Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 22.09.2016


BGH 22.09.2016 - V ZR 4/16

Umfang der aus der Rechtskraft abgeleiteten Tatsachenpräklusion: Abweisung einer wegen arglistiger Täuschung erhobenen Vertragsklage im Vorprozess


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
22.09.2016
Aktenzeichen:
V ZR 4/16
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:220916BVZR4.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Dezember 2015, Az: 10 U 5/13vorgehend LG Hamburg, 12. Dezember 2012, Az: 301 O 10/09
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Eine aus der Rechtskraft abgeleitete Tatsachenpräklusion erfasst nur Vortrag, der zu dem rechtskräftig Festgestellten in Widerspruch steht.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 10. Zivilsenat - vom 3. Dezember 2015 aufgehoben.

Der Rechtstreit wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt 265.750,10 €.

Gründe

I.

1

Mit notariellem Vertrag vom 7. Oktober 2004 verkauften der Kläger und seine Ehefrau (Drittwiderbeklagte zu 1) in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Drittwiderbeklagte zu 2) ihr Wohnungseigentum unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel an die Beklagten. Der Kaufpreis betrug 530.000 €; er war in zwei Raten von 200.000 € und 330.000 € zu zahlen. Ende Januar 2005 erklärten die Beklagten, gestützt auf die Behauptung, ihnen sei eine Schimmelpilzbelastung der Wohnung arglistig verschwiegen worden, die Anfechtung des Kaufvertrags und verweigerten die Kaufpreiszahlung.

2

In einem ersten Rechtsstreit nahm der Kläger die Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Zahlung der ersten Kaufpreisrate in Anspruch. Die Beklagten traten dem unter Hinweis auf die Anfechtung des Vertrages entgegen und erhoben zugleich eine Wider-/Drittwiderklage gegen die Verkäufer, mit der sie Schadensersatzansprüche in Höhe von 7.145,26 € wegen Gutachter-, Notar- und Rechtsverfolgungskosten geltend machten. Das Landgericht gab der Klage statt und wies die Widerklage ab. Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten blieben ohne Erfolg.

3

In einem zweiten Rechtsstreit verlangte der Kläger Zahlung der zweiten Kaufpreisrate. Die Beklagten erhoben erneut eine auf Schadensersatz gerichtete Wider-/Drittwiderklage. Das Landgericht gab der Klage statt und wies die Widerklage ab. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts, dass beabsichtigt sei, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, zahlten diese die zweite Kaufpreisrate und nahmen ihre Widerklage zurück. Das Berufungsgericht legte ihnen mit einem Beschluss nach § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auf.

4

In dem vorliegenden dritten Verfahren hat der Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht von den Beklagten Schadensersatz wegen der verspäteten Kaufpreiszahlung in Höhe von 217.177,64 € verlangt. Die Beklagten haben erneut Wider- und Drittwiderklage gegen die Verkäufer erhoben. Die Widerklage ist auf Kaufpreisminderung und auf Schadensersatz gestützt. Letzteren verlangen die Beklagten mit der Begründung, ihnen seien Schäden durch die Unbewohnbarkeit der Wohnung entstanden; sie hätten diese wegen des Schimmelbefalls nur zwischen Mitte Februar 2009 und Anfang Mai 2009 genutzt. Weitere Schäden seien ihnen durch zu viel gezahlte Prozesszinsen, Verzugszinsen sowie Erwerbsnebenkosten, durch Umzugskosten sowie durch unnütze Aufwendungen für nach dem Auszug fällig gewordene Leistungen (Wohngeld und Grundsteuern) und durch Gutachterkosten entstanden. Die Klage ist ohne Erfolg geblieben. Die Widerklage hat das Landgericht wegen der bereits im Erstprozess geltend gemachten Schadenspositionen als teilweise unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

5

Berufung gegen dieses Urteil haben nur die Beklagten eingelegt. Sie haben den Minderungsbetrag auf den der zweiten Kaufpreisrate entsprechenden Teil des Kaufpreises beschränkt und verfolgen insoweit ihre Widerklage weiter; die auf die erste Kaufpreisrate bezogenen Schadensersatzforderungen machen sie nicht mehr geltend. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

