Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 11.11.2010


BGH 11.11.2010 - V ZR 68/10

Wohnungseigentumsverfahren: Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
11.11.2010
Aktenzeichen:
V ZR 68/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Frankfurt, 5. März 2010, Az: 2-09 S 11/09, Urteilvorgehend AG Bad Homburg, 23. Dezember 2008, Az: 2 C 24/08 (22), Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 35.000 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung am 11. Dezember 2007 wurde unter TOP 3 über die Zustimmung zu einer Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück beraten. Zwei Varianten wurden zur Abstimmung gestellt. Die erste Variante wurde einstimmig, die zweite Variante mehrheitlich gegen die Stimmen der Kläger beschlossen. Die Nachbarin entschied sich für die zweite Variante.

2

Mit der am 8. Januar 2008 bei dem Amtsgericht eingegangenen Klage haben die Kläger beantragt, den Beschluss für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Kläger den Beschluss nur hinsichtlich der Variante 2 angefochten. Das Landgericht hat ihn insoweit für ungültig erklärt. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.

3

Mit der Beschwerde, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, wollen die Beklagten die Zulassung der Revision erreichen.

II.

4

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

5

1. Nach § 62 Abs. 1 WEG sind für die am 1. Juli 2007 bei Gericht anhängigen Verfahren in Wohnungseigentumssachen die Vorschriften des Dritten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Da die Klage am 8. Januar 2008 bei dem Amtsgericht eingegangen ist, finden die seit dem 1. Juli 2007 geltenden Verfahrensvorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (§§ 43 ff. WEG) Anwendung.

6

2. Nach § 62 Abs. 2 WEG finden in Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 bis Nr. 4 WEG die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde keine Anwendung, soweit die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2012 verkündet worden ist. Hierauf ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 12. April 2010 hingewiesen worden.

7

3. Die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen liegen vor. Gegenstand des Verfahrens ist die Teilanfechtung des zu TOP 3 in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlusses. Es handelt sich somit um eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 4 WEG. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist am 5. März 2010 verkündet worden.

III.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger                          Lemke                                  Schmidt-Räntsch

                  Roth                              Brückner