Entscheidungsdatum: 12.12.2013
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. Februar 2013 wird auf Kosten des Streithelfers der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 €.
Mit Vertrag vom 5. Dezember 2002 bestellte die Klägerin der Beklagten ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück zwecks Errichtung einer Markthalle. In § 22 ist ein Konkurrenzschutz vereinbart, wonach sich die Erbbauberechtigte verpflichtete, bei Erst- und Neuvermietungen in der Markthalle nicht an ein Unternehmen zu vermieten, das den Vertrieb von Waren zum Gegenstand hat (Hauptartikel), die von Mietern der Grundstückseigentümerin oder anderen Erbbauberechtigten im Hafengebiet als Hauptartikel geführt werden.
Die Beklagte vermietete dem Streithelfer der Klägerin in einem bestehenden Gebäude bis zu dessen Abriss eine Fläche von ca. 400 qm zum Verkauf von Textilien. Später bestellte die Klägerin ihrem Streithelfer ein Erbbaurecht an einem Nachbargrundstück zwecks Errichtung eines Geschäftshauses. In diesem Vertrag wurde ein Konkurrenzschutz mit gleichem Inhalt wie in dem zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Vertrag vereinbart.
Nach der Fertigstellung der Markthalle vermietete die Beklagte eine Teilfläche von ca. 65 qm, auf der Textilien vertrieben wurden. Auch der Streithelfer der Klägerin verkaufte Textilien in dem von ihm auf dem Nachbargrundstück errichteten Geschäftshaus. Die Mieterin der Beklagten stellte später ihren Geschäftsbetrieb ein.
Die Klägerin hat beantragt, es der Beklagten zu untersagen, in der von dieser errichteten Markthalle in Zukunft Räumlichkeiten an ein Unternehmen zu vermieten, welches den Vertrieb von Textilien als Hauptartikel zum Gegenstand hat. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Widerklage, mit der die Beklagte die Feststellung beantragt hat, dass es ihr und ihren Mietern erlaubt ist, Textilien jeglicher Art als Haupt- und Nebenartikel zu verkaufen, hilfsweise dass es ihren Mietern erlaubt ist, bestimmte Textilien auf näher bezeichneten Flächen in der Markthalle zu verkaufen, hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten, mit der diese widerklagend nur noch die Feststellung beantragt hat, dass ihr der Verkauf von Textilien jeglicher Art als Hauptartikel in der Markthalle erlaubt ist, hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Mit der Beschwerde will der Streithelfer der Klägerin die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil erreichen, damit er in dem angestrebten Revisionsverfahren den Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil weiterverfolgen kann. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Streithelfer der Klägerin nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Hinweis auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts (25.000 €) reicht nicht aus. Der Streithelfer der Klägerin übersieht, dass diese nur teilweise unterlegen ist, nämlich mit der Klage und hinsichtlich eines von ursprünglich drei Widerklageanträgen.
1. Die Beschwer der klagenden Partei bei - wie hier - Abweisung einer auf ein Vermietungsverbot gerichteten Klage bemisst sich, wie bei der Abweisung einer Unterlassungsklage (dazu Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZR 280/10, Grundeigentum 2011, 1019 f.), nach ihrem unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmenden Interesse an der Durchsetzung des Verbots. Den Wert dieses Interesses legt der Streithelfer der Klägerin nicht dar. Mangels anderer Anhaltspunkte ist er mit 10.000 € anzusetzen. Dieser Betrag entspricht der - mit Zustimmung der Parteien erfolgten - Festsetzung des Streitwerts für die Klage durch das Berufungsgericht.
2. Der Streithelfer der Klägerin legt auch nicht dar, mit welchem Betrag die auf der Widerklage beruhende Feststellung die Klägerin beschwert. Mangels anderer Anhaltspunkte ist deshalb insoweit wiederum die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen mit der Folge, dass eine Beschwer von 5.000 € anzunehmen ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren hat der Senat die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts für die Klage und für den Widerklageantrag übernommen.
Lemke Schmidt-Räntsch Czub
Brückner Kazele