6

Das Berufungsgericht meint, die Widerklage sei unbegründet, weil die Beklagten keine Ansprüche gegen die Verkäufer erheben könnten, die auf das behauptete arglistige Verschweigen von Mängeln der Wohnung gestützt seien. Dieser Lebenssachverhalt sei im ersten Rechtsstreit der Parteien nicht nur Einwendung gegenüber der Kaufpreisforderung, sondern auch selbstständiger Streitgegenstand der rechtskräftigen Entscheidung über die Widerklage gewesen. Das eine Leistungsklage abweisende Urteil habe insoweit den Charakter eines Feststellungsurteils. Tragender Abweisungsgrund des Urteils im Vorprozess sei gewesen, dass die widerklagend geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht bestünden. Würden aus demselben Lebenssachverhalt weitere Schadensersatzforderungen geltend gemacht, könne sich der Kläger nicht mehr auf solche Tatsachen berufen, die zu dem im Vorprozess entschiedenen Lebenssachverhalt gehörten und den Feststellungen im Vorprozess widersprächen.

III.

7

Das hält den Angriffen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht stand.

8

1. Unbegründet ist allerdings die auf eine Verletzung des § 547 Abs. 6 ZPO gestützte Rüge, die Entscheidung sei deshalb nicht mit Gründen versehen, weil der die Berufung zurückweisende Beschluss entgegen § 329 Abs. 2 i.V.m. § 315 Abs. 1 ZPO nicht von allen drei an der Entscheidung mitwirkenden Richterinnen unterschrieben worden sei. Nach der von dem Senat angeforderten, den Parteien zur Kenntnis gegebenen beglaubigten Abschrift des Originals ist dieses von allen drei Richterinnen unterschrieben worden. Mithin liegt allein ein Mangel bei der Erstellung der Beschlussausfertigungen vor, auf denen die Unterschriftsleistung durch eine der Richterinnen nicht wiedergegeben worden ist.

9

2. Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, dass der angefochtene Beschluss nicht den Begründungsanforderungen des § 522 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 540 Abs. 1 ZPO entspreche, weil weder ihm noch dem Hinweisbeschluss zu entnehmen sei, in welchem Umfang die Beklagten ihre Widerklage in der Berufungsinstanz weiterverfolgt hätten. Sie ist allerdings in der Sache begründet, da ein nach § 522 Abs. 3 ZPO wie ein Berufungsurteil anfechtbarer Beschluss seinem Inhalt nach einem Berufungsurteil entsprechen muss (BT-Drucks. 17/5334, S. 8); dazu gehört die Wiedergabe der Berufungsanträge (BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99, 100; Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, BGHZ 158, 60, 63).

10

Eine solche Verletzung des § 540 Abs. 1 ZPO führt zwar in einem Revisionsverfahren regelmäßig zur Aufhebung des Berufungsurteils bzw. des die Berufung zurückweisenden Beschlusses von Amts wegen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, aaO S. 101; Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, aaO), ist aber allein kein Grund für die Zulassung der Revision (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2003 - V ZR 441/02, NJW 2003, 3208; Beschluss vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03, NJW-RR 2004, 712, 713; MüKo/Krüger, ZPO, 5. Aufl., § 543 Rn. 18; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 543 Rn. 9).

11

3. Mit Erfolg rügen die Beklagten jedoch eine entscheidungserhebliche Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den Ausschluss ihres tatsächlichen Vorbringens zu einem arglistigen Verschweigen von Mängeln der Wohnung.

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a) Die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht darauf, dass die Auslegung der Vorschrift des § 322 Abs. 1 ZPO durch das Berufungsgericht und die hierauf beruhende Zurückweisung des Vorbringens der Beklagten zu den mit der Widerklage verfolgten Ansprüchen in der Zivilprozessordnung keine Stütze findet (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1565, 1566). Das Berufungsgericht zieht die Grenzen des sich aus der Rechtskraft einer Entscheidung ergebenden Ausschlusses tatsächlichen Vorbringens zu weit.

