Entscheidungsdatum: 27.07.2017
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 14. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
I.
Der Senat hat dem Kläger mit Beschluss vom 14. Juni 2017 die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, nachdem dieser die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Dezember 2016 zurückgenommen hatte. Mit Schreiben vom 25. Juni 2017 hat der Kläger mitgeteilt, dass er keine Erklärung für die an ihn gerichtete Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2017 habe. Er habe weder eine Vollmacht noch eine Prozessvollmacht unterschrieben. Sollte dem Bundesgerichtshof dennoch eine Unterschrift von ihm vorliegen, sei sie mit Sicherheit gefälscht.
II.
Das Schreiben des Klägers ist als Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung des Senats in dem Beschluss vom 14. Juni 2017 auszulegen. Sie hat keinen Erfolg. Nach § 81 Halbsatz 2 ZPO ermächtigt die einem Anwalt erteilte Prozessvollmacht zur Bestellung eines Prozessbevollmächtigten für die höheren Instanzen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2001 - VIII ZR 142/00, NJW 2001, 1356). Die seitens des Klägers seinem vorinstanzlichen Rechtsanwalt J. V. erteilte Prozessvollmacht berechtigte diesen daher, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Namen des Klägers zu beauftragen.
Stresemann |
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Brückner |
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Weinland |
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Kazele |
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Hamdorf |
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