder alsbald nach Eingang der gerichtlichen Verlängerungsverfügung abgeglichen wird. Vielmehr blieb ungeprüft, ob die im Fristenkalender notierte hypothetische Frist mit der durch die gerichtliche Verfügung verlängerten Frist tatsächlich übereinstimmt. Hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen, wäre der damit betrauten Sekretärin aufgefallen, dass entgegen dem gestellten Antrag die Begründungsfrist nur bis zum 6. September 2012 verlängert worden ist. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte er eine weitere Fristverlängerung beantragen können. Hingegen trug das vom Prozessbevollmächtigten geschilderte Vorgehen das Risiko der Fristversäumung für den - hier gegebenen - Fall in sich, dass die Fristverlängerung nicht in der beantragten Weise gewährt würde.
Zoll Wellner Diederichsen
Pauge Stöhr