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aa) Urteile sind der Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO nur insoweit fähig, als über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden worden ist. Damit sind der Rechtskraft bewusst enge Schranken gezogen. Die Urteilselemente, die bedingenden Rechte und Gegenrechte sollen nicht von der Rechtskraft erfasst werden. Sie wird vielmehr auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, das heißt auf diejenige Rechtsfolge, die aufgrund einer Klage oder Widerklage beim Schluss der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Entscheidung bildet, beschränkt. Die tatsächlichen Feststellungen als solche erwachsen nicht in Rechtskraft (Senat, Urteil vom 11. November 1994 - V ZR 46/93, NJW 1995, 967; Urteil vom 16. April 1999 - V ZR 37/98, NZM 1999, 677, 678; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1975 - IV ZR 101/74, NJW 1976, 1095).

14

Die Ausführungen des Gerichts in einem Vorprozess über das Vorliegen eines Sachmangels oder die Kenntnis des Verkäufers hiervon sind als tatsächliche Feststellungen daher materieller Rechtskraft nicht fähig (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1987 - VIII ZR 158/86, WM 1987, 1288, 1289; Urteil vom 24. November 1982 - VIII ZR 263/81, BGHZ 85, 367, 373). Ebenfalls nicht in Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO erwachsen die Feststellungen über die der Entscheidung zu Grunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse, wie etwa die Nichtigkeit eines Vertrages. Zu deren abschließender Klärung steht den Parteien die nicht an ein besonderes Feststellungsinteresse anknüpfende Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) und im Übrigen die Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) offen (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2008 - V ZR 13/07, NJW-RR 2008, 1397 Rn. 19; Urteil vom 21. Februar 1992 - V ZR 273/90, NJW 1992, 1897).

15

Aufgrund des ersten Rechtsstreits zwischen den Parteien steht demnach nur fest, dass die Beklagten verpflichtet sind, die erste Kaufpreisrate zu zahlen und dass ihnen, soweit sie wegen der behaupteten Schimmelbelastung die Rückabwicklung des Vertrages verlangen, kein Anspruch auf Ersatz der mit der damaligen Widerklage verfolgten Schäden in Höhe von 7.145,26 € zusteht.

16

bb) Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, dass im Vorprozess nur über die genannten Ansprüche rechtskräftig entschieden worden ist; es nimmt aber rechtsfehlerhaft an, die Beklagten seien mit ihrem Vortrag zu einem arglistig verschwiegenen Mangel im jetzigen Verfahren präkludiert, weil dieser Vortrag bereits Gegenstand der damaligen Entscheidung über die Widerklage gewesen sei.

17

(1) Im Ausgangspunkt trifft es allerdings zu, dass eine rechtskräftige Entscheidung in einem Vorprozess zwischen den Parteien zu einer Tatsachenpräklusion in einem Folgeprozess führen kann. Zwar erwachsen die tatsächlichen Feststellungen in einem Urteil nicht in Rechtskraft. Andererseits darf die Rechtskraft der Entscheidung über den im Vorprozess erhobenen Anspruch nicht mit dem Vorbringen ausgehöhlt werden, das rechtskräftige Urteil gründe sich auf unrichtige tatsächliche Feststellungen (BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 140). Hat ein Gericht den Streitgegenstand eines rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses erneut zu prüfen, hat es deshalb seinem Urteil den Inhalt dieser Entscheidung zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205; Urteil vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05, NJW 2008, 1227 Rn. 23). Mit Vortrag zu Tatsachen, die im maßgebenden Zeitpunkt des Vorprozesses schon vorhanden waren und darauf gerichtet sind, das kontradiktorische Gegenteil der im Vorprozess festgestellten Rechtsfolge auszusprechen, sind die Parteien dann insoweit ausgeschlossen, als sie bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebensvorgang gehören (BGH, Urteil vom 24. September 2003 - XII ZR 70/02, NJW 2004, 294, 296).

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(2) Das Berufungsgericht verkennt jedoch, dass diese Präklusion nicht weiter geht als die Rechtskraftwirkungen des Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 159/09, NJW 2012, 923 Rn. 23; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 322 Rn. 139a u. 144 f.). Sie ist kein Institut neben der materiellen Rechtskraft, sondern nur die notwendige Kehrseite der Maßgeblichkeit der Entscheidung. Außerhalb der Grenzen des Streitgegenstands besteht keine Präklusion, auch wenn mit der neuen Klage ein wirtschaftlich identisches Ziel verfolgt wird und sich die Tatsachen überschneiden (MüKoZPO/Gottwald, aaO, Rn. 139 u. 145).

