Entscheidungsdatum: 03.02.2012
Auf die Revision der Klägerin zu 5 wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Januar 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin wendet sich - ursprünglich zusammen mit vier weiteren Klägern - gegen die von der Wohnungseigentümerversammlung am 29. April 2008 beschlossenen Jahresabrechnungen 2003 und 2004.
Die gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtete Klage ist am 29. Mai 2008 bei dem Amtsgericht eingegangen, die Klagebegründung am 30. Juni 2008 (Montag). Mit gerichtlichem Schreiben vom 2. Juli 2008 wurde der Prozessbevollmächtigte der Kläger aufgefordert, Angaben zum Streitwert zu machen. Nach deren Eingang erhielt er mit ihm am 28. Juli 2008 zugegangenen Schreiben vom 23. Juli 2008 die Anforderung des Kostenvorschusses nach einem Streitwert von 115.000 €. Die Kläger zahlten ab dem 1. August jeweils 1/5 des Vorschusses; der letzte Teil ging am 13. August 2008 ein, gezahlt von der Rechtsschutzversicherung der Klägerin zu 5. Die Klage ist am 30. August 2008 zugestellt worden.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die nur von der Klägerin zu 5 eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag, die Beschlüsse für ungültig zu erklären, weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage wegen Nichtwahrung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG für unbegründet. Die erst am 30. August 2008 erfolgte Zustellung der Klage wirke auf den Zeitpunkt der - dann rechtzeitigen - Einreichung (29. Mai 2008) nach § 167 ZPO nur zurück, wenn sie "demnächst" vorgenommen worden sei. Das sei hier zu verneinen, weil der Zeitraum von 16 Tagen zwischen der Aufforderung, den Kostenvorschuss zu zahlen, und dem Eingang des letzten Teils des Vorschusses die im Interesse der Rechtssicherheit zugrunde zu legende Höchstfrist von 14 Tagen überschreite. Besondere Umstände, die im Einzelfall eine Überschreitung dieser Frist rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.
II.
Die nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wirkt die Zustellung der Klage auf den Zeitpunkt des Eingangs zurück, da die Zustellung demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist.
1. Geht es um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverzögerungen, so ist das Merkmal "demnächst" nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Mit Blick auf den nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss ist das nur zu bejahen, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" (BGH, Urteil vom 15. November 1985 - II ZR 236/84, NJW 1986, 1347, 1348; Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 16). Ob sich die Verzögerung "in einem hinnehmbaren Rahmen hält", ist vor allem der Beurteilung des Tatrichters vorbehalten, der dabei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat.
2. Dem ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden.
a) Es hat schon übersehen, dass es nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine "im Interesse der Rechtssicherheit" bestehende Höchstfrist von 14 Tagen gibt, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall überschritten werden dürfe. Vielmehr sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, wobei jedenfalls bei einem Zeitraum von 14 Tagen regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass sich die Verzögerung noch in einem hinnehmbaren Rahmen hält.
b) Der unrichtige Ansatz hat sich auf das Ergebnis ausgewirkt. Das Berufungsgericht hat zwar die maßgeblichen Umstände nicht übersehen, sie jedoch nicht einer Gesamtschau unterzogen, sondern nur jeweils einzeln unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob sie ausnahmsweise die Überschreitung der angenommenen Höchstfrist von 14 Tagen rechtfertigen.
c) Da das Berufungsgericht die erforderliche Gesamtwürdigung unterlassen hat, kann sie der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen selbst vornehmen. Sie führt dazu, dass sich die nur geringfügig über zwei Wochen liegende Verzögerung (16 Tage) in einem noch hinnehmbaren Rahmen hält, so dass die Zustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Kostenanforderung entgegen §§ 31 Abs. 1, 32 Abs. 2 KostVfg NRW nicht den Klägern selbst, sondern deren Prozessbevollmächtigtem übersandt worden ist. Bei dieser von der gebotenen Handhabung abweichenden Verfahrensweise waren nämlich weitere Verzögerungen nicht ausgeschlossen.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Brückner Weinland