Entscheidungsdatum: 24.10.2018
NV: Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall auch dann nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erbringen, wenn eine Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung vorliegt (Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Februar 2018 VI R 11/16, BFHE 260, 507, BStBl II 2018, 469) .
Die Beschwerde der Klägerinnen wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. November 2017 13 K 13014/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
1. Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar ist (Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838; vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; vom 10. Oktober 2007 VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage erforderlich machen (Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 28).
Die im Streitfall aufgeworfene Rechtsfrage, wie § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Fällen von Krankheitskosten für schulmedizinisch/heilkundlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden auszulegen ist, die wegen eines regelmäßig tödlich endenden Krankheitsverlaufs aus einer "notstandsähnlichen Zwangslage" aufgewendet worden sind, ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt.
Im Senatsbeschluss vom 21. Februar 2018 VI R 11/16 (BFHE 260, 507, BStBl II 2018, 469) hat der BFH u.a. entschieden, dass die Zwangsläufigkeit krankheitsbedingter Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel auch in den Fällen einer Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachzuweisen ist (§ 33 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStDV), da die Regelung keine Differenzierung zwischen verschiedenen Krankheitskosten enthält (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 2017 VIII R 52/13, BFHE 258, 53, BStBl II 2017, 949). Weiter hat er ausgeführt, das Finanzgericht habe in nicht zu beanstandender Weise eine (Fern-)Reiki-Behandlung als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode i.S. von § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV angesehen. Da es insoweit ebenfalls um eine Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung ging, ergibt sich hieraus die Anwendbarkeit des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV auch in Fällen des sog. "letzten Strohhalms". Es ist weder aus der Beschwerdebegründung noch sonst ersichtlich, weshalb die im Streitfall aufgeworfene Rechtsfrage damit nicht geklärt sein soll. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.