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(a) Das zeigt sich insbesondere bei Teilklagen. Bei der Geltendmachung von Teilansprüchen ergreift die Rechtskraft nur diesen Teil, so dass das Urteil, das einen Teilanspruch zuspricht oder aberkennt, nicht darüber Rechtskraft bewirkt, ob dem Kläger mehr als der geltend gemachte Teil zusteht oder noch andere Ansprüche aus dem Sachverhalt zustehen, selbst wenn sich das Urteil darüber auslässt (BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 - III ZR 16/60, BGHZ 34, 337, 339; Urteil vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 67/83, BGHZ 93, 330, 334; Urteil vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178, 181). Eine Präklusionswirkung tritt daher nicht ein, wenn die Teilklage rechtskräftig abgewiesen worden ist und nach den Entscheidungsgründen des Urteils im Vorprozess der klagenden Partei der später geltend gemachte (weitere) Anspruch aus demselben Lebenssachverhalt ebenfalls nicht zustünde. Die Rechtskraft reicht in diesen Fällen nicht so weit wie die Folgerichtigkeit der Entscheidungsgründe; diese nehmen an der Rechtskraft nicht teil (BGH, Urteil vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 67/83, BGHZ 93, 330, 334 f.).

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(b) Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Tatsachenpräklusion infolge Rechtskraft nur Vortrag erfasst, der zu dem rechtskräftig Festgestellten in Widerspruch steht. Ein Urteil, das eine Vertragsklage wegen arglistiger Täuschung abweist, stellt nur das Nichtbestehen des vertraglichen Anspruchs infolge einer Täuschung fest, nicht aber die Täuschung (bzw. ihr Fehlen) selbst (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1987 - VIII ZR 158/86, WM 1987, 1288, 1289). Das gilt selbst dann, wenn eine Feststellungsklage mit dem Ziel erhoben worden ist, das Nichtbestehen des Vertragsverhältnisses infolge der arglistigen Täuschung festzustellen. Die Rechtskraft der hierzu ergehenden Entscheidung umfasst nur das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertragsverhältnisses, nicht aber den Auflösungsgrund. Was diesen betrifft, kann es durchaus zu widersprüchlichen Feststellungen kommen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1987 - VIII ZR 158/86, aaO u. MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 322 Rn. 145 aE).

21

Aus der von dem Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. September 2003 - XII ZR 70/02, NJW 2004, 294, 295) ergibt sich nichts anderes. Aufgrund der dort im Rahmen einer Feststellungsklage getroffenen rechtskräftigen Feststellung zu einem präjudiziellen Rechtsverhältnis (das Bestehen eines Mietverhältnisses zwischen den Parteien) war die auf Zahlung der Miete in Anspruch genommene Partei mit Vortrag ausgeschlossen, der dieser Feststellung widersprach (das Mietverhältnis sei durch Kündigung beendet gewesen).

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(3) Nach diesen Grundsätzen können sich die Beklagten hinsichtlich der jetzt verfolgten Ansprüche erneut auf die Behauptung stützen, die Verkäufer hätten einen Schimmelbefall der Wohnung arglistig verschwiegen.

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(a) Das folgt bereits daraus, dass das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer arglistigen Täuschung seitens der Verkäufer nicht rechtskräftig feststeht, erneuter Vortrag dazu also schon aus diesem Grund nicht geeignet ist, die Rechtskraft der Entscheidung über die Abweisung der ersten Widerklage zu unterlaufen.

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(b) Unabhängig davon kommt eine - stets nur in den Grenzen des Streitgegenstands des Vorprozesses mögliche - Tatsachenpräklusion auch deshalb nicht in Betracht, weil der Streitgegenstand der ersten Widerklage (ein aus der behaupteten arglistigen Täuschung erwachsener Anspruch auf Ersatz näher bezeichneter Schäden in Höhe von 7.145,26 €) weder eine Vorfrage für die nunmehr zu treffende Entscheidung noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

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(aa) Die in der Berufungsinstanz jetzt noch geltend gemachten Schäden sind nach der - hier maßgeblichen (siehe oben III. 2.) - Darstellung der Nichtzulassungsbeschwerde andere als diejenigen, die Gegenstand der Widerklage im ersten Rechtsstreit waren. Nach den aufgezeigten Grundsätzen zu Teilklagen scheidet daher eine Tatsachenpräklusion aus.

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(bb) Die Streitgegenstände der früheren und der jetzigen Widerklage sind zudem aus einem weiteren Grund nicht identisch. Die Beklagten gehen nunmehr von der Wirksamkeit des Kaufvertrages und davon aus, dass sie die Wohnung behalten (müssen). Die jetzt verfolgten Ansprüche auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises wegen Minderung (§ 441 Abs. 4 BGB) und auf Ersatz von Schäden wegen überhöhter Finanzierungs- und Erwerbsnebenkosten sowie wegen der Unbenutzbarkeit der Wohnung (als sog. kleiner Schadensersatz nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, § 284 BGB) beruhen also auf einer anderen Rechtsfolgenbehauptung als die erste Widerklage und bilden damit einen anderen Streitgegenstand.

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Streitgegenstand eines Rechtsstreits ist der als Rechtsschutzbegehren oder der Rechtsschutzbehauptung aufgefasste prozessuale Anspruch; dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem sich der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (Senat, Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5; Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15).

28

Wird die Rückabwicklung eines Kaufvertrages (Rechtsfolge) wegen arglistig verschwiegener Mängel der Kaufsache (Lebenssachverhalt) verlangt, bilden zwar alle auf die Rückabwicklung des Vertrages gerichteten materiell-rechtlichen Ansprüche einen einheitlichen Streitgegenstand. Wurde eine auf die Anfechtung des Vertrages nach § 123 Abs. 1 BGB gestützte Klage rechtskräftig abgewiesen, kann der Käufer daher nicht unter dem Gesichtspunkt der Sachmängelhaftung erneut auf Rückabwicklung des Kaufvertrages klagen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50 f.). Anders liegt es aber, wenn sich der Käufer nach einer erfolglosen Klage, mit der er aufgrund einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung die Rückabwicklung des Vertrages verlangt hat, auf den Boden des Vertrages stellt und nunmehr - gestützt auf dieselbe Behauptung zur arglistigen Täuschung - Minderung des Kaufpreises und Ansprüche auf sog. kleinen Schadensersatz geltend macht. Wegen der abweichenden Rechtsfolge handelt es sich hierbei um einen anderen Streitgegenstand (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 1990 - V ZR 48/89, NJW 1990, 2682); folglich kommt auch eine Tatsachenpräklusion infolge rechtskräftiger Entscheidung über den Rückabwicklungsanspruch nicht in Betracht.

29

b) Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör betrifft einen entscheidungserheblichen Punkt, da den Beklagten Minderungs- und Schadensersatzansprüche zustehen können, wenn sich ihre Behauptungen zum Anspruchsgrund als wahr erweisen sollten (vgl. § 444 BGB). Dem steht nicht entgegen, dass - worauf die Nichtzulassungsbeschwerde selbst hinweist - sich das Verhalten der Beklagten im zweiten Rechtsstreit aus Sicht der Verkäufer als eine Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts (§ 144 Abs. 1 BGB) darstellen könnte. Das führt zwar regelmäßig dazu, dass nicht nur das Anfechtungsrecht und die daraus folgenden Ansprüche erlöschen; mit der Bestätigung sind im Zweifel auch die Ansprüche aus vorvertraglichem Verschulden erlassen, die eine schadensersatzrechtliche Rückabwicklung des Vertrags zum Ziel haben (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 2015 - V ZR 142/14, WM 2016, 1402 Rn. 26 und 29 ff.). Nicht ausgeschlossen sind aber grundsätzlich die Ansprüche, bei denen sich der Käufer auf den Boden des Vertrages stellt (Senat, Urteil vom 4. Dezember 2015 - V ZR 142/14, aaO Rn. 27). Das ist bei den geltend gemachten Ansprüchen auf Kaufpreisminderung und auf sog. kleinen Schadensersatz der Fall.

IV.

30

1. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, ihn gemäß § 544 Abs. 7 ZPO durch einen der Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit zur Verhandlung und neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

31

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus der Summe der von der Nichtzulassungsbeschwerde mitgeteilten Zahlungsanträge, die von den Beklagten in zweiter Instanz im Rahmen der Widerklage zuletzt gestellt worden sind.

Stresemann      

        

Weinland      

        

Kazele

        

Haberkamp      

        

Hamdorf